Gesamte Rechtsvorschrift L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

L-BG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 L-BG § 1


(1) Dieses Gesetz ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, ausgenommen die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen. Die Personen, auf die das Gesetz anzuwenden ist, werden im Folgenden als “Beamte” bezeichnet.

(1a) Ab dem 1. Jänner 2012 können keine öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Salzburg mehr begründet werden, ausgenommen in den gesetzlich vorgegebenen Fällen.

(2) Das Personalvertretungsrecht der Beamten ist in einem besonderen Gesetz geregelt.

§ 1a L-BG


Stellenplan

 

§ 1a

 

Die Zahl der Dienstposten (Planstellen) wird im Stellenplan als Teil des jährlichen Landesvoranschlages bestimmt.

§ 2 L-BG


(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung eines Dienstpostens durch die Landesregierung.

(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1. a)

bei Verwendungen gemäß § 8c die österreichische Staatsbürgerschaft;

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;

2.

die volle Handlungsfähigkeit;

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;

und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 2 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Die für die einzelnen Dienstzweige geltenden besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Gesetz geregelt.

(5) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Folgende Ernennungserfordernisse können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:

1.

das Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren;

2.

das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.

Eine erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

(7) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor der Bestellung von Beamten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

§ 2a L-BG § 2a


(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen zur Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.

(2) Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.

 

§ 2b L-BG


Ernennungsbescheid

 

§ 2b

 

(1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

 

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend von Abs 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

§ 2c L-BG § 2c


(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von § 2b frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 2b) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.

§ 2d L-BG


Angelobung

 

§ 2d

 

(1) Der Beamte hat bis spätestens vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: "Ich gelobe, dass ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."

 

(2) Die Angelobung ist vor einem von der Dienstbehörde dazu beauftragten Bediensteten zu leisten.

§ 3 L-BG


(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

(3) Eine Ernennung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Beamte vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann aber rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

(4) Ernennungen zum Landesamtsdirektor, zum Abteilungsleiter, zum Fachgruppenleiter und zum Bezirkshauptmann erfolgen befristet auf fünf Jahre. Die Ernennungsdauer kann sich nach Maßgabe des § 6 Abs 5 Salzburger Objektivierungsgesetz verlängern. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5).

(5) Die befristete Ernennung sonstiger Führungskräfte in der SALK ist gemäß § 6 Abs 4 des Salzburger Objektivierungsgesetzes vorzunehmen. Die Ernennung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Ernennungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Ernennungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden. Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung eines Beamten ohne Verlängerung, ist ihm eine neue Verwendung zuzuweisen (§ 8 Abs 5 Z 2).

(6) Ernennungen von Führungskräften können im Fall von Freistellungen gemäß § 15g bereits ab Beginn des Freistellungszeitraumes erfolgen, wenn die bisher auf die Planstelle ernannte Führungskraft

1.

nach Vollendung des 696. Lebensmonats eine Freistellung gemäß § 15g in einem zwölf Monate übersteigenden Ausmaß in Anspruch nimmt und durch eine unwiderrufliche schriftliche Erklärung die Absicht erklärt, unmittelbar nach Ablauf der Freistellung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen oder

2.

nach Ablauf des Freistellungszeitraumes das Regelpensionsalter erreicht haben wird.

§ 3a L-BG


Provisorisches Dienstverhältnis

 

§ 3a

 

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

 

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekün-

digt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

- während der ersten sechs Monate des

  Dienstverhältnisses (Probezeit)              1 Kalendermonat

- nach Ablauf der Probezeit                    2 Kalendermonate

- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres     3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

 

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2.

Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung;

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

4.

pflichtwidriges Verhalten,

5.

Bedarfsmangel.

§ 3b L-BG


Definitives Dienstverhältnis

 

§ 3b

 

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

1.

die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§ 3c) erfüllt und

2.

eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

 

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten als Landesvertragsbediensteter eingerechnet werden. Bei der Einrechnung ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

 

(3) Während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss tritt keine Definitivstellung ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs 1 rückwirkend ein.

§ 3c L-BG


Definitivstellungserfordernisse

 

§ 3c

 

(1) Die Definitivstellungserfordernisse sind in der Anlage geregelt.

 

(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und

a)

die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder

b)

die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.

 

(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:

1.

auf Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage eine Nachsicht ausgeschlossen ist;

2.

auf Ernennungserfordernisse, die gemäß der Anlage aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen.

 

(4) Die Nichterfüllung eines in der Anlage angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.

§ 3d L-BG


Übertritt in den Ruhestand

 

§ 3d

 

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.

 

(2) Die Landesregierung kann auf Antrag des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

§ 4 L-BG


Versetzung in den Ruhestand durch

Erklärung oder auf Antrag

 

§ 4

 

(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn

1.

sie in den im Abs 1a angegebenen Zeiträumen geboren sind;

2.

sie gemäß § 4a eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder

3.

sie die gemäß § 4b erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen.

 

(1a) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats bewirken:

bis einschließlich 1. Juli 1944                 738

2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945                 739

2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945                 740

2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946                 741

2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946                 742

2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947                 743

2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947                 744

2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948                 745

2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948                 746

2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949                 747

2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949                 748

2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950                 749

2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950                 750

2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951                 751

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951                752

2. April 1951 bis 1. Juli 1951                  753

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951                754

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952              755

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952                756

2. April 1952 bis 1. Juli 1952                  757

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952                758

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953              759

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953                760

2. April 1953 bis 1. Juli 1953                  761

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953                762

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954              763

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954                764

2. April 1954 bis 1. Juli 1954                  765

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954                766

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955              767

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955                768

2. April 1955 bis 1. Juli 1955                  769

2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955                770

2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956              771

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956                772

2. April 1956 bis 1. Juli 1956                  773

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956                774

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957              775

2. Jänner 1957 bis 1. April 1957                776

2. April 1957 bis 1. Juli 1957                  777

2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957                778

2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957           779

Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.

 

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

(3) Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

 

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.

 

(5) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:

1.

bei einem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis einschließlich 1. Jänner 2008

a)

den 720. Lebensmonat;

b)

bei einem Beamten, der die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Abs 1 Z 1 bewirken kann, jenen Lebensmonat, der 60 Monate vor dem für ihn gemäß der im Abs 1a enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt, oder

c)

bei einem Beamten, der die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 4a Abs 2 bewirken kann, jenen Lebensmonat, der 60 Monate vor dem für ihn entsprechend der mittleren Tabellenspalte geltenden Lebensmonat liegt;

2.

bei einem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab dem 2. Jänner 2008 den 744.

Lebensmonat.

Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 4a L-BG


(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.

(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:

Geburtsdatum          Lebensmonat, ab dessen     Erforderliche

                      Vollendung die Ruhestands-   beitrags-

                      versetzung bewirkt werden    gedeckte

                      kann                     Gesamtdienstzeit

                                                  in Monaten

bis einschließlich 31. Dezember 1951    720           480

1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952        726           486

1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952      732           492

1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953        738           498

1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953      744           504

1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954        750           510

1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954      756           516

1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955        762           522

1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955      768           528

1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956        774           534

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden;

3.

Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3a)

Die Anrechnung von jenen Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Abs 3 Z 3), die das Ausmaß von zwölf Monaten übersteigen, erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beamten. Anträge sind unter Anfügung der für den Nachweis dieser Zeiten erforderlichen Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift bis spätestens zwölf Monate vor dem Lebensmonat, ab dessen Vollendung die Ruhestandsversetzung bewirkt werden kann, an die Dienstbehörde zu stellen.

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

§ 4b L-BG § 4b


(1) Bei Beamten mit einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, von denen mindestens 180 Schwerarbeitsmonate (Abs. 2) sind, verringert sich das Regelpensionsalter (§ 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1a) um einen Monat je vier Schwerarbeitsmonate; der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres darf dadurch nicht unterschritten werden.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs. 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen.

(3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

§ 4c L-BG


(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn

1.

er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und

2.

ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird, sofern nicht ein Ablauf zu einem späteren Monatsletzten rechtskräftig festgesetzt wurde.

(4) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 3 ist während einer Suspendierung gemäß § 48 nicht zulässig.

§ 4d L-BG § 4d


(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

§ 4e L-BG


(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

1.

Austritt,

2.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

3.

Entlassung,

4.

Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

              5. a)     bei Verwendungen gemäß § 8c durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

b)

Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit b bei sonstigen Verwendungen.

(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:

1.

mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche;

2.

mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(4) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung 70 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:

1.

die Kosten einer dienstlichen Ausbildung (§ 12 Abs 1 L-VBG);

2.

die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erwachsen sind;

3.

die dem Beamten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zugeflossenen Bezüge bzw das Monatseinkommen mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Aus-, Fort-, oder Weiterbildung verursachten Reisegebühren.

Der Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis aus den im § 3a Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Die Höhe der zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verringert sich um ein Achtundvierzigstel für jeden Monat, den das Dienstverhältnis nach dem Ende der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gedauert hat.

(5) Die dem Land gemäß Abs 4 zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 94 Abs 2 und 95 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.

§ 4f L-BG


Austritt

 

§ 4f

 

(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

 

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.

 

(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 4g L-BG


Der Beamte, über den durch zwei aufeinander folgende Beobachtungszeiträume die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.

§ 4h L-BG


(1) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, zu einem Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und

2.

auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 71 Abs 2) zu leisten. Ein Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadens besteht nicht.

(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird;

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Doppelte des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 nicht übersteigt;

3.

die Dienstbehörde oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat; oder

4.

die Dienstbehörde das provisorische Dienstverhältnis kündigt, wenn keiner der im § 3a Abs 3 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.

§ 5 L-BG § 5


Auf die dienstliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beamten finden die Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG sinngemäß Anwendung. Wenn in den Bestimmungen des 4. Abschnittes des L-VBG implizit oder explizit eine Entscheidung des Dienstgebers vorgesehen ist, hat diese in Bezug auf Beamte durch einen Bescheid der Dienstbehörde zu ergehen, es sei denn, dem bekundeten Interesse des Beamten wird vollinhaltlich Rechnung getragen. An die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung (§ 12 Abs 2 zweiter Satz) tritt ein Bescheid der Dienstbehörde.

§ 7 L-BG


4. Abschnitt

 

Verwendung des Beamten

 

Aufgaben

 

§ 7

 

(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die seiner Verwendungsgruppe entsprechen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf ein Beamter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.

 

(2) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung dafür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

 

(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

§ 7a L-BG


Nebentätigkeit

 

§ 7a

 

(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

 

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.

 

(3) Der Beamte,

a)

dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i herabgesetzt worden ist,

b)

der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,

c)

der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 15d befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den lit a bis c getroffenen Maßnahme widerstreitet.

§ 7b L-BG


(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte auf einen Arbeitsplatz außerhalb des bisherigen Dienstortes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung kann auch auf einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen;

2.

bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist;

3.

wenn der Beamte nach § 21 Abs 2 Z 2 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat;

4.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle oder Verwendung nicht vertretbar erscheint; oder

5.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, die gemäß § 9 Abs 8 Z 3 und Abs 8a LB-GG eine verschlechternde Zuordnungsänderung rechtfertigt.

