(1) In Ortsgebieten (§ 7 Abs. 2) ist bei Bauführungen die Baulinie einzuhalten.
(2) Bei der Herstellung von Einfriedungen, Sockelmauerwerk und Stützmauern (§ 7 Abs. 1 lit. j bis l der Kärntner Bauordnung 1996) sind im Ortsgebiet (§ 7 Abs. 2) die in den Bebauungsplänen enthaltenen Abstandsvorschriften einzuhalten. Sind keine Abstandsvorschriften festgelegt, darf die Entfernung von einem Meter zum Straßenrand (§ 7 Abs. 3) nicht unterschritten werden.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen darf die Straßenverwaltung (§ 63) abweichend von Abs. 1 und 2 einer geringeren Entfernung zustimmen, soweit dadurch Rücksichten der Straßenerhaltung nicht beeinträchtigt werden. Der Straßenrand (§ 7 Abs. 3) darf jedenfalls nicht unterschritten werden. Die Zustimmung darf die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Gewährleistung der ordnungs-gemäßen Straßenerhaltung enthalten.
(4) Als Rücksichten der Straßenerhaltung gelten die Rücksichten des Verkehrs, der ordnungsgemäßen Straßenverwaltung, auf den Bestand der Straßenanlage, die künftige Verkehrs-entwicklung und die Leistungsfähigkeit der Straße.
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