(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den gesetzlich vorgegebenen Fällen.
(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.
Stellenplan
Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.
(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung eines Dienstpostens durch die Landesregierung.
(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:
1. a) | bei Verwendungen gemäß § 8c die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt; | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit; | |||||||||
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; | |||||||||
und | ||||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst. | |||||||||
Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt. |
(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 2 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(4) Die für die einzelnen Dienstzweige geltenden besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Gesetz geregelt.
(5) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(6) Folgende Ernennungserfordernisse können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:
1. | das Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren; | |||||||||
2. | das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon. | |||||||||
Eine erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten. |
(7) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor der Bestellung von Beamten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
Ernennungsbescheid
(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von § 2b frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 2b) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.
Angelobung
(1) Der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."
(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Bediensteten zu leisten.
(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.
(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.
(3) Eine Ernennung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.
(4) Ernennungen zum Landesamtsdirektor, zum Abteilungsleiter, zum Fachgruppenleiter und zum Bezirkshauptmann erfolgen befristet auf fünf Jahre. Die Ernennungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 Salzburger Objektivierungsgesetz verlängern. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5).
(5) Die befristete Ernennung sonstiger Führungskräfte in der SALK ist gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes vorzunehmen. Die Ernennung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Ernennungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5 Z 2).
(6) Ernennungen von Führungskräften können im Fall von Freistellungen gemäß § 15g bereits ab Beginn des Freistellungszeitraumes erfolgen, wenn die bisher auf die Planstelle ernannte Führungskraft
1. | nach Vollendung des 696. Lebensmonats eine Freistellung gemäß § 15g in einem zwölf Monate übersteigenden Ausmaß in Anspruch nimmt und durch eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung die Absicht erklärt, unmittelbar nach Ablauf der Freistellung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen oder | |||||||||
2. | nach Ablauf des Freistellungszeitraumes das Regelpensionsalter erreicht haben wird. |
Provisorisches Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekün-
digt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
- während der ersten sechs Monate des
Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat
- nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate
- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. | Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen, | |||||||||
2. | Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung; | |||||||||
3. | unbefriedigender Arbeitserfolg, | |||||||||
4. | pflichtwidriges Verhalten, | |||||||||
5. | Bedarfsmangel. |
Definitives Dienstverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. | die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§ 3c) erfüllt und | |||||||||
2. | eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. | |||||||||
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen. |
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten als Landesvertragsbediensteter eingerechnet werden. Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss tritt keine Definitivstellung ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein.
Definitivstellungserfordernisse
(1) Die Definitivstellungserfordernisse sind in der Anlage geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und
a) | die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder | |||||||||
b) | die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde. |
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:
1. | auf Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage eine Nachsicht ausgeschlossen ist; | |||||||||
2. | auf Ernennungserfordernisse, die gemäß der Anlage aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen. |
(4) Die Nichterfüllung eines in der Anlage angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.
Übertritt in den Ruhestand
(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung oder auf Antrag
(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn
1. | sie in den im Abs 1a angegebenen Zeiträumen geboren sind; | |||||||||
2. | sie gemäß § 4a eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder | |||||||||
3. | sie die gemäß § 4b erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen. |
(1a) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats bewirken:
bis einschließlich 1. Juli 1944 738
2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945 739
2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945 740
2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946 741
2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946 742
2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947 743
2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947 744
2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948 745
2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948 746
2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949 747
2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949 748
2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950 749
2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950 750
2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951 751
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951 752
2. April 1951 bis 1. Juli 1951 753
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951 754
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952 755
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952 756
2. April 1952 bis 1. Juli 1952 757
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952 758
2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953 759
2. Jänner 1953 bis 1. April 1953 760
2. April 1953 bis 1. Juli 1953 761
2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953 762
2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954 763
2. Jänner 1954 bis 1. April 1954 764
2. April 1954 bis 1. Juli 1954 765
2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954 766
2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955 767
2. Jänner 1955 bis 1. April 1955 768
2. April 1955 bis 1. Juli 1955 769
2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955 770
2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956 771
2. Jänner 1956 bis 1. April 1956 772
2. April 1956 bis 1. Juli 1956 773
2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956 774
2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957 775
2. Jänner 1957 bis 1. April 1957 776
2. April 1957 bis 1. Juli 1957 777
2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957 778
2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957 779
Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.
(5) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:
1. | bei einem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis einschließlich 1. Jänner 2008 | |||||||||
a) | den 720. Lebensmonat; | |||||||||
b) | bei einem Beamten, der die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Abs 1 Z 1 bewirken kann, jenen Lebensmonat, der 60 Monate vor dem für ihn gemäß der im Abs 1a enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt, oder | |||||||||
c) | bei einem Beamten, der die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 4a Abs 2 bewirken kann, jenen Lebensmonat, der 60 Monate vor dem für ihn entsprechend der mittleren Tabellenspalte geltenden Lebensmonat liegt; | |||||||||
2. | bei einem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab dem 2. Jänner 2008 den 744. |
Lebensmonat.
Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 3 und 4 gelten sinngemäß.
(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.
(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:
Geburtsdatum Lebensmonat, ab dessen Erforderliche
Vollendung die Ruhestands- beitrags-
versetzung bewirkt werden gedeckte
kann Gesamtdienstzeit
in Monaten
bis einschließlich 31. Dezember 1951 720 480
1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952 726 486
1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952 732 492
1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953 738 498
1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953 744 504
1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954 750 510
1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954 756 516
1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 762 522
1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 768 528
1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956 774 534
(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen:
1. | die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind; | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden; | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. | |||||||||
(3a) | Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen. | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze. |
(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(1) Bei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1a) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs. 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.
(3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn
1. | er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und | |||||||||
2. | ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. |
(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird, sofern nicht ein Ablauf zu einem späteren Monatsletzten rechtskräftig festgesetzt wurde.
(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 48 nicht zulässig.
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
1. | Austritt, | |||||||||
2. | Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | Entlassung, | |||||||||
4. | Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, |
5. a) bei Verwendungen gemäß § 8c durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) | Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit b bei sonstigen Verwendungen. |
(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
1. | mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche; | |||||||||
2. | mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung 70 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:
1. | die Kosten einer dienstlichen Ausbildung (§ 12 Abs 1 L-VBG); | |||||||||
2. | die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erwachsen sind; | |||||||||
3. | die dem Beamten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zugeflossenen Bezüge bzw das Monatseinkommen mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Aus-, Fort-, oder Weiterbildung verursachten Reisegebühren. | |||||||||
Der Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis aus den im § 3a Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Die Höhe der zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verringert sich um ein Achtundvierzigstel für jeden Monat, den das Dienstverhältnis nach dem Ende der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gedauert hat. |
(5) Die dem Land gemäß Abs 4 zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 94 Abs 2 und 95 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
Austritt
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Beamte, über den durch zwei aufeinander folgende Beobachtungszeiträume die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
(1) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, zu einem Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 71 Abs 2) zu leisten. Ein Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadens besteht nicht. |
(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird; | |||||||||
2. | der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Doppelte des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 nicht übersteigt; | |||||||||
3. | die Dienstbehörde oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat; oder | |||||||||
4. | die Dienstbehörde das provisorische Dienstverhältnis kündigt, wenn keiner der im § 3a Abs 3 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt. |
Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (§ 12 Abs 2 zweiter Satz) tritt ein Bescheid der Dienstbehörde.
4. Abschnitt
Verwendung des Beamten
Aufgaben
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf ein Beamter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
(2) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung dafür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Der Beamte,
a) | dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i herabgesetzt worden ist, | |||||||||
b) | der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt, | |||||||||
c) | der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 15d befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den lit a bis c getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung kann auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
1. | bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen; | |||||||||
2. | bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist; | |||||||||
3. | wenn der Beamte nach § 21 Abs 2 Z 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat; | |||||||||
4. | wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle oder Verwendung nicht vertretbar erscheint; oder | |||||||||
5. | wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, die gemäß § 9 Abs 8 Z 3 und Abs 8a LB-GG eine verschlechternde Zuordnungsänderung rechtfertigt. |
(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind außer im Fall des Abs 3 Z 3 bis 5 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Dem Beamten ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Dienststelle betraut wird. Eine Dienstzuteilung kann auch an einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
1. | der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; oder | |||||||||
2. | sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
Entsendung
(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung entsenden:
1. | zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist; | |||||||||
2. | für eine im Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder | |||||||||
3. | zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers. |
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Landesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch 15 Monate nicht übersteigen.
(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.
(1) | Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. § 48 wird dadurch nicht berührt. | |||||||||
(2) | Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn | |||||||||
1. | durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist; oder | |||||||||
2. | die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist. | |||||||||
(3) | Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten. | |||||||||
(4) | Abs. 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden: | |||||||||
1. | wenn die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt; | |||||||||
2. | wenn die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten beendet wird; | |||||||||
3. | wenn der Zeitraum einer befristeten Ernennung ohne Verlängerung endet (§ 3 Abs 4). |
(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 oder 5 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung
1. | im Fall des Landesamtsdirektors zumindest der eines Abteilungsleiters entspricht; | |||||||||
2. | im Fall einer sonstigen Führungskraft jedenfalls der des vor der befristeten Ernennung innegehabten Arbeitsplatzes entspricht, wenn vor dieser Ernennung ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat. Hat kein Dienstverhältnis bestanden, ist nach Abs 1 bis 4 vorzugehen. |
Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
(1) Ein Beamter, der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. | Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten, | |||||||||
2. | Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. |
(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.
(3) Der Beamte hat die Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.
(4) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.
(5) Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.
(1) Der unmittelbar Vorgesetzte hat in regelmäßigen Abständen mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.
Befangenheit
Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Abwesenheit vom Dienst
(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen.
(3) Wenn es in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(2) Der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs. 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:
a) | aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht; oder | |||||||||
b) | aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben. |
(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. | eine Namensänderung; | |||||||||
2. | eine Standesveränderung; | |||||||||
3. | jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann; | |||||||||
4. | die Änderung des Wohnsitzes; | |||||||||
5. | den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe; | |||||||||
6. | den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; | |||||||||
6a. | den Besitz eines Diploms über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder eines Facharztdiploms gemäß § 15 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, das nach dem Dienstantritt ausgestellt worden ist; | |||||||||
7. | eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist. |
(4) Im Fall des Abs. 3 Z 7 hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.