(4) Bei einer Versetzung von Amts wegen sind außer im Fall des Abs 3 Z 3 bis 5 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zu erheben. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Dem Beamten ist eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 7c L-BG


Dienstzuteilung

 

§ 7c

 

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben dieser anderen Dienststelle betraut wird. Eine Dienstzuteilung kann auch an einen Dienstort außerhalb des Landes Salzburg erfolgen.

 

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

 

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1.

der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann; oder

2.

sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt.

 

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

 

(5) Die Abs 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

§ 7d L-BG


Entsendung

 

§ 7d

 

(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung entsenden:

1.

zu Ausbildungszwecken oder als Nationalen Experten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist;

2.

für eine im Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung; oder

3.

zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers.

 

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

 

(3) Entsendungen nach Abs 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Landesdienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs 1 Z 3 darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch 15 Monate nicht übersteigen.

 

(4) Erhält der Beamte für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.

§ 8 L-BG


(1)

Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung zuzuweisen. § 48 wird dadurch nicht berührt.

(2)

Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist; oder

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

(3)

Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

(4)

Abs. 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

1.

wenn die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt;

2.

wenn die vorläufige Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten Bediensteten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Bediensteten beendet wird;

3.

wenn der Zeitraum einer befristeten Ernennung ohne Verlängerung endet (§ 3 Abs 4).

(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung gemäß § 3 Abs 4 oder 5 ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand, ist er mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, dessen Entlohnung

1.

im Fall des Landesamtsdirektors zumindest der eines Abteilungsleiters entspricht;

2.

im Fall einer sonstigen Führungskraft jedenfalls der des vor der befristeten Ernennung innegehabten Arbeitsplatzes entspricht, wenn vor dieser Ernennung ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat. Hat kein Dienstverhältnis bestanden, ist nach Abs 1 bis 4 vorzugehen.

§ 8a L-BG


Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

§ 8b L-BG § 8b


(1) Ein Beamter, der jene Erfordernisse nicht aufweist, die für die Ausübung einer Tätigkeit vorgeschrieben sind, darf zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Beamte, die miteinander verheiratet sind, eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis des einen gegenüber dem anderen Beamten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 8c L-BG § 8c


Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft (§ 3 Abs 1 des Salzburger Objektivierungsgesetzes) einer solchen Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.

§ 9 L-BG § 9


(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.

(3) Der Beamte hat die Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.

(4) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

(5) Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

§ 9a L-BG § 9a


(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit im Folgenden oder verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung des Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, anderenfalls gilt sie als zurückgezogen.

§ 9c L-BG § 9c


(1) Der unmittelbar Vorgesetzte hat in regelmäßigen Abständen mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen.(2) Darüber hinaus sollen Vorgesetzte regelmäßig gemeinsame Besprechungen mit den Mitarbeitern abhalten, um die Ziele der Organisationseinheit zu ermitteln und festzulegen, die Information und Kommunikation zu fördern und Fragen grundsätzlicher Natur zu erörtern.

§ 9e L-BG


Befangenheit

 

§ 9e

 

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 10 L-BG


Abwesenheit vom Dienst

 

§ 10

 

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

 

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 10a L-BG


(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst zu erteilen.

(3) Wenn es in den Fällen des Abs 1 und Abs 2 zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

§ 10b L-BG § 10b


(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(2) Der Leiter der Dienststelle kann eine von Abs. 1 abweichende Meldepflicht aus folgenden Gründen verfügen:

a)

aus Gründen, die in der Person liegen, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht; oder

b)

aus Gründen, die sich aus der amtlichen Tätigkeit selbst ergeben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1.

eine Namensänderung;

2.

eine Standesveränderung;

3.

jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung, die Auswirkungen auf das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben kann;

4.

die Änderung des Wohnsitzes;

5.

den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe;

6.

den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

6a.

den Besitz eines Diploms über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder eines Facharztdiploms gemäß § 15 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998, das nach dem Dienstantritt ausgestellt worden ist;

7.

eine Dienstverhinderung, die ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist.

(4) Im Fall des Abs. 3 Z 7 hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

§ 11 L-BG


Wohnsitz und Dienstort

 

§ 11

 

(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

 

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

 

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

§ 11a L-BG


Nebenbeschäftigung

 

§ 11a

 

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

 

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten nach § 12i dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubes gemäß § 15d darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Bewilligung der Dienstbehörde ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

 

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung oder deren Veränderung mit Bescheid zu untersagen, wenn ein Tatbestand des Abs 2 erster Satz vorliegt. Andernfalls hat sie die Nebenbeschäftigung (Veränderung) zur Kenntnis zu nehmen, wobei sie jedoch mit Bescheid die im Interesse des Dienstes, insbesondere zur Sicherstellung der Erfüllung der Dienstpflichten, erforderlichen Auflagen und Bedingungen festsetzen kann.

 

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

§ 11b L-BG


Der Beamte darf außergerichtliche Sachverständigengutachten über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abgeben, es sei denn, das Gutachten wird im Zuge einer Meldung an die interne oder externe Meldestelle im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes erstattet. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 11c L-BG


(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen, sich zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil gemäß Abs 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Handlungen im Sinn des Abs 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke sind Gegenstände, die dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Höflichkeit gegeben werden.

(4) Die Dienstbehörde hat die Ehrengeschenke unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entweder zu veräußern, sonst zu verwerten oder in das Landeseigentum zu übernehmen. Ein allfälliger Erlös für das Land ist für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Landesbediensteten oder sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

(6) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Zusammenhang zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

§ 11d L-BG


Dienstkleidung, Dienstabzeichen und

sonstige Sachbehelfe

 

§ 11d

 

(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

 

(2) Wenn es dienstliche Rücksichten erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

 

(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

§ 11e L-BG § 11e


(1) Beamte des Ruhestandes haben folgende Pflichten:

1.

Wahrung der Amtsverschwiegenheit gemäß § 9d;

2.

Meldepflichten gemäß § 10b Abs 3 Z 1 bis 4;

3.

nur bis zur Vollendung des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1 und § 4 Abs 1a):

a)

Pflicht zur Meldung von Nebenbeschäftigungen gemäß § 11a Abs 3 und 4;

b)

Pflicht zur Meldung der Aufnahme eines selbstständigen oder unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand;

c)

Pflicht, außergerichtliche Gutachten gemäß § 11b nur mit Bewilligung der Dienstbehörde abzugeben.

(2) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, zu einem Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieses Beschäftigungsverhältnisses geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(3) Abs 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 4 überschritten hat.

 

§ 12 L-BG


  1. (1)Absatz einsIm Sinn dieses Abschnittes ist:
    1. 1.Ziffer einsDienstzeit: die Zeit
      1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeitengemäß § 12b Abs. 7,gemäß Paragraph 12 b, Absatz 7,,
      2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
      3. c)Litera ceines Journaldienstes,
      4. d)Litera dder Mehrdienstleistung;
    2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung:
      1. a)Litera adie Über- und Mehrstunden,
      2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
      3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
    3. 3.Ziffer 3Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
    4. 4.Ziffer 4Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.

§ 12a L-BG


(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann, soweit nicht wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, automationsunterstützt erfasst werden.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt bei Vollbeschäftigung 40 Stunden und bei Teilbeschäftigung das gemäß § 12i festgelegte Zeitausmaß. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden bzw das festgelegte Zeitausmaß je Woche zu betragen. Das Ausmaß der höchstzulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage sind, soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, dienstfrei zu halten.

(4) Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind festzulegen:

1.

die zeitliche Lage und Dauer der Blockzeit, des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans;

2.

eine Obergrenze für die jeweils in den Folgemonat übertragbaren Zeitguthaben bzw Zeitschulden;

3.

Regelungen über die Auswirkungen von pauschalierten Mehrleistungsabgeltungen (zB §§ 75 Abs 5, 76 Abs 2, 97 Abs 2, § 71 L-VBG, § 5 Abs 1 LB-GG) auf Zeitguthaben, wobei

a)

bei Abgeltungen, die sich auf ein bestimmtes Stundenausmaß beziehen, der Erwerb von Zeitguthaben erst möglich ist, wenn die abgegoltenen Mehrleistungen erbracht worden sind und

b)

bei Abgeltungen, die sich wie zB die Verwendungszulage (§ 75 Abs 1 Z 3) nicht auf ein bestimmtes Stundenausmaß beziehen, der Erwerb von Zeitguthaben erst möglich ist, wenn eine solche Anzahl von Mehrleistungsstunden erbracht worden ist, die mit 40 % der Zulage oder Nebengebühr abzugelten wäre.

(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(6) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(7) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen, die durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnittes.

§ 12b L-BG


  1. (1)Absatz einsDienstleistungen, die über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werden, gelten als Mehrdienstleistung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen,
    1. 1.Ziffer einswenn sie auf Anordnung einer zu dieser Anordnung befugten Person geleistet wurden (Abs 1a) oderwenn sie auf Anordnung einer zu dieser Anordnung befugten Person geleistet wurden (Absatz eins a,) oder
    2. 2.Ziffer 2wenn Umstände gemäß Abs 1b vorliegen, die einer Anordnung gleichzuhalten sind.wenn Umstände gemäß Absatz eins b, vorliegen, die einer Anordnung gleichzuhalten sind.
  2. (1a)Absatz eins aDie Anordnung von Mehrdienstleistungen ist vor der Dienstleistung zu erteilen und von dem zur Anordnung Befugten mit Angabe von Zeitpunkt und Inhalt jeder Anordnung genau zu dokumentieren.
  3. (1b)Absatz eins bDen auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
    2. 2.Ziffer 2die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. 3.Ziffer 3die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
    4. 4.Ziffer 4der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  4. (2)Absatz 2An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  5. (3)Absatz 3Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im selben Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  6. (4)Absatz 4Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. 1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. 2.Ziffer 2nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. 3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
  7. (5)Absatz 5Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs 4 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat unter Anwendung des Abs 2 zweiter und dritter Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendermonat durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sindAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 12 i, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG ist Absatz 4, nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat unter Anwendung des Absatz 2, zweiter und dritter Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendermonat durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
    1. 1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder
    2. 2.Ziffer 2nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. 3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 4 anzuwenden.Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 4, anzuwenden.
  8. (6)Absatz 6Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden und Mehrstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
  9. (7)Absatz 7Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
    1. 1.Ziffer einsZeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
    2. 2.Ziffer 2Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
    Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

§ 12c L-BG


Höchstgrenzen der Dienstzeit

 

§ 12c

 

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs 1 kann bei Tätigkeiten überschritten werden,

1.

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind;

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a)

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c)

bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten; oder

3.

im Fall eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes. Eine solche Überschreitung ist weiter nur zulässig, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage die Ruhezeit in dem Ausmaß verlängert wird, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

 

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

 

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienst bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

 

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefahr abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 12d L-BG


Ruhepausen

 

§ 12d

 

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 12e L-BG § 12e


(1) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(2) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(3) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 12f L-BG


Nachtarbeit

 

§ 12f

 

(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

 

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt das Land.

 

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 12g L-BG


(1) Die §§ 12c bis 12e und 12f Abs. 1 und 2 sind auf Beamte nicht anzuwenden, deren Dienstposten mit A VIII oder A IX bewertet ist oder die sonst Behörden oder selbstständige Landeseinrichtungen leiten.

(2) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, soweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

1.

die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag;

2.

Tätigkeiten im Büro eines Regierungsmitgliedes oder des Landtagspräsidenten;

3.

