(1) Die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Entwürfen von Aktionsplänen und der zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie die Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes.
(2) Die Landesregierung hat die erforderlichen Daten über
a) | die Ballungsräume gemäß § 66 lit. f in Verbindung mit einer Verordnung gemäß § 71, | |||||||||
b) | die Hauptverkehrsstraßen gemäß § 67 Abs. 4, | |||||||||
c) | die strategischen Lärmkarten gemäß § 68 Abs. 4, | |||||||||
d) | die Aktionspläne gemäß § 69, | |||||||||
e) | die gemäß Anhang VI nach den Vorschriften des Art. 10 der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden und gegebenenfalls mit einer Verordnung gemäß § 71 näher festgelegten Informationen sowie | |||||||||
f) | die geltenden oder geplanten Schwellenwerte für Umgebungslärm | |||||||||
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gegebenenfalls auch im Wege der elektronischen Übermittlung, zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz erforderlich ist. Soweit dies zur Erfüllung europarechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist, sind diese Daten in Berichtsform mitzuteilen. |
(3) Die Landesregierung und die betroffenen Gemeinden haben die Verzeichnisse der Haupt-verkehrsstraßen sowie die Lärmkarten und Aktionspläne gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/49/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten. Die Landesregierung und die Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eines Dritten bedienen.
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