Wohnsitz und Dienstort
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten nach § 12i dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubes gemäß § 15d darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Bewilligung der Dienstbehörde ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung oder deren Veränderung mit Bescheid zu untersagen, wenn ein Tatbestand des Abs 2 erster Satz vorliegt. Andernfalls hat sie die Nebenbeschäftigung (Veränderung) zur Kenntnis zu nehmen, wobei sie jedoch mit Bescheid die im Interesse des Dienstes, insbesondere zur Sicherstellung der Erfüllung der Dienstpflichten, erforderlichen Auflagen und Bedingungen festsetzen kann.
(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
Der Beamte darf außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil gemäß Abs 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Handlungen im Sinn des Abs 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Höflichkeit gegeben werden.
(4) Die Dienstbehörde hat die Ehrengeschenke unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entweder zu veräußern, sonst zu verwerten oder in das Landeseigentum zu übernehmen. Ein allfälliger Erlös für das Land ist für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Landesbediensteten oder sonstige karitative Zwecke zu verwenden.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
1. | grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird, | |||||||||
2. | dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht, | |||||||||
3. | einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und | |||||||||
4. | abgesehen von Z 3 in keinem Zusammenhang zu einem konkreten Amtsgeschäft steht. |
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und
sonstige Sachbehelfe
(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:
1. | Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 9d; | |||||||||
2. | Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4; | |||||||||
3. | nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a): | |||||||||
a) | Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3 und 4; | |||||||||
b) | Pflicht zur Meldung der Aufnahme eines selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand; | |||||||||
c) | Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 11b nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben. |
(2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. |
(3) Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß § 12i festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.
(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:
1. | die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans; | |||||||||
2. | eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw Zeitschulden; | |||||||||
3. | Regelungen über die Auswirkungen von pauschalierten Mehrleistungsabgeltungen (zB §§ 75 Abs 5, 76 Abs 2, 97 Abs 2, § 71 L-VBG, § 5 Abs 1 LB-GG) auf Zeitguthaben, wobei | |||||||||
a) | bei Abgeltungen, die sich auf ein bestimmtes Stundenausmaß beziehen, der Erwerb von Zeitguthaben erst möglich ist, wenn die abgegoltenen Mehrleistungen erbracht worden sind und | |||||||||
b) | bei Abgeltungen, die sich wie zB die Verwendungszulage (§ 75 Abs 1 Z 3) nicht auf ein bestimmtes Stundenausmaß beziehen, der Erwerb von Zeitguthaben erst möglich ist, wenn eine solche Anzahl von Mehrleistungsstunden erbracht worden ist, die mit 40 % der Zulage oder Nebengebühr abzugelten wäre. |
(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(7) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,
1. | die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind; | |||||||||
2. | die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere | |||||||||
a) | zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen, | |||||||||
b) | bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, | |||||||||
c) | bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder | |||||||||
3. | im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in | |||||||||
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes. Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat. |
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(2) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Land.
(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(1) Die §§ 12c bis 12e und 12f Abs. 1 und 2 sind auf Beamte nicht anzuwenden, deren Dienstposten mit A VIII oder A IX bewertet ist oder die sonst Behörden oder selbstständige Landeseinrichtungen leiten.
(2) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:
1. | die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag; | |||||||||
2. | Tätigkeiten im Büro eines Regierungsmitgliedes oder des Landtagspräsidenten; | |||||||||
3. | Tätigkeiten in den Katastrophenschutzdiensten und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte nicht anzuwenden, die in Betrieben (Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz B-VG) tätig sind, insbesondere nicht auf Beamte, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Anwendung findet.
Bereitschaft und Journaldienst
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden. Die Gewährung einer Teilbeschäftigung kann auch anlässlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen.
(1a) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegendem Ausmaß gewährt werden.
(2) Die Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:
1. | die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben; | |||||||||
2. | wichtige dienstliche Interessen. |
(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,
1. | wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht; oder | |||||||||
2. | wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der festgelegten Wochendienstzeit nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden. | |||||||||
3. | in Krankenanstalten, wenn die Dienstleistung notwendig ist: | |||||||||
a) | zur Erfüllung der im § 27 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 vorgesehenen ärztlichen Anwesenheitspflichten, | |||||||||
b) | für die im Rahmen einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder einer Ausbildung zum Facharzt gemäß § 11 Abs 8 des Ärztegesetzes 1998 zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste oder | |||||||||
c) | sonst zur ununterbrochenen Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes. |
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15d Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 12i Abs 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn der nahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 12k bleibt unberührt.
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie hat die Änderung oder Beendigung zu verfügen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist.
(2) Die Dienstbehörde hat weiters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.
(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Die Änderung des Urlaubsausmaßes wird im Fall einer Karenz oder eines Karenzurlaubs mit dem Zeitpunkt der Gewährung und im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit mit dem Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes wirksam.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden.
(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015)
(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015)
(8) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 13 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. | Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt; | |||||||||
2. | Bezug einer Rente als Folge eines Dienst- oder Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit; | |||||||||
3. | Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes; | |||||||||
4. | Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973. |
(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 % 32 Stunden,
50 % 40 Stunden,
60 % 48 Stunden.
(3) Ein blinder Beamter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.
(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn
1. | die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird; | |||||||||
2. | der Beamte | |||||||||
a) | eine Dienstfreistellung nach § 15h, | |||||||||
b) | eine Außerdienststellung oder | |||||||||
c) | eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG |
in Anspruch nimmt;
3. | der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder | |||||||||
4. | das aktive Dienstverhältnis endet. |
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des
Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 13 Abs 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(1a) Der Beamte kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Beamte den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 14d nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und 4a dieses Gesetzes oder § 30 Abs 2 Z 2 und 5a LB-GG abzugelten. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.
(2) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 10 Abs 2 erster Satz oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Haben Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
(1) Erkrankt ein Beamter während eines Erholungsurlaubes, sind die auf Arbeitstage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
(2) Für jeden Arbeitstag sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage der Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.
(4) Für einen Beamten, der bei einer Dienststelle des Landes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.
(5) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch, wenn ein Beamter während des Erholungsurlaubs
1. | infolge eines Unfalls dienstunfähig wird oder | |||||||||
2. | Anspruch auf die Gewährung der Pflegefreistellung (§ 15e) hat. |
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und
Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 15e Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Entschädigung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung.
(2) Ein Beamter hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch
1. | ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 3a Abs 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte, | |||||||||
2. | ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 4e Abs 1 Z 1, 3, 4 oder 5 zur Folge hatte, oder | |||||||||
3. | Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1) durch Antrag oder Erklärung | |||||||||
unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war. |
(3) Die Urlaubsentschädigung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des entschädigungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 12a Abs 2 L-BG zu ermitteln.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr sind die Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. | der volle Monatsbezug, | |||||||||
2. | die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1), | |||||||||
3. | eine allfällige Kinderzulage und | |||||||||
4. | jene pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten. |
(6) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Gründen endet.
(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge bzw das volle Monatseinkommen.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(1) Dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet:
1. | spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder | |||||||||
2. | spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein | |||||||||
64. | Lebensjahr vollendet. | |||||||||
Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG. |
(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. | die zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen, | |||||||||
längstens bis zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind; | ||||||||||
2. | auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder | |||||||||
3. | die kraft Gesetzes eintreten. |
(1) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im § 83 Abs 1 Z 3 und Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. | wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes; | |||||||||
2. | wenn der Karenzurlaub | |||||||||
a) | zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder | |||||||||
b) | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder | |||||||||
c) | zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung | |||||||||
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre. |
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Auswirkungen des Karenzurlaubs
und der Karenz auf den Arbeitsplatz
(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. | wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder | |||||||||
3. | wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder | |||||||||
4. | wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz | |||||||||
a) | seiner Dienststelle oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, | |||||||||
b) | einer andere Dienststelle | |||||||||
betraut zu werden. |
(3) Im Fall des Abs 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes; | |||||||||
2. | einer der im § 15h Abs 1 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 4 Abs 2 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet; oder | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmet. |
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf; | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs 1 gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 3 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
1. | der Grund für die Karenzierung weggefallen ist, | |||||||||
2. | das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und | |||||||||
3. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. |
(1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
a) | wegen der notwendigen Pflege | |||||||||
aa) | eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
bb) | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten sonstigen nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, oder | |||||||||
b) | wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt. |
(2) Als nahe Angehörige gelten:
1. | der Ehegatte bzw die Ehegattin; | |||||||||
1a. | der eingetragene Partner bzw die eingetragene Partnerin; | |||||||||
2. | Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind; | |||||||||
3. | Geschwister; | |||||||||
4. | Stief-, Wahl- und Pflegekinder; | |||||||||
5. | die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt. |
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 12a Abs. 2 oder 6 oder nach § 12i nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
1. | den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und | |||||||||
2. | wegen der notwendigen Pflege seines nach Maßgabe des Abs 1 lit a im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze. |
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 14 angetreten werden.
(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. | ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und | |||||||||
2. | die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird. |
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer des Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum eine Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein solches eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(4) Bei einem Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
(1) Einem Beamten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens zwölf Monaten oder, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Antragstellung den 696. Lebensmonat vollendet hat, von höchstens 30 Monaten gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Der Beamte ist zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Landesdienst. | |||||||||
2. | Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund. |
(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis sieben vollen Jahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünf- bis siebenjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:
1. | Antritt eines Karenzurlaubs oder einer Karenz, | |||||||||
2. | Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
3. | Suspendierung, | |||||||||
4. | unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder | |||||||||
5. | Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden. |
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7) In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.
(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 15e Abs. 2), Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (auch von Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.
Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:
1. | Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung); | |||||||||
2. | Teilbeschäftigung in dem vom Beamten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens oder | |||||||||
3. | gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens. |
(1a) Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf
1. | zur Sterbebegleitung naher Angehöriger drei Monate und | |||||||||
2. | zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder fünf Monate nicht überschreiten. | |||||||||
Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn der Beamte dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall gemäß Z 1 und neun Monaten je Anlassfall gemäß Z 2 darf jedoch nicht überschritten werden. Für Anlassfälle gemäß Z 2 kann noch zwei weitere Male eine Freistellung in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erforderlich ist. |
(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Teilbeschäftigung sind die §§ 12i, 12j, 80 Abs. 3, 92 Abs. 1 und 3 und 98 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung finden § 15b Abs 2 Z 1 und § 15d Abs 7 Anwendung.
(3) Der Beamte hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(4) Die Dienstbehörde hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.