Tätigkeiten in den Katastrophenschutzdiensten und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 12c bis 12f sind auf Beamte nicht anzuwenden, die in Betrieben (Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz B-VG) tätig sind, insbesondere nicht auf Beamte, auf die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz Anwendung findet.

§ 12h L-BG


Bereitschaft und Journaldienst

 

§ 12h

 

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

 

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

 

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

§ 12i L-BG § 12i


(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden. Die Gewährung einer Teilbeschäftigung kann auch anlässlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen.

(1a) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegendem Ausmaß gewährt werden.

(2) Die Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:

1.

die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;

2.

wichtige dienstliche Interessen.

(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,

1.

wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht; oder

2.

wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der festgelegten Wochendienstzeit nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden.

3.

in Krankenanstalten, wenn die Dienstleistung notwendig ist:

a)

zur Erfüllung der im § 27 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 vorgesehenen ärztlichen Anwesenheitspflichten,

b)

für die im Rahmen einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder einer Ausbildung zum Facharzt gemäß § 11 Abs 8 des Ärztegesetzes 1998 zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste oder

c)

sonst zur ununterbrochenen Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes.

§ 12j L-BG § 12j


(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15d Abs 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 12i Abs 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen, wenn der nahe Angehörige verstirbt, in stationäre Pflege oder Betreuung in ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird oder die Pflege oder Betreuung nicht nur vorübergehend durch eine andere Betreuungsperson übernommen wird. § 12k bleibt unberührt.

§ 12k L-BG § 12k


(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie hat die Änderung oder Beendigung zu verfügen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist.

(2) Die Dienstbehörde hat weiters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.

§ 13 L-BG


(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt bei Vollbeschäftigung in jedem Kalenderjahr 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem 30. Juni um 20 Stunden und ab dem darauf folgenden Kalenderjahr um weitere 20 Stunden.

(3) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, einer Karenz oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Die Änderung des Urlaubsausmaßes wird im Fall einer Karenz oder eines Karenzurlaubs mit dem Zeitpunkt der Gewährung und im Fall der ungerechtfertigten Abwesenheit mit dem Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes wirksam.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, sind diese auf die nächste halbe Stunde aufzurunden.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015)

(7) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 17/2015)

(8) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 78/2020).

§ 13a L-BG § 13a


(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 13 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes berechtigt;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienst- oder Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;

3.

Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl Nr 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 55/1958 oder gemäß § 13 Abs 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl Nr 22/1970, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl Nr 329/1973.

(2) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 % 32 Stunden,

50 % 40 Stunden,

60 % 48 Stunden.

(3) Ein blinder Beamter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 48 Stunden.

§ 13b L-BG § 13b


(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn

1.

die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird;

2.

der Beamte

a)

eine Dienstfreistellung nach § 15h,

b)

eine Außerdienststellung oder

c)

eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

              in Anspruch nimmt;

3.

der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder

4.

das aktive Dienstverhältnis endet.

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.

§ 13c L-BG (weggefallen)


§ 13c L-BG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 13d L-BG


Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

 

§ 13d

 

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung der Frist gemäß § 13 Abs 3 und des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

 

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

§ 14 L-BG


(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(1a) Der Beamte kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Leiter der Dienststelle spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann der Beamte den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 14d nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag nach § 101 Abs 2 Z 2 und 4a dieses Gesetzes oder § 30 Abs 2 Z 2 und 5a LB-GG abzugelten. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.

(2) Dem Beamten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 14a L-BG § 14a


Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 10 Abs 2 erster Satz oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Haben Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

§ 14b L-BG


Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§ 14c L-BG § 14c


(1) Erkrankt ein Beamter während eines Erholungsurlaubes, sind die auf Arbeitstage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage gedauert hat und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

(2) Für jeden Arbeitstag sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage der Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und darüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(4) Für einen Beamten, der bei einer Dienststelle des Landes im Ausland verwendet wird und dort wohnt, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(5) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch, wenn ein Beamter während des Erholungsurlaubs

1.

infolge eines Unfalls dienstunfähig wird oder

2.

Anspruch auf die Gewährung der Pflegefreistellung (§ 15e) hat.

§ 14d L-BG


Unterbrechung des Erholungsurlaubes und

Verhinderung des Urlaubsantrittes

 

§ 14d

 

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

 

(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 112 iVm § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 15e Abs 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.

§ 14e L-BG


(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Entschädigung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung.

(2) Ein Beamter hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch

1.

ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 3a Abs 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte,

2.

ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 4e Abs 1 Z 1, 3, 4 oder 5 zur Folge hatte, oder

3.

Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1) durch Antrag oder Erklärung

unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.

(3) Die Urlaubsentschädigung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des entschädigungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 12a Abs 2 L-BG zu ermitteln.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr sind die Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1.

der volle Monatsbezug,

2.

die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),

3.

eine allfällige Kinderzulage und

4.

jene pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Gründen endet.

§ 15 L-BG § 15


(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge bzw das volle Monatseinkommen.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 15a L-BG § 15a


(1) Dem Beamten kann auf Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens (Karenzurlaub) gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft gegen Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet:

1.

spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

2.

spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein

64.

Lebensjahr vollendet.

Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Landes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.

(4) Abs 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

1.

die zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommen,

längstens bis zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind;

2.

auf die ein Rechtsanspruch besteht; oder

3.

die kraft Gesetzes eintreten.

§ 15b L-BG § 15b


(1) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam. Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im § 83 Abs 1 Z 3 und Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

1.

wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

2.

wenn der Karenzurlaub

a)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder

b)

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

c)

zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 15c L-BG


Auswirkungen des Karenzurlaubs

und der Karenz auf den Arbeitsplatz

 

§ 15c

 

(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.

 

(2) Hat der Beamte eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2.

wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

3.

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

4.

wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

a)

seiner Dienststelle oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht,

b)

einer andere Dienststelle

betraut zu werden.

 

(3) Im Fall des Abs 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

 

(4) Im Fall des Abs 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

§ 15d L-BG § 15d


(1) Einem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

1.

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes mit Behinderung widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes;

2.

einer der im § 15h Abs 1 genannten Personen mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 4 Abs 2 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet; oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person gemäß Z 2 mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das Kind mit Behinderung nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Ein Karenzurlaub gemäß Abs 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor, solange das Kind mit Behinderung

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf;

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres entweder dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs 1 und 3) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs 1 gilt als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 3 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 15e L-BG


(1) Der Beamte hat – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege

aa)

eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder

bb)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten sonstigen nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, oder

b)

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige gelten:

1.

der Ehegatte bzw die Ehegattin;

1a.

der eingetragene Partner bzw die eingetragene Partnerin;

2.

Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind;

3.

Geschwister;

4.

Stief-, Wahl- und Pflegekinder;

5.

die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 12a Abs. 2 oder 6 oder nach § 12i nicht übersteigen.

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 15 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines nach Maßgabe des Abs 1 lit a im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes des eingetragenen Partners oder einer Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist und das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, entfällt diese Altersgrenze.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind dabei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, ist die im vertraglichen Dienstverhältnis bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 14 angetreten werden.

§ 15f L-BG


(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur ärztlich angeordnet und überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer des Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum eine Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein solches eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(4) Bei einem Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum vorliegen.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 15g L-BG


(1) Einem Beamten kann auf Antrag eine Freistellung von höchstens zwölf Monaten oder, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Antragstellung den 696. Lebensmonat vollendet hat, von höchstens 30 Monaten gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Der Beamte ist zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Landesdienst.

2.

Gegen die Freistellung spricht kein wichtiger dienstlicher Grund.

(2) Mit der Gewährung der Freistellung ist eine Rahmenzeit von zwei bis sieben vollen Jahren festzulegen. Die Rahmenzeit besteht aus der Freistellung und der Dienstleistungszeit. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte Dienst entsprechend der für ihn geltenden regelmäßigen Wochendienstzeit zu leisten. Die Freistellung darf im Fall einer zwei- bis vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall einer fünf- bis siebenjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt, wenn die Abwesenheit vom Dienst aus folgenden Gründen die Dauer eines Monats überschreitet:

1.

Antritt eines Karenzurlaubs oder einer Karenz,

2.

Antritt des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

3.

Suspendierung,

4.

unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

5.

Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Falls erforderlich können nach Ablauf des Hemmungszeitraums Beginn und Ende des Freistellungszeitraums neu festgelegt werden.

(6) Die Landesregierung kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) In jenen Kalenderjahren, in denen die Freistellung verbraucht wird, gebührt ein Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung im jeweiligen Kalenderjahr entspricht.

§ 15h L-BG


(1) Zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen (§ 15e Abs. 2), Wahl-, Pflege- oder Schwiegereltern oder Schwiegerkindern oder zur Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (auch von Wahl- oder Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) ist dem Beamten auf Antrag Familienhospizfreistellung zu gewähren.

Familienhospizfreistellung kann in folgenden Formen beantragt werden:

1.

Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung);

2.

Teilbeschäftigung in dem vom Beamten beantragten Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens.

(1a) Der Zeitraum der Familienhospizfreistellung darf

1.

zur Sterbebegleitung naher Angehöriger drei Monate und

2.

zur Betreuung schwerst erkrankter Kinder fünf Monate nicht überschreiten.

Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn der Beamte dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall gemäß Z 1 und neun Monaten je Anlassfall gemäß Z 2 darf jedoch nicht überschritten werden. Für Anlassfälle gemäß Z 2 kann noch zwei weitere Male eine Freistellung in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erforderlich ist.

(2) Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Teilbeschäftigung sind die §§ 12i, 12j, 80 Abs. 3, 92 Abs. 1 und 3 und 98 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung finden § 15b Abs 2 Z 1 und § 15d Abs 7 Anwendung.

(3) Der Beamte hat den Grund der Maßnahme (oder deren Verlängerung) und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(4) Die Dienstbehörde hat über den Antrag auf Gewährung der Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen und über den Antrag auf Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen zu entscheiden.

(5) Der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs 1 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Soweit nicht schon § 15d Abs 7 zur Anwendung gelangt, kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Maßnahmen verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 15i L-BG (weggefallen)


§ 15i L-BG seit 07.07.2023 weggefallen.

§ 15j L-BG


(1) Auf schriftlichen Antrag kann dem Beamten eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten gewährt werden, wenn

1.

sich der Beamte mindestens sechs Wochen hindurch ununterbrochen im Krankenstand befunden hat (Anlassfall);

2.

der Beamte bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit dienstfähig ist und die Wiedereingliederungsteilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen wird;

3.

ein von der Dienstbehörde unter Beiziehung eines Arbeitsmediziners erstellter Wiedereingliederungsplan vorliegt und

4.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hat mindestens um ein Viertel und höchstens um die Hälfte des vor dem Anlassfall für den Beamten geltenden Zeitausmaßes (§ 12a Abs 1) zu erfolgen. Die neu festgelegte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten.

(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht gewährt werden für die Dauer

1.

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG;

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG;

3.

eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes.