(5) Der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Soweit nicht schon § 15d Abs 7 zur Anwendung gelangt, kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Maßnahmen verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Auf schriftlichen Antrag kann dem Beamten eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten gewährt werden, wenn
1. | sich der Beamte mindestens sechs Wochen hindurch ununterbrochen im Krankenstand befunden hat (Anlassfall); | |||||||||
2. | der Beamte bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit dienstfähig ist und die Wiedereingliederungsteilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen wird; | |||||||||
3. | ein von der Dienstbehörde unter Beiziehung eines Arbeitsmediziners erstellter Wiedereingliederungsplan vorliegt und | |||||||||
4. | keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. | |||||||||
Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hat mindestens um ein Viertel und höchstens um die Hälfte des vor dem Anlassfall für den Beamten geltenden Zeitausmaßes (§ 12a Abs 1) zu erfolgen. Die neu festgelegte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten. |
(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht gewährt werden für die Dauer
1. | eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG; | |||||||||
2. | einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG; | |||||||||
3. | eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes. |
(3) Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 gewährten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens drei Monaten erfolgen. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Teilbeschäftigung aus diesem Anlass frühestens nach Ablauf von 18 Monaten ab Dienstantritt gewährt werden.
(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Beamte nicht zur Dienstleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus (§ 12i Abs 3) herangezogen werden. Auch eine Änderung des aus Anlass der Wiedereingliederungsteilzeit festgelegten Dienstplanes (§ 12a) ist nicht zulässig. Die bezugsrechtlichen Folgen der Wiedereingliederungsteilzeit sind in den §§ 92a Abs 1a und 98 Abs 1a geregelt. Als Monatsbezug im Sinn der §§ 34 Abs 1, 48 Abs 2 und 120 gilt während einer Wiedereingliederungsteilzeit jener Monatsbezug, der dem Beamten im letzten Monat vor der Wiedereingliederungsteilzeit zugestanden ist.
(5) Dem Beamten kann auf schriftlichen Antrag eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Der Zeitpunkt der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit ist von der Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Gesichtspunkte und dienstliche Interessen festzulegen, wobei zwischen dem Einlangen des Antrages und dem Ende der Wiedereingliederungszeitpunkt ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen muss.
(1) Bei Vorliegen besonderer Verdienste für das Land können dem Beamten die in der Anlage angeführten Amtstitel von der Landesregierung verliehen werden. Darüber hinaus stehen Beamten in bestimmten Funktionen die in der Anlage angeführten besonderen Amtstitel zu. Der Beamte ist berechtigt, den verliehenen und allfällige besondere Amtstitel zu führen.
(2) Beamtinnen führen die (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der besondere Amtstitel in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.
(3) Ist für den Beamten ein besonderer Amtstitel vorgesehen, kann er diesen neben oder an Stelle seines verliehenen Amtstitels führen.
(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den (besonderen) Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem (besonderen) Amtstitel den Zusatz “im Ruhestand” (“iR”) hinzuzufügen.
(1) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben durch Bescheid zu erfolgen.
(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(4) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. | der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird; | |||||||||
2. | ein Verhalten gesetzt wird, das nach dem Mietrechtsgesetz einen Kündigungsgrund darstellen würde; | |||||||||
3. | die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; | |||||||||
4. | der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder | |||||||||
5. | die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist. |
(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid nach dem VVG zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
8. Abschnitt
Leistungsfeststellung
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die dienstlichen Leistungen des Landesbeamten sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einer Beurteilung zu unterziehen (Leistungsfeststellung).
(2) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten, sofern ein Bericht von der Dienstbehörde verlangt wird oder er es im Sinne des § 18 Abs. 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
(3) Vorgesetzter im Sinne des Abs. 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Je nach der Verwendung des Landesbeamten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.
(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm). Der Vorgesetzte hat über den Beamten unverzüglich zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte während der vergangenen sechs Monate den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Unternorm).
(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
(3) Über den provisorischen Beamten hat der Vorgesetzte auch dann zu berichten, wenn dieser durch einen Zeitraum von drei Monaten den Arbeitserfolg nicht aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.
(4) Für Beamte gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs. 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Beamten von Bedeutung ist.
(1) Die Absicht, einen Bericht gemäß § 18 Abs. 1 oder 3 zu erstatten, hat der Vorgesetzte im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht gemäß § 18 Abs 1 zweiter Satz (Unternorm) zu erstatten, hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht schriftlich Stellung zu nehmen.
(2) Berichte nach Abs. 1 sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln.
(1) Landesbeamte, die der Ansicht sind, daß sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Dies gilt nicht für Beamte, die sich in der höchsten für ihren Dienstzweig in Betracht kommenden Dienstklasse, bei Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII, befinden.
(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, Stellung zu nehmen, dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.
(1) Die Dienstbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid festzustellen, dass der Beamte im Beobachtungszeitraum (§ 18 Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. | durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder | |||||||||
2. | trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. |
(2) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.
(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, dass diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, so hat er über den Landesbeamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 19 sinngemäß Anwendung.
(4) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft eines Bescheides nach Abs 1 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Beamten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(5) Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme bei provisorischen Beamten und bei Berichten nach § 18 Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 18 Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 20 nicht gestellt werden.
(6) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 1 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 7 hat die Dienstbehörde die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Bediensteten der Dienstbehörde als Vorsitzendem, einem weiteren Bediensteten der Dienstbehörde und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.
(7) Findet die Dienstbehörde im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 18 Abs 1 erster Satz oder eines Antrages des Beamten gemäß § 20, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Beamte davon schriftlich zu verständigen. Die Dienstbehörde hat dem Landesbeamten vorrausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Der Beamte kann binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Dienstbehörde die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung des Verfahrens beantragen.
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. | während einer Außerdienststellung; | |||||||||
2. | während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten; | |||||||||
3. | während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder | |||||||||
4. | wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung. |
Dem Landesbeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens, zu gewähren.
(1) Dem Landesbeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und nicht unter § 30 fällt, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge bzw des Monatseinkommens zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist vom Landesbeamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landesbeamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.
(3) Der Landesbeamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen, wenn er
1. | dies beantragt oder | |||||||||
2. | die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ablehnt, der seiner bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist. | |||||||||
Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen. |
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten nach Abs 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. | im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung aufgrund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes, zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder | |||||||||
2. | aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre, | |||||||||
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder mit seiner Zustimmung ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden. |
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Landesbeamten, die Mitglied des Salzburger Landtages sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienstbehörde der Präsident des Landtages zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.
Landesbeamte die
a) | Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion, | |||||||||
b) | Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg, | |||||||||
c) | Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, | |||||||||
d) | Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen. |
(1) Auf Landesbeamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Beamten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,
1. | wenn der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens beantragt; | |||||||||
2. | insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Beamten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen: | |||||||||
a) | bei ersten Gemeinderäten: | |||||||||
- | in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden | |||||||||
- | in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden; | |||||||||
b) | bei zweiten Gemeinderäten: | |||||||||
- | in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden | |||||||||
- | in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden. |
(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Der vom Dienst freigestellte Beamte ist als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 12i) zu behandeln.
(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.
(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Ruhegenussfähige Zeiten
Zeiten, für die nach § 80 Abs 4 und 5 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind in vollem Umfang ruhegenussfähig.
Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis; | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges oder eines halben Monatseinkommensunter Ausschluss der Kinderzulage; | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen bzw von fünf Monatseinkommen unter Ausschluss der Kinderzulage; | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug bzw dem Monatseinkommen auszugehen, der bzw das dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges bzw des Monatseinkommens sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:
1. | innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist; oder | |||||||||
2. | innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung. |
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:
1. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde: | |||||||||
a) | Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, vor der Verwaltungsbehörde, einem Landesverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht; | |||||||||
b) | Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens; | |||||||||
c) | Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens; | |||||||||
2. | für die Dauer des Strafverfahrens nach der StPO, vor der Verwaltungsbehörde, einem Landesverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht; | |||||||||
3. | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder | |||||||||
4. | für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht. |
(4) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 23 Abs 6 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.
(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung gebunden, die dem Spruch der rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts, eines Landesverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht, das Landesverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine gerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
1. | wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder | |||||||||
2. | wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. |
(4) Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn ein Beamter auf Grund der Entscheidung des Gerichts, der Verwaltungsbehörde, des Landesverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die dem Beamten auch bei Anwendung der §§ 291a ff der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896, als unpfändbarer Freibetrag erhalten blieben.
Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen.
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.
(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.
(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:
1. | während einer Außerdienststellung; | |||||||||
2. | während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten; | |||||||||
3. | während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder | |||||||||
4. | wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung. |
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Dienstbehörde Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind möglich.
(2) Auf die Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreter ist § 39 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(5) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt dem Disziplinaranwalt eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 2,15 % des Einkommens der gleichen Einkommensstufe.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
1. | das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80; sowie | |||||||||
2. | das Zustellgesetz. |
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs 2 genannten Fall, ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
Selbstanzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 49 vorzugehen.
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.
(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.
(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.
(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten zu entscheiden.
(1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde durchzuführen.
(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen.
(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese in folgenden Fällen ein:
1. | mit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder | |||||||||
2. | mit der Verfügung der Suspendierung. |
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, daß kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 49 Abs. 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weitergeführt werden.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und von der Disziplinarbehörde binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. a) | die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens; | |||||||||
b) | die Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist; oder | |||||||||
2. | das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. |
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. | der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen; | |||||||||
2. | die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt; | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder | |||||||||
4. | die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. |
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.
(3) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Ladung zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(5) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Disziplinarbehörde bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Erledigung dieser Anträge hat die Disziplinarbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(6) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(7) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(8) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(9) Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung hat das Erkenntnis ehestmöglich schriftlich zu ergehen.
(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind in Vollschrift zu übertragen. Die Verhandlungsschrift ist entweder vor der Schließung der mündlichen Verhandlung zu verlesen bzw die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben oder binnen zwei Wochen nach Schließung der mündlichen Verhandlung den Parteien zu übermitteln, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben.
(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bei Verlesung (Wiedergabe) bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe), bei Übermittlung spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wenn er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 55 Abs. 2 Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs. 3 oder § 37 Abs. 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(4) Das Disziplinarerkenntnis ist gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien der Dienstbehörde zu übermitteln.
Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.
Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 34 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
(2) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung für den Disziplinaranwalt, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher) sind vom Land zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt wird; | |||||||||
2. | der Beamte freigesprochen wird; oder | |||||||||
3. | gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
Ratenbewilligung und Verwendung der
Geldstrafen und Geldbußen
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. | bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug; | |||||||||
2. | bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug. |
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.