(3) Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 gewährten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens drei Monaten erfolgen. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Teilbeschäftigung aus diesem Anlass frühestens nach Ablauf von 18 Monaten ab Dienstantritt gewährt werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Beamte nicht zur Dienstleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus (§ 12i Abs 3) herangezogen werden. Auch eine Änderung des aus Anlass der Wiedereingliederungsteilzeit festgelegten Dienstplanes (§ 12a) ist nicht zulässig. Die bezugsrechtlichen Folgen der Wiedereingliederungsteilzeit sind in den §§ 92a Abs 1a und 98 Abs 1a geregelt. Als Monatsbezug im Sinn der §§ 34 Abs 1, 48 Abs 2 und 120 gilt während einer Wiedereingliederungsteilzeit jener Monatsbezug, der dem Beamten im letzten Monat vor der Wiedereingliederungsteilzeit zugestanden ist.

(5) Dem Beamten kann auf schriftlichen Antrag eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Der Zeitpunkt der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit ist von der Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Gesichtspunkte und dienstliche Interessen festzulegen, wobei zwischen dem Einlangen des Antrages und dem Ende der Wiedereingliederungszeitpunkt ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen muss.

§ 16 L-BG § 16


(1) Bei Vorliegen besonderer Verdienste für das Land können dem Beamten die in der Anlage angeführten Amtstitel von der Landesregierung verliehen werden. Darüber hinaus stehen Beamten in bestimmten Funktionen die in der Anlage angeführten besonderen Amtstitel zu. Der Beamte ist berechtigt, den verliehenen und allfällige besondere Amtstitel zu führen.

(2) Beamtinnen führen die (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist der besondere Amtstitel in weiblicher Form vorgesehen, führen männliche Beamte den (besonderen) Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

(3) Ist für den Beamten ein besonderer Amtstitel vorgesehen, kann er diesen neben oder an Stelle seines verliehenen Amtstitels führen.

(4) Der Beamte des Ruhestandes ist berechtigt, den (besonderen) Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem (besonderen) Amtstitel den Zusatz “im Ruhestand” (“iR”) hinzuzufügen.

§ 16a L-BG § 16a


(1) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung und der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung haben durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

(4) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst wird;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das nach dem Mietrechtsgesetz einen Kündigungsgrund darstellen würde;

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung;

4.

der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder

5.

die Benützung der Dienstwohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.

(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung nicht innerhalb der Räumungsfrist geräumt, ist der Entziehungsbescheid nach dem VVG zu vollstrecken.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

§ 17 L-BG


8. Abschnitt

 

 

Leistungsfeststellung

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 17

 

(1) Die dienstlichen Leistungen des Landesbeamten sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einer Beurteilung zu unterziehen (Leistungsfeststellung).

(2) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten, sofern ein Bericht von der Dienstbehörde verlangt wird oder er es im Sinne des § 18 Abs. 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.

(3) Vorgesetzter im Sinne des Abs. 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.

(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Je nach der Verwendung des Landesbeamten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.

§ 18 L-BG § 18


(1) Der Vorgesetzte hat über den Beamten bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (Übernorm). Der Vorgesetzte hat über den Beamten unverzüglich zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Beamte während der vergangenen sechs Monate den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat (Unternorm).

(2) Über den Beamten darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Jahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.

(3) Über den provisorischen Beamten hat der Vorgesetzte auch dann zu berichten, wenn dieser durch einen Zeitraum von drei Monaten den Arbeitserfolg nicht aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

(4) Für Beamte gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz kommt ein Bericht gemäß Abs. 1 nur in Betracht, wenn die Leistungsfeststellung für die Verwendung oder Laufbahn des Beamten von Bedeutung ist.

§ 19 L-BG § 19


(1) Die Absicht, einen Bericht gemäß § 18 Abs. 1 oder 3 zu erstatten, hat der Vorgesetzte im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht gemäß § 18 Abs 1 zweiter Satz (Unternorm) zu erstatten, hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) Berichte nach Abs. 1 sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln.

§ 20 L-BG § 20


(1) Landesbeamte, die der Ansicht sind, daß sie im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben, können bis spätestens 31. Oktober eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Dies gilt nicht für Beamte, die sich in der höchsten für ihren Dienstzweig in Betracht kommenden Dienstklasse, bei Beamten der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse VIII, befinden.

(2) Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen, Stellung zu nehmen, dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich dazu binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern und den Antrag mit seiner Stellungnahme sowie einer allfälligen Äußerung des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. § 17 Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung.

§ 21 L-BG § 21


(1) Die Dienstbehörde hat aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen und sonstiger Ermittlungen mit Bescheid festzustellen, dass der Beamte im Beobachtungszeitraum (§ 18 Abs 1) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

(2) Die Leistungsfeststellung ist binnen drei Monaten zu treffen. Der Lauf dieser Frist beginnt im Fall der Einleitung des Verfahrens durch Berichterstattung des Vorgesetzten mit dem Tag des Einlangens des Berichtes und im Fall der Antragstellung durch den Beamten mit dem Tag des Einlangens des Antrages.

(3) Wurde über den Beamten eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 getroffen und ist der Vorgesetzte der Meinung, dass diese Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft, so hat er über den Landesbeamten neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Vorgesetzten zu, hat eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu erfolgen. Auf die Berichterstattung findet § 19 sinngemäß Anwendung.

(4) Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft eines Bescheides nach Abs 1 Z 2 (Beobachtungszeitraum) ist jedenfalls vom Vorgesetzten über den Beamten zu berichten und eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

(5) Die Leistungsfeststellung hat sich mit Ausnahme bei provisorischen Beamten und bei Berichten nach § 18 Abs 1 zweiter Fall auf das vorangegangene Kalenderjahr zu beziehen. Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfeststellung endet drei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides, wenn nicht Abweichendes bestimmt ist. Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs 1 Z 1 kann auch noch für eine Beförderung zu dem Vorrückungstermin berücksichtigt werden, der auf den Ablauf dieser Frist folgt. Während einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG wird der Ablauf der Frist gehemmt. Innerhalb der Frist kann ein Bericht nach § 18 Abs 1 erster Fall nicht erstattet und ein Antrag nach § 20 nicht gestellt werden.

(6) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 1 Z 2 und vor Einstellung eines Verfahrens gemäß Abs 7 hat die Dienstbehörde die Stellungnahme eines Beirates einzuholen, der aus einem Bediensteten der Dienstbehörde als Vorsitzendem, einem weiteren Bediensteten der Dienstbehörde und einem in diese Funktion vom zuständigen Personalvertretungsorgan entsendeten Bediensteten besteht.

(7) Findet die Dienstbehörde im Fall eines Verfahrens auf Grund eines Berichtes gemäß § 18 Abs 1 erster Satz oder eines Antrages des Beamten gemäß § 20, dass eine Feststellung gemäß Abs 1 Z 1 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren einzustellen und der Beamte davon schriftlich zu verständigen. Die Dienstbehörde hat dem Landesbeamten vorrausgehend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorliegenden Unterlagen und Ergebnissen sonstiger Ermittlungen, insbesondere zu dem vom Vorgesetzten erstatteten Bericht und zu allfälligen Äußerungen weiterer Vorgesetzter dazu, zu geben. Der Beamte kann binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Dienstbehörde die Erlassung eines Bescheides über die Einstellung des Verfahrens beantragen.

 

§ 22 L-BG § 22


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Leistungsfeststellungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 des Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetzes) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.

(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.

(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

§ 23 L-BG § 23


 

 

(entfallen auf Grund von LGBl Nr 106/2013)

 

 

 

§ 24 L-BG § 24


 

(entfallen auf Grund von LGBl Nr 106/2013)

 

 

 

§ 28 L-BG § 28


Dem Landesbeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag oder um das Amt eines Bürgermeisters, der unmittelbar durch die Wahlberechtigten gewählt wird, bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit, bei Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens, zu gewähren.

§ 29 L-BG § 29


(1) Dem Landesbeamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und nicht unter § 30 fällt, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge bzw des Monatseinkommens zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 1 ist vom Landesbeamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag der Angelobung an bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landesbeamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen.

(3) Der Landesbeamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen, wenn er

1.

dies beantragt oder

2.

die Zuweisung eines Arbeitsplatzes ablehnt, der seiner bisherigen, nach Abs 4 Z 1 unzulässig gewordenen Verwendung möglichst gleichwertig ist.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten, beginnend vom Tag der Angelobung, unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landesbeamten nach Abs 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.

im Finanz- oder Bodenschätzdienst oder in einer sonstigen Verwendung aufgrund der Feststellung des gemäß § 6a Abs 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes, zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses unzulässig ist oder

2.

aufgrund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

so ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung, ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder mit seiner Zustimmung ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 7b bis 8 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- und Unterschreitungen der Dienstfreistellung (Abs 2) ist bei Landesbeamten, die Mitglied des Salzburger Landtages sind, vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienstbehörde der Präsident des Landtages zu hören. Dies gilt auch vor einer Entscheidung gemäß Abs 5.

§ 30 L-BG § 30


Landesbeamte die

a)

Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,

b)

Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,

c)

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,

d)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.

§ 31 L-BG § 31


(1) Auf Landesbeamte, die Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß.

(2) Beamten, die von Abs 1 nicht umfasste Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, ist die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren,

1.

wenn der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge bzw des Monatseinkommens beantragt;

2.

insoweit zunächst mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeiten, Diensttausch) und im Weiteren bei Beamten, die im Zeitpunkt der Übernahme der Funktion vollbeschäftigt sind, durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit darf folgendes Ausmaß in Stunden je Kalenderjahr nicht übersteigen:

a)

bei ersten Gemeinderäten:

-

in Gemeinden bis 8.000 Einwohner 56 Stunden

-

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 70 Stunden;

b)

bei zweiten Gemeinderäten:

-

in Gemeinden über 5.000 Einwohner 42 Stunden

-

in Gemeinden über 8.000 Einwohner 56 Stunden.

(3) Die Dienstfreistellung ist in dem über Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit hinausgehenden Ausmaß zu gewähren und in vollen Stunden zu bemessen. Der vom Dienst freigestellte Beamte ist als im entsprechenden Ausmaß teilzeitbeschäftigt (§ 12i) zu behandeln.

(4) Dienstplanerleichterungen, Gewährung der erforderlichen freien Zeit und Dienstfreistellungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sollen unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festgelegt werden.

(5) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.

§ 32 L-BG


Ruhegenussfähige Zeiten

 

§ 32

 

Zeiten, für die nach § 80 Abs 4 und 5 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind in vollem Umfang ruhegenussfähig.

§ 33 L-BG


Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 34 L-BG § 34


(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis;

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges oder eines halben Monatseinkommensunter Ausschluss der Kinderzulage;

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen bzw von fünf Monatseinkommen unter Ausschluss der Kinderzulage;

4.

die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug bzw dem Monatseinkommen auszugehen, der bzw das dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges bzw des Monatseinkommens sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 35 L-BG § 35


(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 36 L-BG § 36


(1) Ein Beamter darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn nicht innerhalb folgender Fristen gegen ihn eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde:

1.

innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist; oder

2.

innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung.

(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist:

1.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen einer der folgenden Mitteilungen bei der Dienstbehörde:

a)

Mitteilung über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO, vor der Verwaltungsbehörde, einem Landesverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht;

b)

Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens;

c)

Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens;

2.

für die Dauer des Strafverfahrens nach der StPO, vor der Verwaltungsbehörde, einem Landesverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht;

3.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde oder

4.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht.

(4) Der Lauf der in den Abs 1 und 2 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 23 Abs 6 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung.