(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 9d Abs. 1 genannten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder das Landesverwaltungsgericht das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Abgekürztes Verfahren,
Disziplinarverfügung
Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Einspruch
Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind:
1. | der Verweis; | |||||||||
2. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage; | |||||||||
3. | der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche. |
Aufbewahrung der Akten
Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, aus:
1. | dem Gehalt und | |||||||||
2. | allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Spitalsärztezulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Pflegezulage, Kinderzulage). | |||||||||
Bei der Berechnung der Höhe der Jubiläumszuwendung (§ 111) und der Abfertigung (§ 120) zählen auch die gemäß Abs. 4 festgesetzten Zulagen zum Monatsbezug. Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung sind die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage nicht zu berücksichtigen. |
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, welche im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Landesdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Durch Verordnung der Landesregierung können auch derartige Regelungen für die Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.
(5) In Verordnungen gemäß Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Beamten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten Zulagen
1. | bei der Bemessung der Sonderzahlung (Abs. 3) einbezogen werden; | |||||||||
2. | als ruhegenussfähig (§ 80 Abs. 2a Z 2) gelten; | |||||||||
3. | in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 97 Abs. 3 Z 1) einfließen. | |||||||||
Die Landesregierung kann weiters anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten pauschalierten Nebengebühren als anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinn von § 61 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes gelten. |
(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.
(1) Das Gehalt der Beamten wird bestimmt:
1. | durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe und | |||||||||
2. | in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe. |
(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;
in der Verwendungsgruppe B:Dienstklassen II bis VII;
in der Verwendungsgruppe C:Dienstklassen I bis V;
in der Verwendungsgruppe D:Dienstklassen I bis IV.
Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(3) Das Gehalt der vollbeschäftigten Beamten beträgt in Euro:
1. | in den Dienstklassen I bis III: |
Gehaltsstufe | Verwendungsgruppe | |||
D | C | B | A | |
I. Dienstklasse | ||||
1 | 1.426,00 | 1.482,40 | - | - |
2 | 1.451,40 | 1.516,00 | - | - |
3 | 1.476,70 | 1.549,90 | - | - |
4 | 1.502,20 | 1.583,90 | - | - |
5 | 1.527,60 | 1.617,70 | - | - |
II. Dienstklasse | ||||
1 | 1.552,60 | 1.651,50 | 1.651,50 | - |
2 | 1.578,30 | 1.685,10 | 1.693,50 | - |
3 | 1.603,30 | 1.718,90 | 1.735,90 | - |
4 | 1.628,80 | 1.752,60 | 1.777,90 | - |
III. Dienstklasse | ||||
1 | 1.654,00 | 1.786,50 | 1.820,40 | 2.038,30 |
2 | 1.679,60 | 1.820,40 | 1.865,50 | - |
3 | 1.704,80 | 1.856,60 | 1.912,30 | - |
4 | 1.730,00 | - | - | - |
5 | 1.755,40 | - | - | - |
6 | 1.781,10 | - | - | - |
7 | 1.806,40 | - | - | - |
8 | 1.876,90 | - | - | - |
2. | in den Dienstklassen IV bis IX: |
Gehaltsstufe | Dienstklasse | |||||
IV | V | VI | VII | VIII | IX | |
1 | - | - | 2.842,30 | 3.424,00 | 4.567,50 | 6.440,20 |
2 | - | 2.439,70 | 2.922,70 | 3.530,40 | 4.800,50 | 6.791,80 |
3 | 1.953,10 | 2.520,30 | 3.002,60 | 3.636,10 | 5.033,30 | 7.143,30 |
4 | 2.033,20 | 2.600,30 | 3.107,90 | 3.869,00 | 5.385,00 | 7.495,30 |
5 | 2.114,50 | 2.681,00 | 3.213,20 | 4.101,90 | 5.736,50 | 7.847,10 |
6 | 2.195,60 | 2.761,50 | 3.318,50 | 4.335,10 | 6.088,20 | 8.198,30 |
7 | 2.276,90 | 2.842,30 | 3.424,00 | 4.567,50 | 6.440,20 | 8.549,70 |
8 | 2.358,70 | 2.922,70 | 3.530,40 | 4.800,50 | 6.791,80 | 8.900,90 |
9 | 2.439,70 | 3.002,60 | 3.636,10 | 5.033,30 | 7.143,501)2) | 9.252,20 |
10 | 2.520,90 | 3.082,40 | 3.742,00 | 5.266,40 | 7.495,201)2) | - |
11 | 2.601,90 | 3.162,30 | 3.847,90 | 5.499,20 | 7.846,701) | - |
12 | 2.683,00 | 3.242,30 | 3.953,70 | 5.732,10 | 8.198,401) | - |
1) Diese Gehaltsstufen stehen nur Abteilungsleitern und Bezirkshauptleuten offen.
2) Diese Gehaltsstufen stehen nur Fachgruppenleitern offen.
(4) Das Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:
Verwendungsgruppe Dienstklasse
| I | II | III | IV | V | VI | VII | VIII | IX |
A | - | - | 1 | 5 | 3 | 2 | 1 | 1 | 1 |
B | - | 1 | 1 | 4 | 2 | 1 | 1 | - | - |
C | 1 | 1 | 1 | 3 | 2 | - | - | - | - |
D | 1 | 1 | 1 | 3 | - | - | - | - | - |
Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
Dienstalterszulage
Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:
1. | In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. | |||||||||
2. | In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. | |||||||||
Die §§ 82 und 83 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden. |
Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.
(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 3) zusammen.
(2) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.
1. | Der erste Teilbetrag bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2: |
Personenkreis | Prozentsatz ab 1.4.2016 | Prozentsatz ab 1.1.2018 |
Erste Oberärzte | 38,35 | 47,79 |
Oberärzte | 38,35 | 47,79 |
Für Ärzte, die im Universitätsinstitut für Pathologie der PMU oder in der Universitätsklinik für Pneumologie der PMU am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU oder in der Landesklinik St. Veit verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Bei erfolgreicher Ablegung einer Habilitation erhöhen sich die Prozentsätze um 20,93 Prozentpunkte, sofern nicht aus diesem Grund bereits eine zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 123 vorgenommen worden ist. | ||||||||||
2. | Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes des Zulagenbeziehers: |
Personenkreis | Prozentsatz ab 1.1.2015 | Prozentsatz ab 1.1.2018 | |
Erste Oberärzte | 32 | 41,44 | |
Oberärzte | 32 | 41,44 |
|
(3) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:
bei Fachärzten in einer Gehaltsstufe Prozentsatz
bis VII 5 6
ab VII 6 3
Verwendungszulage
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. | in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind; | |||||||||
2. | einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder | |||||||||
3. | ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. |
(2) Dem Landesamtsdirektor und dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 20 % ihres jeweiligen Monatsbezuges ohne Kinderzulage.
(3) Die Verwendungszulagen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind nur auf Antrag und frühestens ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. In Ausnahmefällen können diese Zulagen auch rückwirkend gewährt werden.
(4) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:
1. | nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört. Sie darf | |||||||||
a) | in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und | |||||||||
b) | im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. | |||||||||
2. | im Fall des Abs 1 Z 3 nach Hundertsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. | |||||||||
3. | nach Hundertsätzen des Gehaltes des Beamten. Sie darf in diesem Fall den in Z 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. | |||||||||
Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. |
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(7) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 BDG 1979, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn der Beamte während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.
(1) | Leistet der Beamte die im § 75 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993). | |||||||||
(2) | Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5. | |||||||||
(3) | Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung. |
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des 2. Hauptstücks des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
| 76,80 € |
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| 244,10 € |
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| 149,10 € |
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| 319,00 € |
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(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern | 213,10 € |
2. für Oberpfleger und Oberschwestern | 274,20 € |
3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen | 334,90 €. |
Den Beamten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, der medizinischen Assistenzberufe nach dem MABG, der Sanitätshilfsdienste und des Dienstes der Pflegeassistenzberufe gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.
(1) Beamten gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß eine Kinderzulage im Ausmaß von monatlich 0,919 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Als Kinder gelten:
1. | eheliche, uneheliche und legitimierte Kinder; | |||||||||
2. | Wahlkinder; sowie | |||||||||
3. | sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten (Abs 4) angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. |
Ein Beamter hat jedoch keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, endet der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Unabhängig vom Alter des Kindes gebührt die Kinderzulage
1. | für ein Kind, das infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C erreichen; | |||||||||
2. | für ein Kind mit Behinderung, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird; der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Beamten nachzuweisen. |
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Landesbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, so gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
1. | die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht; | |||||||||
2. | die Person, deren Haushalt (Abs 4) das Kind angehört; | |||||||||
3. | die Person, deren Anspruch früher entstanden ist; | |||||||||
4. | die ältere Person. |
(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs. 2a):
im Zeitraum Prozentsatz für Beträge Prozentsatz für
bis zum Grenzwert* Beträge über dem
Grenzwert*
ab dem 1. Jänner 2006 12,35 12,55
ab dem 1. Jänner 2007 12,25 12,65
ab dem 1. Jänner 2008 12,15 12,75
ab dem 1. Jänner 2009 12,05 12,85
ab dem 1. Jänner 2010 11,95 12,95
ab dem 1. Jänner 2011 11,85 13,05
ab dem 1. Jänner 2012 11,75 13,15
ab dem 1. Jänner 2013 11,65 13,25
ab dem 1. Jänner 2014 11,55 13,35
ab dem 1. Jänner 2015 11,45 13,45
ab dem 1. Jänner 2016 11,35 13,55
ab dem 1. Jänner 2017 11,25 13,65
ab dem 1. Jänner 2018 11,15 13,75
ab dem 1. Jänner 2019 11,05 13,85
ab dem 1. Jänner 2020 10,97 13,95
ab dem 1. Jänner 2021 10,89 14,05
ab dem 1. Jänner 2022 10,81 14,14
ab dem 1. Jänner 2023 10,74 14,23
ab dem 1. Jänner 2024 10,67 14,32
ab dem 1. Jänner 2025 10,60 14,41
ab dem 1. Jänner 2026 10,53 14,50
ab dem 1. Jänner 2027 10,46 14,59
ab dem 1. Jänner 2028 10,39 14,68
ab dem 1. Jänner 2029 10,32 14,77
ab dem 1. Jänner 2030 10,25 14,85
* Der Grenzwert beträgt 182,5 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2a) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:
1. | dem Gehalt; | |||||||||
2. | den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen; | |||||||||
3. | den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen. | |||||||||
4. | den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG). | |||||||||
Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs. 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen. |
(3) Für Zeiträume, in denen der Beamte
1. | nach § 12i teilbeschäftigt ist oder | |||||||||
2. | eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt, | |||||||||
umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2a Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3 ergibt. |
(3a) Abweichend von Abs. 3 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
1. | für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 15a Abs. 4 Z 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes; | |||||||||
2. | für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 15d) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes; | |||||||||
3. | für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h Abs. 1 Z 2; | |||||||||
4. | für nach dem 58. Lebensjahr eines Beamten gelegene Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12i oder einer Rahmendienstzeit nach § 15g; | |||||||||
5. | für die Zeiten einer Bezugskürzung nach § 92a; | |||||||||
6. | für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß § 12j. |
(3b) Wird die Erklärung gemäß Abs. 3a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.