(5) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 37 L-BG § 37


(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung gebunden, die dem Spruch der rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts, eines Landesverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht, das Landesverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine gerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,

1.

wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder

2.

wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.

(4) Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn ein Beamter auf Grund der Entscheidung des Gerichts, der Verwaltungsbehörde, des Landesverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die dem Beamten auch bei Anwendung der §§ 291a ff der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896, als unpfändbarer Freibetrag erhalten blieben.

§ 38 L-BG § 38


Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen.

§ 39 L-BG § 39


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem und Berichterstatter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei die Hälfte der Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der zuständigen Personalvertretungsorgane zu erfolgen hat. Jedem Senat muss ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der auf Grund dieser Vorschläge bestellten Landesbediensteten angehören.

(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.

(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

              

§ 40 L-BG § 40


 

(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

 

 

§ 41 L-BG


(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Dienstbehörde Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind möglich.

(2) Auf die Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreter ist § 39 Abs 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.

(5) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt dem Disziplinaranwalt eine Entschädigung in der Höhe von 8,62 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 und zusätzlich je Verhandlungstag eine Entschädigung von 2,15 % des Einkommens der gleichen Einkommensstufe.

§ 42 L-BG


Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80; sowie

2.

das Zustellgesetz.

§ 43 L-BG


Parteien

 

§ 43

 

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

§ 44 L-BG


Verteidiger

 

§ 44

 

(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Beamter des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs 2 genannten Fall, ist der Beamte zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 45 L-BG


Zustellungen

 

§ 45

 

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

§ 46 L-BG


Disziplinaranzeige

 

§ 46

 

(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dann unverzüglich im Dienstweg der Disziplinarbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Disziplinarbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich zu erteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

(3) Die Disziplinarbehörde hat, wenn es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 47 L-BG


Selbstanzeige

 

§ 47

 

(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Disziplinarbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, ist nach § 49 vorzugehen.

§ 48 L-BG § 48


(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.

(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten zu entscheiden.

§ 49 L-BG § 49


(1) Die Disziplinarbehörde hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarbehörde durchzuführen.

(2) Hält die Disziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen.

(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

(4) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese in folgenden Fällen ein:

1.

mit der Mitteilung der Disziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen; oder

2.

mit der Verfügung der Suspendierung.

§ 50 L-BG § 50


(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, daß kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 49 Abs. 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weitergeführt werden.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und von der Disziplinarbehörde binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

1. a)

die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens;

b)

die Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist; oder

2.

das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

§ 51 L-BG § 51


(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen;

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 52 L-BG


(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarbehörde die mündliche Verhandlung anzuberaumen und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) In der Ladung sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen.

(3) Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Ladung zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Disziplinarbehörde bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Erledigung dieser Anträge hat die Disziplinarbehörde zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(6) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(7) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(8) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.

(9) Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung hat das Erkenntnis ehestmöglich schriftlich zu ergehen.

(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Verhandlungsschrift kann in Kurzschrift oder auf Schallträger aufgenommen werden. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind in Vollschrift zu übertragen. Die Verhandlungsschrift ist entweder vor der Schließung der mündlichen Verhandlung zu verlesen bzw die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben oder binnen zwei Wochen nach Schließung der mündlichen Verhandlung den Parteien zu übermitteln, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben.

(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bei Verlesung (Wiedergabe) bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe), bei Übermittlung spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

§ 53 L-BG


Die Disziplinarbehörde ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, sind bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

§ 54 L-BG § 54


 

(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

 

 

§ 55 L-BG § 55


(1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, wenn er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.

(2) Dem Beschuldigten ist in diesen Fällen vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 56 L-BG


Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarbehörde kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt in Folge der Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

§ 57 L-BG § 57


(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 55 Abs. 2 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs. 3 oder § 37 Abs. 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Das Disziplinarerkenntnis ist gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien der Dienstbehörde zu übermitteln.

 

§ 58 L-BG § 58


Auf Grund einer lediglich vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu dessen Ungunsten geändert werden.

§ 59 L-BG § 59


 

(entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)

 

§ 60 L-BG


Außerordentliche Rechtsmittel

 

§ 60

 

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

 

(2) § 69 Abs 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

 

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 34 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

 

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

 

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 61 L-BG § 61


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist der Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§ 62 L-BG


(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung für den Disziplinaranwalt, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher) sind vom Land zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird;

2.

der Beamte freigesprochen wird; oder

3.

gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.

§ 63 L-BG


Ratenbewilligung und Verwendung der

Geldstrafen und Geldbußen

 

§ 63

 

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarbehörde kann auf Antrag des Beamten die Bezahlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug;

2.

bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

§ 64 L-BG § 64


(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.

(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 9d Abs. 1 genannten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder das Landesverwaltungsgericht das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

§ 65 L-BG § 65


(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 66 L-BG


Abgekürztes Verfahren,

Disziplinarverfügung

 

§ 66

 

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 67 L-BG


Einspruch

 

§ 67

 

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Disziplinarbehörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

§ 68 L-BG


Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 69 L-BG


Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes

 

§ 69

 

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes sind:

1.

der Verweis;

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluß der Kinderzulage;

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

§ 70 L-BG


Aufbewahrung der Akten

 

§ 70

 

Nach endgültigem Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

§ 70a L-BG § 70a


Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.

§ 71 L-BG


(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, aus:

1.

dem Gehalt und

2.

allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Spitalsärztezulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Pflegezulage, Kinderzulage).

Bei der Berechnung der Höhe der Jubiläumszuwendung (§ 111) und der Abfertigung (§ 120) zählen auch die gemäß Abs. 4 festgesetzten Zulagen zum Monatsbezug. Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung sind die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage nicht zu berücksichtigen.

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, welche im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Landesdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Durch Verordnung der Landesregierung können auch derartige Regelungen für die Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

(5) In Verordnungen gemäß Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Beamten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten Zulagen

1.

bei der Bemessung der Sonderzahlung (Abs. 3) einbezogen werden;

2.

als ruhegenussfähig (§ 80 Abs. 2a Z 2) gelten;

3.

in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 97 Abs. 3 Z 1) einfließen.

Die Landesregierung kann weiters anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten pauschalierten Nebengebühren als anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinn von § 61 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes gelten.

§ 71a L-BG § 71a


(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Zulagen nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.

(2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.

§ 72 L-BG § 72


(1) Das Gehalt der Beamten wird bestimmt:

1.

durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe und

2.

in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.

(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:

in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;

in der Verwendungsgruppe B:Dienstklassen II bis VII;

in der Verwendungsgruppe C:Dienstklassen I bis V;

in der Verwendungsgruppe D:Dienstklassen I bis IV.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(3) Das Gehalt der vollbeschäftigten Beamten beträgt in Euro:

1.

in den Dienstklassen I bis III:

Gehaltsstufe

Verwendungsgruppe

D

C

B

A

I. Dienstklasse

1

1.426,00

1.482,40

-

-

2

1.451,40

1.516,00

-

-

3

1.476,70

1.549,90

-

-

4

1.502,20

1.583,90

-

-

5

1.527,60

1.617,70

-

-

II. Dienstklasse

1

1.552,60

1.651,50

1.651,50

-

2

1.578,30

1.685,10

1.693,50

-

3

1.603,30

1.718,90

1.735,90

-

4

1.628,80

1.752,60

1.777,90

-

III. Dienstklasse

1

1.654,00

1.786,50

1.820,40

2.038,30

2

1.679,60

1.820,40

1.865,50

-

3

1.704,80

1.856,60

1.912,30

-

4

1.730,00

-

-

-

5

1.755,40

-

-

-

6

1.781,10

-

-

-

7

1.806,40

-

-

-

8

1.876,90

-

-

-

 

2.

in den Dienstklassen IV bis IX:

Gehaltsstufe

Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

1

-

-

2.842,30

3.424,00

4.567,50

6.440,20

2

-

2.439,70

2.922,70

3.530,40

4.800,50

6.791,80

3

1.953,10

2.520,30

3.002,60

3.636,10

5.033,30

7.143,30

4

2.033,20

2.600,30

3.107,90

3.869,00

5.385,00

7.495,30

5

2.114,50

2.681,00

3.213,20

4.101,90

5.736,50

7.847,10

6

2.195,60

2.761,50

3.318,50

4.335,10

6.088,20

8.198,30

7

2.276,90

2.842,30

3.424,00

4.567,50

6.440,20

8.549,70

8

2.358,70

2.922,70

3.530,40

4.800,50

6.791,80

8.900,90

9

2.439,70

3.002,60

3.636,10

5.033,30

7.143,501)2)

9.252,20

10

2.520,90

3.082,40

3.742,00

5.266,40

7.495,201)2)

-

11

2.601,90

3.162,30

3.847,90

5.499,20

7.846,701)

-

12

2.683,00

3.242,30

3.953,70

5.732,10

8.198,401)

-

 

1) Diese Gehaltsstufen stehen nur Abteilungsleitern und Bezirkshauptleuten offen.

2) Diese Gehaltsstufen stehen nur Fachgruppenleitern offen.

 

(4) Das Gehalt der Beamten beginnt mit folgender Gehaltsstufe:

 

Verwendungsgruppe Dienstklasse

 

 

I

II

III

IV

V

VI

VII

VIII

IX

A

-

-

1

5

3

2

1

1

1

B

-

1

1

4

2

1

1

-

-

C

1

1

1

3

2

-

-

-

-

D

1

1

1

3

-

-

-

-

-

 

Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

§ 73 L-BG


Dienstalterszulage

 

§ 73

 

Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im folgenden Ausmaß:

1.

In den Verwendungsgruppen A und B gebührt nach vier Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

2.

In den Verwendungsgruppen C und D gebührt nach zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 82 und 83 sind auf die Berechnung der Zeiträume von vier bzw zwei Jahren anzuwenden.

§ 74 L-BG § 74


Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.

 

§ 74a L-BG § 74a


(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 3) zusammen.

(2) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

1.

Der erste Teilbetrag bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.4.2016

Prozentsatz ab 1.1.2018

Erste Oberärzte

38,35

47,79

Oberärzte

38,35

47,79

Für Ärzte, die im Universitätsinstitut für Pathologie der PMU oder in der Universitätsklinik für Pneumologie der PMU am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU oder in der Landesklinik St. Veit verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Bei erfolgreicher Ablegung einer Habilitation erhöhen sich die Prozentsätze um 20,93 Prozentpunkte, sofern nicht aus diesem Grund bereits eine zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 123 vorgenommen worden ist.

2.

Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes des Zulagenbeziehers:

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.1.2015

Prozentsatz ab 1.1.2018

 

Erste Oberärzte

32

41,44

 

Oberärzte

32

41,44

 

(3) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Gehaltsstufe      Prozentsatz

bis VII 5                                     6

ab  VII 6                                     3

§ 75 L-BG


Verwendungszulage

 

§ 75

 

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1.

in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann; oder

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Landesamtsdirektor und dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 20 % ihres jeweiligen Monatsbezuges ohne Kinderzulage.

(3) Die Verwendungszulagen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind nur auf Antrag und frühestens ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren. In Ausnahmefällen können diese Zulagen auch rückwirkend gewährt werden.

(4) Die Verwendungszulage gemäß Abs 1 kann auf folgende Arten bemessen werden:

1.

nach Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe, der der Beamte angehört. Sie darf

a)

in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und

b)

im Fall des Abs 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A durch Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen.

2.

im Fall des Abs 1 Z 3 nach Hundertsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.

3.

nach Hundertsätzen des Gehaltes des Beamten. Sie darf in diesem Fall den in Z 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.

Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.

(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(6) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

(7) Bei Beamten in Dienstbereichen gemäß § 41 BDG 1979, deren Anspruch auf Verwendungszulage vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand weggefallen ist, ist die Verwendungszulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien ruhegenussfähig, wenn der Beamte während der letzten 15 Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 144 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gehabt hat.

§ 76 L-BG


(1)

Leistet der Beamte die im § 75 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).

(2)

Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5.

(3)

Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

§ 77 L-BG


(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), des 2. Hauptstücks des Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG), des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich:

1.

für Beamte der Sanitätshilfsdienste und der medizinischen Assistenzberufe

76,80 €

 

2.

für Beamte der medizinisch-technischen Dienste und für Hebammen

244,10 €

 

3.

für Beamte des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes nach dem GuKG

 

 

a)

der Dienstklasse I und II

149,10 €

 

b)

ab der Dienstklasse III

319,00 €

 

§ 78 L-BG § 78


(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1. für Stationspfleger und Stationsschwestern

213,10 €

2. für Oberpfleger und Oberschwestern

274,20 €

3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen

334,90 €.

 

§ 78a L-BG § 78a


Den Beamten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, der medizinischen Assistenzberufe nach dem MABG, der Sanitätshilfsdienste und des Dienstes der Pflegeassistenzberufe gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.

 

§ 79 L-BG § 79


(1) Beamten gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß eine Kinderzulage im Ausmaß von monatlich 0,919 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Als Kinder gelten:

1.

eheliche, uneheliche und legitimierte Kinder;

2.

Wahlkinder; sowie

3.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten (Abs 4) angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

Ein Beamter hat jedoch keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, endet der Anspruch auf Kinderzulage mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Unabhängig vom Alter des Kindes gebührt die Kinderzulage

1.

für ein Kind, das infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte verfügen, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C erreichen;

2.

für ein Kind mit Behinderung, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird; der Bezug der Familienbeihilfe ist vom Beamten nachzuweisen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Landesbedienstete für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage, so gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:

1.

die Person, die auch die Familienbeihilfe bezieht;

2.

die Person, deren Haushalt (Abs 4) das Kind angehört;

3.

die Person, deren Anspruch früher entstanden ist;

4.

die ältere Person.

(4) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

§ 80 L-BG


(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs. 2a):

im Zeitraum      Prozentsatz für Beträge    Prozentsatz für

                     bis zum Grenzwert*     Beträge über dem

                                               Grenzwert*

ab dem 1. Jänner 2006        12,35               12,55

ab dem 1. Jänner 2007        12,25               12,65

ab dem 1. Jänner 2008        12,15               12,75

ab dem 1. Jänner 2009        12,05               12,85

ab dem 1. Jänner 2010        11,95               12,95

ab dem 1. Jänner 2011        11,85               13,05

ab dem 1. Jänner 2012        11,75               13,15

ab dem 1. Jänner 2013        11,65               13,25

ab dem 1. Jänner 2014        11,55               13,35

ab dem 1. Jänner 2015        11,45               13,45

ab dem 1. Jänner 2016        11,35               13,55

ab dem 1. Jänner 2017        11,25               13,65

ab dem 1. Jänner 2018        11,15               13,75

ab dem 1. Jänner 2019        11,05               13,85

ab dem 1. Jänner 2020        10,97               13,95

ab dem 1. Jänner 2021        10,89               14,05

ab dem 1. Jänner 2022        10,81               14,14

ab dem 1. Jänner 2023        10,74               14,23

ab dem 1. Jänner 2024        10,67               14,32

ab dem 1. Jänner 2025        10,60               14,41

ab dem 1. Jänner 2026        10,53               14,50

ab dem 1. Jänner 2027        10,46               14,59

ab dem 1. Jänner 2028        10,39               14,68

ab dem 1. Jänner 2029        10,32               14,77

ab dem 1. Jänner 2030        10,25               14,85

* Der Grenzwert beträgt 182,5 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

(2a) Die Bemessungsgrundlage besteht aus:

1.

dem Gehalt;

2.

den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen;

3.

den Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen und einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen.

4.

den anspruchsbegründenden Nebengebühren (§ 61 LB-PG).

Der Pensionsbeitrag ist mit den in der Tabelle (Abs. 2) bestimmten Prozentsätzen auch von jenen Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den in Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen entsprechen.

(3) Für Zeiträume, in denen der Beamte

1.

nach § 12i teilbeschäftigt ist oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,

umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2a Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3 ergibt.

(3a) Abweichend von Abs. 3 kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:

1.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Betreuung eines unter § 15a Abs. 4 Z 1 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres des Kindes;

2.

für die Zeit einer Teilbeschäftigung zur Pflege eines Kindes mit Behinderung (§ 15d) bis längstens zum Ablauf des 40. Lebensjahres des Kindes;

3.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h Abs. 1 Z 2;

4.

für nach dem 58. Lebensjahr eines Beamten gelegene Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12i oder einer Rahmendienstzeit nach § 15g;

5.

für die Zeiten einer Bezugskürzung nach § 92a;

6.

für Zeiten einer Teilbeschäftigung gemäß § 12j.

(3b) Wird die Erklärung gemäß Abs. 3a spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.

(3c) Während einer Rahmenzeit nach § 15g umfasst die Bemessungsgrundlage die im Abs. 2a Z 1 bis 3 genannten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 92 Abs. 3a ergibt.

(4) Der nach den §§ 28, 29 Abs. 1 oder 31 freigestellte oder nach den §§ 29 Abs. 3 oder 30 außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.

(5) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 92 Abs. 5 gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

(6) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

(7) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:

1.

Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG oder Karenzurlaube nach § 15d dieses Gesetzes;

2.

Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung nach § 15h.

(7a) Der Beamte kann schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines unter § 15a Abs. 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem MSchG oder nach dem VKG anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs. 2a) zugrunde zu legen. War der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs. 3a und 3b sinngemäß Anwendung.

(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

§ 80a L-BG


(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, in diesem Gesetz festgesetzte

Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, kann die Erhöhung dementsprechend erfolgen.

2.

Liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, kann die Erhöhung entsprechend einer Vereinbarung über die Höhe des Gehaltes zwischen den Dienstnehmervertretungen (Zentralausschuss, Zentralbetriebsrat) und den Dienstgebervertretern auf Landesebene erfolgen.

3.

Bei der Erhöhung um einen Prozentsatz sind die Geldbeträge auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet werden.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs. 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:

1.

für das Jahr 2011 entsprechend der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2010;

2.

für das Jahr 2012 entsprechend den Vereinbarungen gemäß Abs. 1 Z 1 für das Jahr 2011 und das Jahr 2012.

§ 81 L-BG


Beamte erreichen ein höheres Gehalt durch:

1.

Vorrückung (§§ 82 bis 84),

2.

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 85),

3.

Zeitvorrückung (§ 87) und

4.

Beförderung (§ 88).

§ 82 L-BG § 82


(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entlohnungsstufe vor.

(2) Die Vorrückung findet zum 1. Jänner oder 1. Juli statt, der auf die Vollendung der Fristen gemäß Abs 1 folgt (Vorrückungstermin), wenn die Vorrückung an diesem Tag nicht gehemmt ist. Die Fristen gelten auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn sie noch vor dem 1. April bzw 1. Oktober enden, der dem Vorrückungstermin folgt.

(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.

§ 83 L-BG § 83


(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1.

Durch eine bescheidmäßige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt.

2.

Durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung. Wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten.

3.

Durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 15b etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 82 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinn des Abs. 1 Z 1 eingetreten, ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

§ 84 L-BG § 84


Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L-VBG berechneter Beförderungs- oder Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unverändert.

 

§ 85 L-BG


Überstellung

 

§ 85

 

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.

(2) Wird ein Beamter überstellt, bleibt der Vorrückungsstichtag außer bei der Überstellung in die Verwendungsgruppe A unverändert. Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Die besoldungsrechtliche Stellung richtet sich nach § 72 Abs 3. Das Überspringen einer Dienstklasse ist nicht möglich.

(3) Ist ein Beamter in die Verwendungsgruppe A überstellt worden und wird er später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die Verwendungsgruppe A überstellt worden ist.

(4) Ist bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(5) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 82 und 83 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 86 L-BG § 86


(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.

§ 87 L-BG


Zeitvorrückung

 

§ 87

 

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Es können dabei erreicht werden:

in der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen II und III;

in der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV;

in der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V;

in der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.

(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 82 und 83 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 88 L-BG § 88


(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind.Die Beförderung erfolgt nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Wenn in diesen Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag (§ 84) zu berechnen.

(1a) Beförderungen können bei Erreichen bestimmter Dienstklassen bzw Gehaltsstufen oder bei Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten vorgesehen werden. Wenn in den Richtlinien das Zurücklegen bestimmter Dienstzeiten als Beförderungsvoraussetzung festgelegt wird, sind diese ab dem Beförderungsstichtag zu berechnen. Sofern kein Beförderungsstichtag (§ 84) festgelegt wurde, gilt der Vorrückungsstichtag als Beförderungsstichtag. Die im Dienststand verbrachten Zeiten werden für die Beförderung im gleichen Ausmaß wie für die Vorrückung wirksam.

(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(3) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 82 und 83 sind auf diese Zeiten anzuwenden.

(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

§ 88a L-BG § 88a


(1) Die außerordentliche Vorrückung ist das Vorrücken unter Überspringen einer oder mehrerer Gehaltsstufen. Die außerordentliche Beförderung gewährt Beamten, deren Dienstposten im geltenden Stellenplan nicht als bewertet ausgewiesen ist, jene besoldungsrechtliche Stellung, die der höchsten Dienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe (A/VIII, B/VII, C/V) von Beamten entspricht, deren Dienstposten als bewertet ausgewiesen ist.

(2) Die außerordentliche Aufzahlung ist die Gewährung des Gehaltsansatzes der entsprechenden Gehaltsstufe der höchsten Dienstklasse bereits vor der außerordentlichen Beförderung.

(3) Die im Abs 1 und 2 genannten Maßnahmen erfolgen nach Richtlinien, die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen sind.

§ 89 L-BG § 89


(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst nicht am Ersten des Monats, sondern am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist folgender Tag:

a)

der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen;

b)

ansonsten der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher im Bescheid nicht festgesetzt ist, der Tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. a gebührt die Kinderzulage oder eine Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten, wenn der Beamte die Meldung nach § 79 Abs 5 rechtzeitig erstattet hat. Hat der Beamte diese Meldung nicht rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

§ 90 L-BG § 90


(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs. 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen. Die Fortzahlung gebührt bis zu jenem Betrag, der pro Monat in Summe mit der Pauschalentschädigung 360 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt.

(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.