(3c) Während einer Rahmenzeit nach § 15g umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2a Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3a ergibt.
(4) Der nach den §§ 28, 29 Abs. 1 oder 31 freigestellte oder nach den §§ 29 Abs. 3 oder 30 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(5) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 92 Abs. 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(7) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
1. | Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaube nach § 15d dieses Gesetzes; | |||||||||
2. | Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder | |||||||||
3. | gänzliche Dienstfreistellung nach § 15h. |
(7a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 15a Abs. 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs. 2a) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs. 3a und 3b sinngemäß Anwendung.
(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte
Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
1. | Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen. | |||||||||
2. | Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen. | |||||||||
3. | Bei der Erhöhung um einen Prozentsatz sind die Geldbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet werden. |
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs. 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
1. | für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2010; | |||||||||
2. | für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012. |
Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:
1. | Vorrückung (§§ 82 bis 84), | |||||||||
2. | Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 85), | |||||||||
3. | Zeitvorrückung (§ 87) und | |||||||||
4. | Beförderung (§ 88). |
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor.
(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:
1. | Durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt. | |||||||||
2. | Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten. | |||||||||
3. | Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 15b etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d ein. |
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 82 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs. 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L-VBG berechneter Beförderungs- oder Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unverändert.
Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Beamter überstellt, bleibt der Vorrückungsstichtag außer bei der Überstellung in die Verwendungsgruppe A unverändert. Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Die besoldungsrechtliche Stellung richtet sich nach § 72 Abs 3. Das Überspringen einer Dienstklasse ist nicht möglich.
(3) Ist ein Beamter in die Verwendungsgruppe A überstellt worden und wird er später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die Verwendungsgruppe A überstellt worden ist.
(4) Ist bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(5) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 82 und 83 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
Zeitvorrückung
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:
in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II und III;
in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;
in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;
in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 82 und 83 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind.Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Wenn in diesen Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag (§ 84) zu berechnen.
(1a) Beförderungen können bei Erreichen bestimmter Dienstklassen bzw Gehaltsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorgesehen werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag (§ 84) festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im gleichen Ausmaß wie für die Vorrückung wirksam.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 82 und 83 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(1) Die außerordentliche Vorrückung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsstufen. Die außerordentliche Beförderung gewährt Beamten, deren Dienstposten im geltenden Stellenplan nicht als bewertet ausgewiesen ist, jene besoldungsrechtliche Stellung, die der höchsten Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe (A/VIII, B/VII, C/V) von Beamten entspricht, deren Dienstposten als bewertet ausgewiesen ist.
(2) Die außerordentliche Aufzahlung ist die Gewährung des Gehaltsansatzes der entsprechenden Gehaltsstufe der höchsten Dienstklasse bereits vor der außerordentlichen Beförderung.
(3) Die im Abs 1 und 2 genannten Maßnahmen erfolgen nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen sind.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist folgender Tag:
a) | der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen; | |||||||||
b) | ansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird. |
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. a gebührt die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn der Beamte die Meldung nach § 79 Abs 5 rechtzeitig erstattet hat. Hat der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.
(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs. 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.
(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
(1) Der Monatsbezug ist am am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,
für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,
für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,
für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 71 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
(1) Ist der Beamte durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:
1. | dem Monatsbezug, der dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, und | |||||||||
2. | der Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Abgeltungen und Nebengebühren, die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren; bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Dienstverhinderung bezogen hat. |
Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag den Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 (dh das Gehalt und die im § 71 Abs 2 Z 2 genannten Zulagen), gebührt dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatsbezuges.
(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren dem Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.
(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienstverhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.
(4) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.
(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 94 in jedem Fall zu ersetzen.
(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen.
Abzug von Beiträgen
Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf
gilt § 89 Abs 3 sinngemäß.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Dienstbehörde den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Verjährung
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.
(1) Nebengebühren sind:
1. | die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99), | |||||||||
2. | die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100), | |||||||||
3. | die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101), | |||||||||
4. | die Journaldienstzulage (§ 102), | |||||||||
5. | die Bereitschaftsentschädigung (§ 103), | |||||||||
6. | die Mehrleistungszulage (§ 104), | |||||||||
7. | die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105), | |||||||||
8. | die Erschwerniszulage (§ 106), | |||||||||
9. | die Gefahrenzulage (§ 107), | |||||||||
10. | die Aufwandsentschädigung (§ 108), | |||||||||
11. | die Fehlgeldentschädigung (§ 109), | |||||||||
12. | der Fahrtkostenzuschuss (§ 110), | |||||||||
13. | die Jubiläumszuwendung (§ 111), | |||||||||
14. | die Reisegebühren (§ 112). | |||||||||
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. |
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
1. | Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen. | |||||||||
2. | Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden. | |||||||||
3. | Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen. | |||||||||
4. | Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen. |
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
a) | nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder | |||||||||
b) | im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt. |
(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Nebengebühren nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.
(2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.
(1) Für Zeiträume, in denen
a) | der Beamte nach den §§ 12i, 12j oder 15h teilbeschäftigt ist oder | |||||||||
b) | der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder | |||||||||
c) | der Beamte gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt ist, | |||||||||
gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 97 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 97 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit a bis c. |
(1a) Das Gebühren allfälliger pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach § 92a Abs 1a.
(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung gebühren solche pauschalierte Nebengebühren in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr. Die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebende Verringerung von pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von § 97 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.
auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß § 97 Abs 2 abgegolten sind.auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß Paragraph 97, Absatz 2, abgegolten sind.
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 12a Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 12a Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 97 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
Journaldienstzulage
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 99 und 101 eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
Mehrleistungszulage
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
(1) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gewährt werden.
(2) Die Bestimmungen über die Leistungskomponente in § 14 LB-GG gelten für Beamte, die nicht dem LB-GG unterliegen, sinngemäß. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten von der fiktiven Zuordnung zu einer Modellstelle (§ 8 LB-GG) auszugehen.
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage haben Bezieher der Spitalsärztezulage oder der Pflegezulage, wenn nicht durch besondere Umstände eine über den normalen Pflegedienst hinausgehende Erschwernis gegeben ist (insbesondere Tätigkeiten während der Nachtzeit, Leichentransport).
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Gefahrenzulage
Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Aufwandsentschädigung
Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 112) abgegolten.
Fehlgeldentschädigung
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
1. | die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt; | |||||||||
2. | er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt; und | |||||||||
3. | die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat. Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zu Grunde zu legen. |
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein
Eigenanteil in Abzug zu bringen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 RGV iVm § 112 hat.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 97 Abs. 5 anzuwenden.
(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
(10) (Anm: ist mit 31.Dezember.2020 außer Kraft getreten).
Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:
Mindestdauer der Dienstreise* | Teilbetrag der Tagesgebühr in € |
5 Stunden | 11,00 |
6 Stunden | 13,20 |
7 Stunden | 15,40 |
8 Stunden | 17,60 |
9 Stunden | 19,80 |
10 Stunden | 22,00 |
11 Stunden | 24,20 |
12 bis 24 Stunden | 26,40 |
* durchgehende Ausbleibezeit |
|
Bei Inlandsreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung des Beamten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:
(1) Ist der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegende Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 119 Abs. 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Sachleistungen
Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Dienstbehörde festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 16a oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
1. | bei vom Land gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den das Land zu leisten hat; | |||||||||
2. a) | bei im Eigentum des Landes stehenden Baulichkeiten, | |||||||||
b) | bei Baulichkeiten, für die das Land die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Landes stehen, und | |||||||||
c) | bei sonstigen Baulichkeiten | |||||||||
jeweils jener Hauptmietzins, den das Land bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde. |
(3) Die Grundvergütung beträgt:
1. | für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage, | |||||||||
2. | für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden. |
(4) Die Grundvergütung für die im Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf volle Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
1. | für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen, | |||||||||
2. | für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen Hauptmietzinses, den das Land als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Landes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben. |
Abrechnung
(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.
(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.
(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen.
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
1. | das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird; | |||||||||
2. | der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs. 3 anzuwenden ist; | |||||||||
3. | der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird; | |||||||||
oder | ||||||||||
4. | der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. |
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb folgender Zeiträume:
1. | einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft bei einem Ausscheiden innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft; | |||||||||
2. | einem Beamten bei einem Ausscheiden innerhalb von sechs Monaten | |||||||||
a) | nach der Geburt eines eigenen Kindes, | |||||||||
b) | nach der Annahme eines Kindes an Kindes statt, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durch den Beamten allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten, oder | |||||||||
c) | nach der Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs 1 Z 2 VKG); | |||||||||
3. | einem Beamten bei einem Ausscheiden spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder | |||||||||
4. | einem Beamten bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG. |
Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. In den Fällen der Z 2 bis 4 gebührt die Abfertigung nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Beamten oder der Beamtin angehört. Die Abfertigung nach den Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 bis 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(1) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 1 beträgt:
1. | bei Ausscheiden eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und | |||||||||
a) | einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens oder | |||||||||
b) | einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens; | |||||||||
2. | bei Ausscheiden eines definitiven Beamten und | |||||||||
a) | einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens oder | |||||||||
b) | einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens. |
(2) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 3 beträgt nach einer Dauer
der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens.
(3) Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Abfertigung nach Abs. 1 und 2 nach jenem Teil des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.
(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 119 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 119 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 119 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Die gemäß Abs. 5 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 94 Abs. 2 und 95 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.
Überbrückungshilfe
Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.
Die Dienstbehörde kann bei Beamten, die nicht dem LB-GG unterliegen, zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.
Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Beamten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Beamten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und
Die Bestimmungen der §§ 71, 72 bis 78a, 80a bis 87, 88 Abs 1, 2, 3 und 4 sowie 106 bis 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu Ungunsten der Beamten geändert und nur entweder durch gleichwertige Bestimmungen ersetzt oder zum Vorteil der Beamten, zur zwingenden Umsetzung von EU-Recht oder zur zwingenden Umsetzung von Bundesverfassungsrecht geändert werden.
15. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und
Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der
Mutter- oder Vaterschaft
Auf Beamte finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamte, die nicht in Betrieben (§ 3 Z 2 L-VBG) beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.
Arbeitsplatzsicherung
Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.
(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.
(2) Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.
Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.
§ 71 Abs 4 bis 6 und § 97 Abs 2 sind samt allfälliger Vorgängerbestimmungen so zu verstehen, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Gruppenpauschalierungen, sonstige pauschalierte Nebengebühren und weitere Zulagen die Auszahlung dieser Leistungen auch auf der Grundlage eines von der Landesregierung beschlossenen Zulagenkatalogs erfolgen kann.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:
1. | § 2 Abs. 2 mit 1. Juli 2001;. | |||||||||
2. | die §§ 12b Abs. 4, 12j Abs. 2, 14a, 15a Abs. 3, 15c Überschrift und Abs. 1 und 2, 15g Abs. 5, 21 Abs. 6, 80 Abs. 3, 83 Abs. 1, 97 Abs. 7, 99 Abs. 8, 111 Abs. 2, 121 und die Überschrift zu § 126 mit 1. Jänner 2002; | |||||||||
3. | § 116 Abs. 3 mit 1. Juli 2002; | |||||||||
4. | die §§ 13 Abs. 4, 15h, 80 Abs. 7 und 92 Abs. 8 mit 1. September 2002; | |||||||||
5. | § 110 Abs. 3 mit 1. Jänner 2003; | |||||||||
6. | die §§ 80a Abs. 2, 90 Abs. 1 und 130 sowie der I. Teil Abschnitt B der Anlage mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 folgenden Monats; | |||||||||
7. | § 12i Abs. 1 mit 1. Jänner 2005 |
(2) Die §§ 2a Abs 3 und 4, 130 Z 3, 37a und 42a und der II. Teil lit. A und B der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 treten mit 24. Februar 2005 in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 treten in Kraft:
1. | die §§ 71 Abs. 2 und 74a mit 1. Jänner 2005; | |||||||||
2. | § 106 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten. | |||||||||
Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume ist die Spitalsärztezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt: |
x = (a + b) – (c + d)
x = Auszahlungsbetrag
a = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum
b = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum
c = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage
für den betreffenden Zeitraum
d = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für
den betreffenden Zeitraum.
(4) Die Dienstbehörde hat den Beziehern der Spitalsärztezulage, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, allfällige im Vergleich zur vor dem 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):
x = a – b – c
x = Verlustausgleich
a = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung
für den betreffenden Zeitraum
b = 6,35 % des Gehaltes des Zulagenbeziehers
c = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung
für den betreffenden Zeitraum.
Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:
1. | § 13a, § 76 Abs. 3, § 92 Abs. 9, § 97 Abs. 5, § 110 Abs. 4 und § 115 Abs. 4 mit dem 1. Jänner 2005; | |||||||||
2. | § 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, 1a und 5, die Aufhebung des § 4 Abs. 6, § 4a, die §§ 4c bis 4g, § 12g Abs. 2, § 12i Abs. 1a, § 15d Abs. 1, § 15g Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2, 2a, 3a bis 3c und 7a, § 112, § 120a und § 130 mit 1. Jänner 2006; | |||||||||
3. | § 4b mit 1. Jänner 2007. |
(6) Die im § 130 Z 32 und 44 für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.
(7) Es treten in Kraft:
1. | § 130 Z 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 28. Oktober 2005; | |||||||||
2. | § 72 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Jänner 2006; | |||||||||
3. | die §§ 3a Abs. 3, 4c Abs. 2, 6 Abs. 4, 7a Abs. 3, 10a Abs. 1, 13a Überschrift, 15d Überschrift und Abs. 1, 2 und 5 und 15h Abs. 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006. |
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:
1. | die §§ 14c Überschrift und Abs. 6, 74a Abs. 1, 2 und 4, 80 Abs. 3a und 131 Abs. 4 mit 1. Jänner 2007; | |||||||||
2. | § 128 Überschrift und Abs. 3 mit 1. Juli 2007. |
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:
1. | die §§ 71 Abs. 2, 78a und 129 sowie die lit. A im I. Teil und die lit. B und C im II. Teil der Anlage mit 1. Jänner 2007; | |||||||||
2. | § 106 Abs. 1 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats. | |||||||||
Die im § 78a Abs. 1 vorgesehene Verordnung kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden; das Inkrafttreten dieser Verordnung ist mit 1. Jänner 2007 festzulegen. |
(10) Für die vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 liegenden Zeiträume ist die Pflegezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:
x = a – b
x = Auszahlungsbetrag
a = Pflegezulage nach der neuen Rechtslage
b = tatsächlich bezogene Erschwerniszulage, auf die gemäß § 106
Abs. 1 ab dem im Abs. 9 Z 2 festgelegten Zeitpunkt Bezieher
von Pflegezulagen keinen Anspruch mehr haben.
(11) Ein allfälliger Mehrbezug, der aus der besoldungsrechtlichen Besserstellung für Hebammen durch die mit dem Gesetz LGBl Nr 91/2007 in der Anlage vorgenommenen Änderungen resultiert, ist für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume nur in dem Ausmaß auszubezahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:
x = a – b
x = Auszahlungsbetrag
a = Summe aus Gehalt, Zulagen und Nebengebühren nach der neuen
Rechtslage
b = Summe aus Gehalt, Zulagen und Nebengebühren nach der
bisherigen Rechtslage.
(12) Die §§ 2 Abs. 2, 2a, 3d Abs. 2, 15d Abs. 2, 15e Abs. 1 und 4, 111 Abs. 2, 130, 130a und Teil II der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.
(13) Die §§ 124 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) Die §§ 9b Abs. 3, 36 Abs. 3, 46 Abs. 1, 50, 78a und 130 sowie lit. B im I. Teil der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(15) Die Aufhebung des § 13b Abs. 3 durch das Gesetz LGBl Nr 94/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(16) Die §§ 4e Abs. 2 und 4, 6 Abs. 4 und 8, 22 Abs. 3, 23 Abs. 5 und 6, 39 Abs. 5 und 6, 71 Abs. 2, 5 und 6, 79 Abs. 3 und 4, 97 Abs. 3, 101 Abs. 4, die Überschrift des § 111 sowie § 123 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 6 Abs. 8, 22 Abs. 3 und 39 Abs. 5 im Verfassungsrang.
(17) Die §§ 12b Abs. 4, 4a und 6, 97 Abs. 1 bis 3, 99 und 101 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(18) § 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:
1. | die §§ 1 Abs. 1a, 80a Abs. 3 und 124 Abs. 2a mit 1. Jänner 2010; | |||||||||
2. | § 91 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2010. |
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten in Kraft:
1. | die §§ 2a Abs. 4, 10b Abs. 3, 11e, 15g, 99 Abs. 1, 2 und 4 sowie 101 Abs. 4 mit 1. August 2010; | |||||||||
2. | die §§ 12 bis 12b mit 1. Oktober 2010. |
(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.
(4) Die §§ 8b Abs 2, 15a Abs 4, 15e Abs 1, 2 und 4, 15h Abs 1, 79 Abs 4 und 119 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 treten in Kraft:
1. | die §§ 9 Abs 5, 13 Abs 2 bis 5, 13a Abs 1 bis 3, 13b, 14 Abs 2 und 3, 14a, 14c Abs 1 und 2, 15i, 92a, 124 Abs 2 und 130a sowie der Entfall des § 13c mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats; | |||||||||
2. | die §§ 82 Abs 1 und 2 und 84 mit 1. Jänner 2004. |
(2) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 13 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dabei gelten 30 Werktage als 200 Stunden, 32 Werktage als 216 Stunden und 36 Werktage als 240 Stunden. Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt wird, ist § 13 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeitraum im Sinn des § 13 Abs 7 ohne Bedachtnahme auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu ermitteln ist. Ein von Beamten in dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits erworbener Urlaubsanspruch von 32 oder 36 Werktagen bleibt jedenfalls gewahrt.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 82 und 84 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz.
(4) Die Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung eines von der Dienstbehörde zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist von der Dienstbehörde aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.
(5) Auf Personen, die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 3 und 4 stellen, sind die §§ 82 und 84 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 dieses Gesetzes oder gemäß § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.
(7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung (§ 88) maßgebliche Vorrückungszeiten nur jene Zeiten, die gemäß § 84 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung dem Tag des Dienstantritts vorangestellt worden sind.
(1) Die §§ 71a und 97a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Die §§ 12i Abs 3, 92 Abs 3, 3a und 3b sowie 98 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(3) Die §§ 2a Abs 2, 21, 22, 34 Abs 2, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 38, 39, 41 Abs 3 und 4, 48 Abs 4, 50 Abs 1 bis 3, 55 Abs 1, 57 Abs 1, 58 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 23, 24, 40, 54, 56, 57 Abs 5, 59 und 62 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(5) § 31 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs 7, 4h, 10d, 11c Abs 3 und 4, 11e, 13 Abs 4, 13b Abs 1, 15a Abs 2, 29 Abs 4, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 42, 55 Abs 1, 56, 72 Abs 3, 74, 77 Abs 1 und 2, 78 Abs 2, 78a, 79 Abs 1, 80 Abs 3a, 106 Abs 1, 130, 131 Abs 6 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2014 sowie die Aufhebung des § 121 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(7) Die §§ 29 Abs 4 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 treten in Kraft:
1. | § 14e mit 1. August 2004; | |||||||||
2. | die §§ 12j, 12k, 15d, 15h Abs 2, 18 Abs 1, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 7, 79, 80 Abs 3a, 89 Abs 4 und 130 mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats; | |||||||||
3. | die §§ 72 Abs 3, 91 Abs 1 und 2 und Teil I lit A der Anlage mit 1. Jänner 2015. |
Die Landesregierung ist ermächtigt, eine aus § 79 in der Fassung dieses Gesetzes resultierende erhöhte Kinderzulage für den anspruchsberechtigten Personenkreis bereits ab dem 1. Jänner 2015 auszuzahlen.
(9) Beamte,
1. | die zum 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Z 3 haben und/oder auf einen in dem im Jahr 2014 geltenden Stellenplan als bewertet ausgewiesenen Dienstposten bestellt sind, und | |||||||||
2. | deren Dienstposten auf Grund der mit 1. Jänner 2015 wirksam werdenden Strukturreform im Amt der Landesregierung keinen Anspruch auf Verwendungszulage mehr begründet und/oder im folgenden Stellenplan nicht mehr als bewertet ausgewiesen wird, bleiben weiter in jener besoldungsrechtlichen Stellung, die sie am 31. Dezember 2014 innegehabt haben. Für die weitere Laufbahn des Beamten gilt der gemäß Z 2 entfallene Dienstpostens als weiter bestehend, wenn keine Versetzung gemäß § 7b Abs 3 Z 4 und keine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 8 Abs 2 erfolgt. Die mit 1. Jänner 2015 wirksam werdende Strukturreform kann nicht zur Begründung von Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 2 oder 3 herangezogen werden. |
(10) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 anzurechnen.