§ 91 L-BG § 91


(1) Der Monatsbezug ist am am 1. jeden Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:

für das 1. Kalendervierteljahr am 1. März,

für das 2. Kalendervierteljahr am 1. Juni,

für das 3. Kalendervierteljahr am 1. September,

für das 4. Kalendervierteljahr am 1. Dezember. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 71 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(3) Der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 92 L-BG


  1. (1)Absatz einsDie Monatsbezüge werden gekürzt:
    1. 1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung (§ 48);aus Anlass einer Suspendierung (Paragraph 48,);
    2. 2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Beamten (§§ 12i, 12j und 15h dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 bzw 8a VKG);bei teilbeschäftigten Beamten (Paragraphen 12 i,, 12j und 15h dieses Gesetzes, Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder Paragraphen 8, bzw 8a VKG);
    3. 3.Ziffer 3bei Beamten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist;bei Beamten, denen gemäß den Paragraphen 28,, 29 Absatz eins, oder 31 Absatz 2 bis 4 Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist;
    4. 4.Ziffer 4während einer Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 4;während einer Freiheitsstrafe nach Paragraph 37, Absatz 4 ;,
    5. 5.Ziffer 5während einer Rahmenzeit gemäß § 15g.während einer Rahmenzeit gemäß Paragraph 15 g,
  2. (2)Absatz 2Die Kürzung des Monatsbezuges aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
    2. 2.Ziffer 2über den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder eine Entlassung verhängt wird; oder
    3. 3.Ziffer 3der Beamte während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
  3. (3)Absatz 3Einem Beamten,
    1. 1.Ziffer einsdessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i, § 12j oder § 15h herabgesetzt worden ist oderdessen regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 12 i,, Paragraph 12 j, oder Paragraph 15 h, herabgesetzt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2der eine Teilbeschäftigung nach den § 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt,der eine Teilbeschäftigung nach den Paragraph 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nimmt,
    gebührt der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Bezugsbemessung wird abweichend von § 89 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 oder 2 gilt.gebührt der Monatsbezug gemäß Paragraph 71, Absatz 2, in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Bezugsbemessung wird abweichend von Paragraph 89, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2 gilt.
  4. (3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs 3 gebühren die Zulagen gemäß § 71 Abs 2 Z 2 (mit Ausnahme der Kinderzulage und der im § 97 Abs 3 aufgezählten Zulagen) sowie die Zulagen gemäß § 71 Abs 4 in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.Abweichend von Absatz 3, gebühren die Zulagen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, (mit Ausnahme der Kinderzulage und der im Paragraph 97, Absatz 3, aufgezählten Zulagen) sowie die Zulagen gemäß Paragraph 71, Absatz 4, in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr.
  5. (3b)Absatz 3 bWährend der Rahmenzeit nach § 15g gebührt dem Beamten ein Monatsbezug, der entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand aus, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land gemäß § 94 oder bei Beamten des Ruhestandes gemäß § 43 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.Während der Rahmenzeit nach Paragraph 15 g, gebührt dem Beamten ein Monatsbezug, der entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand aus, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land gemäß Paragraph 94, oder bei Beamten des Ruhestandes gemäß Paragraph 43, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
  6. (3c)Absatz 3 cWährend einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j gebühren dem Beamten Monatsbezüge in der im § 92a Abs 1a geregelten Höhe. Die Bezugsänderung am Ende der Wiedereingliederungsteilzeit wird abweichend von § 89 mit dem Tag der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 15 j, gebühren dem Beamten Monatsbezüge in der im Paragraph 92 a, Absatz eins a, geregelten Höhe. Die Bezugsänderung am Ende der Wiedereingliederungsteilzeit wird abweichend von Paragraph 89, mit dem Tag der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.
  7. (4)Absatz 4Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 31 Abs 2 bis 4 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von § 89 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 31, Absatz 2 bis 4 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend von Paragraph 89, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
  8. (5)Absatz 5Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von § 89 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 28, oder Paragraph 29, Absatz eins, bewirkt eine Kürzung der Monatsbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Abweichend von Paragraph 89, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Monatsbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
  9. (6)Absatz 6Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von § 94 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat dadurch entstandene Übergenüsse abweichend von Paragraph 94, in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
  10. (7)Absatz 7Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 5,, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Monatsbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
  11. (8)Absatz 8Die Monatsbezüge entfallen:
    1. 1.Ziffer einsfür die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;für die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 15 h, sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
    3. 3.Ziffer 3für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 29 Abs 3 oder 30, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den Paragraphen 29, Absatz 3, oder 30, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und 9 bis 11 des Bundesbezügegesetzes oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
  12. (9)Absatz 9Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Absatz 8 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Monatsbezüge sind hereinzubringen.

§ 92a L-BG


(1) Ist der Beamte durch Unfall, ausgenommen Dienstunfall, oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihm ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen ein Bezug in der Höhe von 80 % eines Betrages, der sich zusammensetzt aus:

1.

dem Monatsbezug, der dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, und

2.

der Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Abgeltungen und Nebengebühren, die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren; bei nicht pauschalierten Nebengebühren ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Dienstverhinderung bezogen hat.

Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen. Überschreitet der so errechnete Betrag den Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 (dh das Gehalt und die im § 71 Abs 2 Z 2 genannten Zulagen), gebührt dem Beamten nur ein Betrag in der Höhe des Monatsbezuges.

(1a) Zeiten einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 15j) gelten für die Berechnung der in Abs 1 genannten Dauer von 182 Kalendertagen als Dienstverhinderung und der Antritt des Dienstes im Rahmen der Wiedereingliederungsteilzeit gilt nicht als Wiederantritt des Dienstes im Sinn der Abs 2 und 3. Abweichend von Abs 1 gebühren dem Beamten nach einem Zeitraum von 182 Kalendertagen 85 % des im Abs 1 Z 1 und 2 geregelten Betrages.

(2) Die Kürzung tritt mit dem Tag nach Ablauf der im Abs 1 angeführten Frist ein und ist bis einschließlich dem Tag vor Wiederantritt des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs 1 und 3 für die Bemessung der Bezüge zu berücksichtigen.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. In diesem Fall ist für die Berücksichtigung der nicht pauschalierten Nebengebühren trotzdem der zwölfmonatige Zeitraum vor der ersten Dienstverhinderung maßgebend. Die Kürzung der Bezüge wird mit dem Tag des Beginns der neuerlichen Dienstverhinderung wirksam, wenn die Frist gemäß Abs 1 bereits überschritten ist.

(4) Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs 1 bis 3 unter die gemäß § 33 Abs 5 LB-PG geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die darin vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.

(5) Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs 1 bis 4 ergeben, sind dem Land abweichend vom § 94 in jedem Fall zu ersetzen.

(6) Während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG (sowohl vor als auch nach der Entbindung) sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden. Ein solches Beschäftigungsverbot beendet den Lauf der in den Abs 1 und 3 jeweils erster Satz enthaltenen Fristen.

§ 93 L-BG


Abzug von Beiträgen

 

§ 93

 

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung des Beamten von seinem Monatsbezug abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf

gilt § 89 Abs 3 sinngemäß.

§ 94 L-BG § 94


(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind dem Land zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; dies kann auch in Raten erfolgen. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich ist, hat die Dienstbehörde den Ersatzpflichtigen zum Ersatz aufzufordern. Wird der Ersatz nicht geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 95 L-BG


Verjährung

 

§ 95

 

(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

 

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

 

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

 

(4) Die Bestimmungen der §§ 1494, 1496 und 1497 ABGB über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 96 L-BG § 96


Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Dem Beamten ist in der Gehaltsstufe, die er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

§ 96a L-BG § 96a


Dieser Abschnitt ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2016 begonnen hat und die keine wirksame Erklärung gemäß § 44 LB-GG abgegeben haben.

§ 97 L-BG


(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),

4.

die Journaldienstzulage (§ 102),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 104),

7.

die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105),

8.

die Erschwerniszulage (§ 106),

9.

die Gefahrenzulage (§ 107),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 108),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 109),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),

13.

die Jubiläumszuwendung (§ 111),

14.

die Reisegebühren (§ 112).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.

2.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.

3.

Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

b)

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.

§ 97a L-BG § 97a


(1) Bei der Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetz oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, die eine Berechnung von Nebengebühren nach Prozentsätzen des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 vorsehen, ist ab dem Jahr 2013 ein Betrag von 2.341,70 € an Stelle dieses Gehaltsansatzes heranzuziehen.

(2) Werden die Bezüge der Beamten gemäß § 80a Abs 1 erhöht, ist der im Abs 1 festgelegte Betrag von der Landesregierung in dem für den Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, jeweils geltenden Ausmaß zu erhöhen.

§ 98 L-BG


(1) Für Zeiträume, in denen

a)

der Beamte nach den §§ 12i, 12j oder 15h teilbeschäftigt ist oder

b)

der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder

c)

der Beamte gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 97 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 97 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit a bis c.

(1a) Das Gebühren allfälliger pauschalierter Nebengebühren während einer Wiedereingliederungsteilzeit richtet sich nach § 92a Abs 1a.

(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung gebühren solche pauschalierte Nebengebühren in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr. Die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebende Verringerung von pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von § 97 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.

§ 99 L-BG


  1. (1)Absatz einsBeamten, deren Mehrdienstleistungen nicht durch eine Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung nach den §§ 75 und 76 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Beamten, deren Mehrdienstleistungen nicht durch eine Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung nach den Paragraphen 75 und 76 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. (1a)Absatz eins aKeine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die
    1. a)Litera agemäß § 12b Abs 4 Z 1 oder § 12b Abs 5 Z 1 in Freizeit odergemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer eins, oder Paragraph 12 b, Absatz 5, Ziffer eins, in Freizeit oder
    2. b)Litera bgemäß § 12b Abs 4 Z 3 oder § 12b Abs 5 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeitgemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 3, oder Paragraph 12 b, Absatz 5, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß § 97 Abs 2 abgegolten sind.auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß Paragraph 97, Absatz 2, abgegolten sind.

  1. (2)Absatz 2Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung umfasst:
    1. a)Litera ain den Fällen des § 12b Abs. 4 Z 2 und des § 12b Abs. 5 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;in den Fällen des Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 2 und des Paragraph 12 b, Absatz 5, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;
    2. b)Litera bin den Fällen des § 12b Abs. 4 Z 3 und des § 12b Abs. 5 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.in den Fällen des Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 3 und des Paragraph 12 b, Absatz 5, Ziffer 3, den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.
  2. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 12a Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 97 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 97, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
  3. (4)Absatz 4Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:
    1. a)Litera abei Überstunden gemäß § 12b Abs. 4 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;bei Überstunden gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. b)Litera bbei Mehrstunden gemäß § 12b Abs 5 dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;bei Mehrstunden gemäß Paragraph 12 b, Absatz 5, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;
  4. (5)Absatz 5Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs. 6 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 12 b, Absatz 6, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
  5. (6)Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist das Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  6. (7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  7. (8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG oder nach § 10 Abs. 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs. 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 12 i, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG oder nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

§ 100 L-BG § 100


(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 12a Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 12a Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 97 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

§ 101 L-BG


  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 99 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 99, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht:
    1. 1.Ziffer einsbei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach § 99 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;bei Dienstleistungen an einem Sonn- und Feiertag aus der Grundvergütung nach Paragraph 99, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung;
    2. 2.Ziffer 2bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) aus der im Abs 4a geregelten Abgeltung.bei der Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, (persönlicher Feiertag) aus der im Absatz 4 a, geregelten Abgeltung.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Abs 2 für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.Für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 12 i, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 2, für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 75 % und ab der neunten Stunde 150 %.
  4. (3)Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  5. (4)Absatz 4Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 ‰ des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  6. (4a)Absatz 4 aBei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a gebührt Bei einer Dienstleistung an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, gebührt
    1. 1.Ziffer einsfür jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (§ 99 Abs 3),für jede Stunde der Dienstleistung ein Zuschlag von 100 % der Grundvergütung (Paragraph 99, Absatz 3,),
    2. 2.Ziffer 2für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (§ 99 Abs 3). für jede Stunde der Mehrdienstleistung zusätzlich die Grundvergütung (Paragraph 99, Absatz 3,).
    Diese Abgeltung gebührt abweichend von § 75 Abs 5 auch Beamten, die Verwendungszulagen nach § 75 Abs 1 Z 3 beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Abs 2a). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Abs 4 findet keine Anwendung.Diese Abgeltung gebührt abweichend von Paragraph 75, Absatz 5, auch Beamten, die Verwendungszulagen nach Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 3, beziehen, und auch für Dienstleistungen teilbeschäftigter Beamter (Absatz 2 a,). Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Absatz 3, auch bei Beamten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst; Absatz 4, findet keine Anwendung.
  7. (5)Absatz 5§ 99 Abs. 6 bis 8 ist anzuwenden.Paragraph 99, Absatz 6 bis 8 ist anzuwenden.