(11) Die §§ 12i Abs 3, 74a Abs 1 und 2 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 treten in Kraft:
1. | die §§ 13 und 13a Abs 1 mit 1. Jänner 2015 und | |||||||||
2. | § 82 Abs 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten. |
Beamten, die bis zum 1. Jänner 2015 bereits Urlaubsansprüche nach § 13 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 13 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 gewahrt.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages gemäß § 84 dieses Gesetzes iVm § 54 L-VBG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige Beamte, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 mit Bescheid festgestellt worden ist, sowie Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz, die ihren Anspruch von einem solchen Beamten ableiten. § 85 L-VBG ist auf solche Anträge sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und/oder der verbesserte Beförderungsstichtag durch Bescheid festzusetzen sind. In Bezug auf Anträge, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 eingelangt sind, beginnt die Frist für die Erlassung des Bescheides mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 folgenden Tag. Abweichend von § 85 Abs 4 L-VBG sind ergänzend auch Maßnahmen gemäß § 72 Abs 4 vorletzter und letzter Satz dieses Gesetzes und zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen gemäß § 123 dieses Gesetzes bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Ansprüche einzurechnen.
Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A)
Dienstzweige:
1 Amtsärztlicher Dienst
2 Fürsorgeärztlicher Dienst
3 Höherer sozialmedizinischer Dienst
4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken
5 Amtstierärztlicher Dienst
6 Höherer Verwaltungsdienst
7 Höherer Baudienst
8 Höherer technischer Dienst
9 Höherer forsttechnischer Dienst
10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst
11 Höherer technischer Agrardienst
12 Höherer Archivdienst
13 Dienst der akademischen Restauratoren
14 Dienst der Apotheker
15 Höherer psychologischer Dienst
16 Höherer Redaktionsdienst
17 Höherer Wirtschaftsdienst
18 Wissenschaftlicher Dienst
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen III bis IX in Betracht.In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen römisch III bis römisch IX in Betracht.
Amtstitel:
In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden:In den Dienstklassen römisch VIII und römisch IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden:
Dienstzweige:
19 Landschaftliche Forstverwaltung
20 Gehobener Forstaufsichtsdienst
21 Gehobener Rechnungsdienst
22 Gehobener Archivdienst
23 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane
24 Gehobener Redaktionsdienst
25 Gehobener sozialer Betreuungsdienst
26 Gehobener statistischer Dienst
27 Gehobener Stenografendienst
28 Gehobener Verwaltungsdienst
29 Gehobener Gartenbaudienst
30 Gehobener technischer Dienst
31 Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden
32 Gehobener landwirtschaflicher Dienst
33 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer
Dienst
33a Gehobener Hebammendienst
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen II bis VII in Betracht.In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen römisch II bis römisch VII in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
Fachdienst (Verwendungsgruppe C)Dienstzweige:
34 Fachdienst der Bewährungshilfe
35 Fürsorgefachdienst
36 Gartenbaudienst
37 Medizinisch-technischer Fachdienst
38 Rechnungsfachdienst
39 Verwaltungsfachdienst
40 Technischer Fachdienst
41 Agrartechnischer Fachdienst
42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)42 (entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995,)
43 Garagen- und Werkmeisterdienst
44 Werkstättenleiter
45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
nach dem GuKG
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen I bis V in Betracht.In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse V kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch fünf kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
Mittlerer Dienst (Verwendungsgruppe D)Dienstzweige:
47 Handwerker in der allgemeinen Verwaltung
48 Kanzleidienst
49 Kraftwagenlenker
50 Mittlerer Verwaltungsdienst
51 Mittlerer technischer Dienst
52 Sanitätshilfsdienst
52a Medizinischer Assistenzdienst
53 Dienst der Pflegeassistenzberufe
Dienstklassen:
In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen I bis IV in Betracht.In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV in Betracht.
Amtstitel:
In der Dienstklasse IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.
B) Besondere AmtstitelDen mit einer bestimmten Funktion betrauten Beamten stehen folgende besondere Amtstitel zu:
Funktion Besonderer Amtstitel
Landesamtsdirektor Landesamtsdirektor
Stellvertreter des Landesamtsdirektor-Stellvertreter
Landesamtsdirektors
Leiter der Landtagsdirektion Landtagsdirektor
Fachlicher Leiter des Landessanitätsdirektor
Landessanitätswesens
Stellvertreter des Landessanitätsinspektor
Landessanitätsdirektors
Fachlicher Leiter des Landesveterinärdirektor
Veterinärwesens beim
Amt der Landesregierung
Stellvertreter des Landesveterinärinspektor
Landesveterinärdirektors
Leiter der Landesbaudirektion Landesbaudirektor
Stellvertreter des Landesbaudirektor-Stellvertreter
Landesbaudirektors
Leiter des forsttechnischen Landesforstdirektor
Dienstes beim Amt der
Landesregierung
Stellvertreter des Landesforstinspektor
Landesforstdirektors
Leiter des Landespressebüros Chefredakteur
Leiter des Landesarchivs Direktor
Leiter der Landesbuchhaltung Landesbuchhaltungsdirektor
Leiter des geologischen Dienstes Landesgeologe
Leiter des Landessportbüros Landessportdirektor
Leiter einer Bezirkshauptmann
Bezirkshauptmannschaft
ärztlicher Leiter einer Ärztlicher Direktor
Krankenanstalt
Leiter des Pflegedienstes Pflegedirektor, Pflegedirektorin
Leiter einer medizinischen Primararzt, Primarärztin
Abteilung
Leiter der wirtschaftlichen, Wirtschaftsdirektor
administrativen und technischen
Angelegenheiten einer
Krankenanstalt
II. Teilrömisch II. TeilDie Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
A) Höherer DienstDiese ist nachzuweisen durch:
Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums Paragraph 235, BDG 1979 Anwendung.
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
1 Amtsärztlicher Dienst Der Abschluß der medizinischen Studien
2 Fürsorgeärztlicher und die Berechtigung zur selbständigen
Dienst Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine
3 Höherer Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist
sozialmedizinischer ausgeschlossen.
Dienst
4 Dienst der Ärzte an den
Landeskliniken
5 Amtstierärztlicher Der Abschluß der tierärztlichen Studien.
Dienst
6 Höherer Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen
Verwaltungsdienst Studien.
7 Höherer Baudienst Der Abschluß der technischen Studien oder
der kulturtechnischen Studien.
8 Höherer technischer Der Abschluß der technischen Studien, der
Dienst montanistischen Studien, der Studien der
Bodenkultur, der Studien der Architektur
an der Akademie der bildenden Künste oder
der philosophischen Studien für
mathematisch-naturwissenschaftliche
Fächer.
9 Höherer Der Abschluß der forstwirtschaftlichen
forsttechnischer Studien. Für die Definitivstellung
Dienst überdies die erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
10 Höherer Der Abschluß der landwirtschaftlichen
landwirtschaftlicher Studien.
Dienst
11 Höherer technischer Der Abschluß der Studien der Bodenkultur
Agrardienst in der forstwirtschaftlichen,
kulturtechnischen oder
landwirtschaftlichen Studienrichtung oder
der Studien der Geodäsie, der
Elektrotechnik oder des Maschinenbaues.
12 Höherer Archivdienst Der Abschluß der philosophischen Studien,
der theologischen Studien, der
rechtswissenschaftlichen Studien, der
staatswissenschaftlichen Studien oder der
sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen
Studien und die erfolgreiche Ablegung der
Staatsprüfung des österreichischen
Institutes für Geschichtsforschung.
13 Dienst der Der Abschluß der Studien an der
akademischen Meisterschule für Konservierung und
Restauratoren Technologie an der Akademie der
bildenden Künste oder Abschluß der
Studien einer einschlägigen Fachrichtung
an einer anderen Hochschule. In allen
Fällen überdies der Nachweis einer
dreijährigen, besonderen
praktisch-künstlerischen Fachbildung oder
Verwendung im betreffenden Fachgebiet.
14 Dienst der Der Abschluß der pharmazeutischen Studien
Apotheker und die erfolgreiche Ablegung der
praktischen Prüfung für den
Apothekerberuf nach Zurücklegung der
hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.
Für Leiter von Apotheken überdies der
Nachweis der Berechtigung zur Leitung
einer öffentlichen Apotheke. Eine
Nachsicht vom Anstellungserfordernis ist
ausgeschlossen.
15 Höherer psychologischer Der Abschluss eines Studiums gemäß
Dienst § 1 des Psychologengesetzes.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den
höheren psychologischen oder
schulpsychologischen Dienst nach
einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder
die Zurücklegung einer mindestens
dreijährigen Lehrpraxis in einer den
Verwendungsgruppen L1 oder L2
entsprechenden Verwendung.
16 Höherer Der Abschluß eines einschlägigen
Redaktionsdienst Hochschulstudiums.
17 Höherer Der Abschluß der staatswissenschaftlichen
Wirtschaftsdienst Studien, der sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der
volkswirtschaftlichen oder sozial- und
wirtschaftsstatistischen
Studienrichtung oder der Studien an der
Hochschule für Welthandel.
18 Wissenschaftlicher Der Abschluß der sozial- und
Dienst wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der
Studien an der Hochschule für Welthandel
oder philosophischen Studien oder eine
wissenschaftliche Berufsvorbildung in
einer der Verwendung entsprechenden
Fachrichtung.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung des Beamten entsprechenden
Bereich. Für die schriftliche Prüfung
kann in den Prüfungsvorschriften auch
eine Hausarbeit geschrieben werden. In
der Prüfungsvorschrift kann auch
bestimmt werden, daß der Prüfungssenat
eine vorgelegte wissenschaftliche
Veröffentlichung des Beamten als
erfolgreiche Ablegung der schriftlichen
Prüfung oder eines bestimmten Teiles
derselben werten kann.
B) Gehobener DienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.
Als Reifeprüfung gilt auch:
Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:
Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Erfordernisse und Definitifstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
19 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren
Forstaufsichtsdienst Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) abzulegen. Dieses
Erfordernis wird für die Dienstklassen II
bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die
Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-
Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.
372/1971, zutrifft.
Für die Defintivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Forstdienst.
20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an einer höheren
Landwirtschaftlichen Lehranstalt für Forstwirtschaft
Forstverwaltung (Försterschule) abzulegen. Dieses
Erfordernis wird für die Dienstklassen
II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf
die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-
Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.
372/1971, zutrifft.
Für die Definitivstellung überdies die
erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung
für den Försterdienst.
22 Gehobener Archivdienst Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an
Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer
lebenden Fremdsprache der Nachweis der
Kenntnisse der lateinischen Sprache zu
erbringen.
23 Gehobener Dienst der
Lebensmittelkontrollorgane
Überdies der Nachweis der fachlichen
Befähigung gemäß § 35 Abs. 6 des
Lebensmittelgesetzes 1975.
25 Gehobener sozialer An Stelle der Reifeprüfung ist die
Betreuungsdienst erfolgreiche Absolvierung einer Akademie
für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule)
Ernennungserfordernis.
26 Gehobener Die Prüfung für den gehobenen
statistischer Dienst statistischen Dienst kann auch durch die
Erbringung der
Definitivstellungserfordernisse für die
Dienstzweige 21, 28 und 30 ersetzt werden.
29 Gehobener Die Reifeprüfung ist an der höheren
Gartenbaudienst Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für
Gartenbau abzulegen.
32 Gehobener Die Reifeprüfung ist an einer höheren
landwirtschaftlicher landwirtschaftlichen Lehranstalt
Dienst abzulegen.
Überdies eine zweijährige Praxis in dem
Fach, in dem der Beamte verwendet werden
soll.
33 Gehobener medizinisch- An Stelle der Reifeprüfung ist
und Ernennungserfordernis:
veterinärmedizinisch- a) für die medizinisch-technischen
technischer Dienst Dienste: die Erfüllung der
Voraussetzungen zur Ausübung des
gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz;
b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die erfolgreiche
Absolvierung eines mindestens
zweisemestrigen Lehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität
oder einer veterinärmedizinischen
Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des
gehobenen medizinisch-technischen
Dienstes nach dem MTD-Gesetz.
33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach
dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis.
C) FachdienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.
Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in der Verordnung über die dienstliche Ausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines der oder beider vorgenannter Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder dass die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen
Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
34 Fachdienst der Überdies die erfolgreiche Ablegung der
Bewährungshilfe Prüfung für den Fachdienst der
35 Fürsorgefachdienst Bewährungshilfe und den
Fürsorgefachdienst oder an Stelle der
vorgeschriebenen Verwendung und der
vorstehenden angeführten Erfordernisse
die erfolgreiche Absolvierung einer
Fachschule für Sozialarbeit
(Fürsorgeschule).
36 Gartenbaudienst An Stelle der vorgeschriebenen
Verwendung:
a) die Absolvierung einer
landwirtschaftlichen Fachschule,
Fachrichtung Gartenbau,
b) die erfolgreiche Ablegung der
Meisterprüfung im Sinne der land-
und forstwirtschaftlichen
Berufsausbildungsvorschriften oder
c) eine sechsjährige Verwendung als
Gartenfacharbeiter, davon zwei Jahre
in probeweiser Verwendung im
Gartenbaudienst.
37 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung
Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung des
medizinisch-technischen Fachdienstes nach
den Bestimmungen des
Krankenpflegegesetzes.
40 Technischer Fachdienst Die Zeit der Absolvierung einer
41 Agrartechnischer einschlägigen mittleren Lehranstalt ist
Fachdienst bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in
die vorgeschriebene Verwendungszeit
einzurechnen, soweit sie nach Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden
ist.
42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)
43 Garagen- und An Stelle der vorgeschriebenen
Werkmeisterdienst Verwendung:
1. die Erlernung eines für den Dienst
einschlägigen metallverarbeitenden
Lehrberufes,
2. die erfolgreiche Ablegung der für die
Dienstverwendung erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung und
3. eine mindestens vierjährige Dienstzeit
als Beamter eines einschlägigen
Dienstzweiges der Verwendungsgruppen
P1, P2 oder P3 oder als Beamter des
mittleren Dienstes in technischer bzw.
handwerklicher Verwendung.
44 Werkstättenleiter Ablegung der Meisterprüfung in einem
einschlägigen Lehrberuf.
45 Gehobener Dienst für An Stelle der vorgeschriebenen
Gesundheits- und Verwendung die Berechtigung zur Ausübung
Krankenpflege nach des gehobenen Dienstes für Gesundheits-
dem GuKG und Krankenpflege nach dem GuKG.
D) Mittlerer DienstGemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.
Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.
Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):
Dienstzweig Ernennungs- und
Definitivstellungserfordernisse
47 Handwerker in der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
allgemeinen Verwaltung
48 Kanzleidienst Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere
des Truppendienstes mit der Fachrichtung
Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie
Wachebeamte sind von der Dienstprüfung
befreit.
49 Kraftwagenlenker 1. a) die Erlernung eines für den Dienst
einschlägigen metallverarbeitenden
Lehrberufes oder
b) eine mindestens einjährige
erfolgreiche Verwendung im
Dienstzweig und
2. die erfolgreiche Ablegung der für die
Dienstverwendung erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung.
50 Mittlerer Wie Kanzleidienst (48).
Verwaltungsfachdienst
51 Mittlerer technischer 1. Bei den Agrarbehörden: die Absolvierung
Dienst einer technischen Fachschule
baugewerblicher Richtung oder eines
dreijährigen Fachkurses beim Amt einer
Landesregierung, der nach einem vom
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan
eingerichtet wurde.
2. Sonst: für die Definitivstellung die
erfolgreiche Ablegung der Prüfung für
den mittleren technischen Dienst.
Diese Prüfung wird durch die Prüfung
für Unteroffiziere des technischen
Dienstes ersetzt.
52 Sanitätshilfsdienst Die Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes
nach dem MTF-SHD-G.
52a Medizinischer Die Berechtigung zur Ausübung
Assistenzdienst von Tätigkeiten nach dem MABG.
53. Dienst der Die Berechtigung zur Ausübung von
Pflege- Tätigkeiten des Dienstes der Pflege-
assistenzberufe assistenz oder der Pflegefach-
assistenz nach dem GuKG.
E) Hilfsdienst(entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 3/1991)(entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1991,)
Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten.
Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.
Artikel IIIa
Besondere Übergangsbestimmung zu § 4 L-BG
(1) Auf Landesbeamte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren worden sind, findet § 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 mit der Maßgabe weiter Anwendung, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
1. | die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind; | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG, oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat; | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten; | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze. |
(3) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs 3 LB-PG oder § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
Artikel V
(zu LGBl Nr 116/2001)
Die Änderungen durch Art I Z 16a und 19 und Art III Z 2 dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt Art I mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG
StF: LGBl Nr 1/1987 (WV)
Änderung
LGBl Nr 86/1987
LGBl Nr 56/1988
LGBl Nr 18/1989
LGBl Nr 46/1989
LGBl Nr 82/1989
LGBl Nr 23/1990
LGBl Nr 50/1990 (VfGH)
LGBl Nr 69/1990
LGBl Nr 3/1991
LGBl Nr 67/1991
LGBl Nr 71/1992
LGBl Nr 99/1993
LGBl Nr 103/1993
LGBl Nr 104/1993
LGBl Nr 43/1994
LGBl Nr 69/1994
LGBl Nr 51/1995
LGBl Nr 96/1995
LGBl Nr 97/1995
LGBl Nr 3/1997 (Blg LT 11. GP: RV 578, AB 59, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 18/1997 (Blg LT 11. GP: RV 74, AB 156, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 60/1997 (Blg LT 11. GP: RV 341, AB 454, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 70/1997 (Blg LT 11. GP: RV 478, AB 550, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 5/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)
LGBl Nr 43/1998 (DFB)
LGBl Nr 71/1998 (Blg LT 11. GP: RV 383, AB 488, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 28/1999 (Blg LT 11. GP: RV 107, AB 180, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 3/2000 (Blg LT 12. GP: RV 58, AB 146, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 17/2001 (Blg LT 12. GP: RV 53, AB 310, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 26/2001 (Blg LT 12. GP: RV 253, AB 319, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 116/2001 (Blg LT 12. GP: RV 921, 3. Sess; AB 163, 4. Sess)
LGBl Nr 8/2002 (DFB)
LGBl Nr 36/2003 (Blg LT 12. GP: RV 274, AB 317, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 5/2005 (Blg LT 13. GP: RV 136, AB 226, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 89/2005 (Blg LT 13. GP: RV 86, AB 125, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 95/2005 (Blg LT 13. GP: RV 83, AB 124, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 66/2006 (Blg LT 13. GP: RV 523, AB 567, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 43/2007 (Blg LT 13. GP: RV 349, AB 419, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 91/2007 (Blg LT 13. GP: RV 85, AB 125, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 47/2008 (Blg LT 13. GP: RV 305, AB 414, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 48/2008 (Blg LT 13. GP: RV 306, AB 415, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 65/2008 (Blg LT 13. GP: RV 543, AB 584, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 94/2008 (Blg LT 13. GP: RV 686, AB 25, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 44/2009 (Blg LT 13. GP: RV 220, AB 256, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 45/2009 (Blg LT 13. GP: RV 296, AB 311, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 46/2009 (Blg LT 13. GP: RV 219, AB 255, jeweils 6. Sess)
LGBl Nr 116/2009 (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 193, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 50/2010 (Blg LT 14. GP: RV 384, AB 478, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 51/2010(Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 99/2012 (Blg LT 14. GP: RV 585, 4. Sess; AB 182, 5. Sess)
LGBl Nr 38/2013 (Blg LT 14. GP: RV 366; AB 411, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 39/2013 (Blg LT 14. GP: RV 367; AB 412, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 28/2014 (Blg LT 15. GP: RV 296, AB 418, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 49/2014 (Blg LT 15. GP: RV 609, AB 715, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 50/2014 (Blg LT 15. GP: RV 607, AB 716, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 17/2015 (Blg LT 15. GP: RV 504, AB 578, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 44/2015 (Blg LT 15. GP: RV 600, AB 724, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 60/2015 (DFB)
LGBl Nr 66/2015 (Blg LT 15. GP: RV 924, AB 1001, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 67/2015 (Blg LT 15. GP: RV 925, AB 1002, jeweils 3. Sess)
LGBl Nr 93/2015 (Blg LT 15. GP: RV 62, AB 83, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 94/2015 (Blg LT 15. GP: RV 63, AB 87, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 45/2016 (Blg LT 15. GP: IA 266, AB 297, jeweils 4. Sess)
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)
LGBl Nr 54/2017 (Blg LT 15. GP: RV 277, AB 348, jeweils 5. Sess)
Anmerkung
Zu LGBl Nr 60/2015:
DFB = Unterschriftsklausel (LGBl Nr 44/2015)