§ 102 L-BG


Journaldienstzulage

 

§ 102

 

(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 99 und 101 eine Journaldienstzulage.

 

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

§ 103 L-BG


Bereitschaftsentschädigung

 

§ 103

 

(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

 

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt dafür an Stelle der in den §§ 99 bis 102 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 104 L-BG


Mehrleistungszulage

 

§ 104

 

(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die – bezogen auf eine Zeiteinheit – in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

 

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.

§ 105 L-BG


(1) Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder aus sonstigen besonderen Anlässen, Belohnungen gewährt werden.

(2) Die Bestimmungen über die Leistungskomponente in § 14 LB-GG gelten für Beamte, die nicht dem LB-GG unterliegen, sinngemäß. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten von der fiktiven Zuordnung zu einer Modellstelle (§ 8 LB-GG) auszugehen.

§ 106 L-BG § 106


(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage haben Bezieher der Spitalsärztezulage oder der Pflegezulage, wenn nicht durch besondere Umstände eine über den normalen Pflegedienst hinausgehende Erschwernis gegeben ist (insbesondere Tätigkeiten während der Nachtzeit, Leichentransport).

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 107 L-BG


Gefahrenzulage

 

§ 107

 

Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 108 L-BG


Aufwandsentschädigung

 

§ 108

 

Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 112) abgegolten.

§ 109 L-BG


Fehlgeldentschädigung

 

§ 109

 

(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

 

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 110 L-BG


(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

1.

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt;

2.

er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt; und

3.

die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat. Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zu Grunde zu legen.

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Personenzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.

(3) Der monatliche Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht dem jeweiligen Preis einer Monatskarte für das billigste öffentliche Beförderungsmittel innerhalb der Stadt Salzburg. Für Beamte, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht erreichen können, beträgt der Eigenanteil 80 % dieses Preises. Bei Beamten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein

Eigenanteil in Abzug zu bringen.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen.

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn der Beamte Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(6) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 22 und § 34 RGV iVm § 112 hat.

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 97 Abs. 5 anzuwenden.

(8) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(10) (Anm: ist mit 31.Dezember.2020 außer Kraft getreten).

§ 111 L-BG


  1. (1)Absatz einsDem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 35 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von 25 Jahren das Einfache und nach einer Dienstzeit von 35 Jahren das Zweifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstzeit ist vom Tag des tatsächlichen Eintrittes in den Landesdienst an zu rechnen. Auf Antrag des Beamten sind der Dienstzeit folgende Zeiten hinzuzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsDienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden;
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;Zeiten, die nach dem 7. November 1968 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
    3. 3.Ziffer 3Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1979 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Republik Türkei zurückgelegt worden sind;
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Z 1 genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;Zeiten, die nach dem 1. Juni 2002 bei einer den in der Ziffer eins, genannten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegt worden sind;
    5. 5.Ziffer 5Zeiten des Ausbildungs- oder Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
    6. 6.Ziffer 6Zeiten einer Tätigkeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz.
  3. (3)Absatz 3Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinn des Abs 2 Z 1 , wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als dem Land zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinn des Absatz 2, Ziffer eins, , wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf die vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.
  4. (4)Absatz 4Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3 als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums bzw des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Absatz 3, als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig.

§ 112 L-BG


Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:

  1. 1.Ziffer eins(Anm: entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024).
  2. 2.Ziffer 2In Ergänzung zu § 5 gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Bei Fahrern des Präsidenten des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung kann der Wohnort auch dann als Ausgangspunkt der Reisebewegung festgelegt werden, wenn die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle ist. Wird die Dienstreise in diesen Fällen vom Wohnort aus angetreten, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn der Beamte keine Leistungen im Sinn des § 110 dieses Gesetzes erhält. Diese Entschädigung umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.In Ergänzung zu Paragraph 5, gilt Folgendes: Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Bei Fahrern des Präsidenten des Landtages und der Mitglieder der Landesregierung kann der Wohnort auch dann als Ausgangspunkt der Reisebewegung festgelegt werden, wenn die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle ist. Wird die Dienstreise in diesen Fällen vom Wohnort aus angetreten, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn der Beamte keine Leistungen im Sinn des Paragraph 110, dieses Gesetzes erhält. Diese Entschädigung umfasst die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteils, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.
  3. 3.Ziffer 3Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinn des § 6 Abs. 4 gelten jedenfalls die im amtlichen Kursbuch der Österreichischen Bundesbahnen angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Verkehrsbetriebe der Salzburger Stadtwerke AG. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 Kilometern (eine Strecke) auf Verlangen des Beamten Fahrtausweise für die 1. Klasse zur Verfügung zu stellen.Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinn des Paragraph 6, Absatz 4, gelten jedenfalls die im amtlichen Kursbuch der Österreichischen Bundesbahnen angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Verkehrsbetriebe der Salzburger Stadtwerke AG. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 Kilometern (eine Strecke) auf Verlangen des Beamten Fahrtausweise für die 1. Klasse zur Verfügung zu stellen.
  4. 4.Ziffer 4§ 7 Abs. 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt.Paragraph 7, Absatz eins bis 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Vergütung nach der 2. Klasse erfolgt.
  5. 4a.Ziffer 4 a(Anm: entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024). Anmerkung, entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024).
  6. 4b.Ziffer 4 bAbweichend von § 11 gebührt für Wegstrecken, die auf befestigten Straßen im Ortsgebiet zu Fuß zurückgelegt werden, kein Kilometergeld. Gleiches gilt in Abweichung von § 10 Abs 5 bei Benützung eines eigenen Fahrrades.Abweichend von Paragraph 11, gebührt für Wegstrecken, die auf befestigten Straßen im Ortsgebiet zu Fuß zurückgelegt werden, kein Kilometergeld. Gleiches gilt in Abweichung von Paragraph 10, Absatz 5, bei Benützung eines eigenen Fahrrades.
  7. 5.Ziffer 5Abweichend von § 13 gelten für Landesbeamte folgende Tages- und Nächtigungsgebühren: Tagesgebühr: 26,40 €Abweichend von Paragraph 13, gelten für Landesbeamte folgende Tages- und Nächtigungsgebühren: Tagesgebühr: 26,40 €Nächtigungsgebühr: 15,00 €.Die Gewährung der Nächtigungsgebühr setzt den Nachweis einer Nächtigung voraus. Die im § 13 vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung.Die Gewährung der Nächtigungsgebühr setzt den Nachweis einer Nächtigung voraus. Die im Paragraph 13, vorgesehene Unterscheidung in Tarif römisch eins und Tarif römisch II findet keine Anwendung.
  8. 6.Ziffer 6§ 13 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe, dass ein Zuschuss höchstens bis 700 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.Paragraph 13, Absatz 7, gilt mit der Maßgabe, dass ein Zuschuss höchstens bis 700 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuss bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.
  9. 7.Ziffer 7Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von § 17 Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von Paragraph 17, Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Mindestdauer der Dienstreise*

Teilbetrag der Tagesgebühr in €

5 Stunden

11,00

6 Stunden

13,20

7 Stunden

15,40

8 Stunden

17,60

9 Stunden

19,80

10 Stunden

22,00

11 Stunden

24,20

12 bis 24 Stunden

26,40

* durchgehende Ausbleibezeit

 

Bei Inlandsreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung des Beamten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:

  1. a)Litera a
    1. 8.Ziffer 8Soweit in der Z 8a nicht anderes bestimmt wird, gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort abweichend von § 20 keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wennSoweit in der Ziffer 8 a, nicht anderes bestimmt wird, gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort abweichend von Paragraph 20, keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn
      • -Strichaufzählungdie Dienstverrichtung außerhalb der Dienststelle länger als fünf Stunden gedauert hat,
      • -Strichaufzählungsich die Dienstverrichtung über die Mittagszeit (11:30 bis 14:00 Uhr) erstreckt hat und
      • -Strichaufzählungeine vom Dienstgeber angebotene vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.
      Der Höchstbetrag für diese Vergütung beträgt 11 € pro Tag.
    2. 8a.Ziffer 8 aAbweichend von den §§ 2 Abs 5 und 20 gilt bei Beamten, die im Erhaltungs- und Betreuungsdienst von Straßen, Autobahnen oder Brücken eingesetzt sind, bei Ausübung dieser Tätigkeiten nicht die Ortsgemeinde, sondern die konkrete Dienststelle als Dienstort. Eine Tagesgebühr (Z 7) gebührt unabhängig von Gemeindegrenzen immer dann, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienstverrichtungsstelle und der Dienststelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Abweichend von § 19 wird bei solchen Dienstverrichtungen im Wohnort des Beamten als Ausgangspunkt der Dienstreise die Dienststelle herangezogen, sofern die Wegstrecke tatsächlich von dieser aus angetreten wurde.Abweichend von den Paragraphen 2, Absatz 5 und 20 gilt bei Beamten, die im Erhaltungs- und Betreuungsdienst von Straßen, Autobahnen oder Brücken eingesetzt sind, bei Ausübung dieser Tätigkeiten nicht die Ortsgemeinde, sondern die konkrete Dienststelle als Dienstort. Eine Tagesgebühr (Ziffer 7,) gebührt unabhängig von Gemeindegrenzen immer dann, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienstverrichtungsstelle und der Dienststelle mehr als 2 Kilometer beträgt. Abweichend von Paragraph 19, wird bei solchen Dienstverrichtungen im Wohnort des Beamten als Ausgangspunkt der Dienstreise die Dienststelle herangezogen, sofern die Wegstrecke tatsächlich von dieser aus angetreten wurde.
    3. 9.Ziffer 9§ 25d Abs. 2 zweiter Satz ist nur anzuwenden, wenn die Differenz zwischen Gesamtausbleibezeit und Reisezeit im Ausland mindestens fünf Stunden beträgt.Paragraph 25 d, Absatz 2, zweiter Satz ist nur anzuwenden, wenn die Differenz zwischen Gesamtausbleibezeit und Reisezeit im Ausland mindestens fünf Stunden beträgt.
    4. 10.Ziffer 10(Anm: entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund LGBL Nr 15/2024).
    5. 11.Ziffer 11Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer dienstlichen Ausbildung iSd 4. Abschnittes des L-VBG erforderlich werden, gilt abweichend von § 36 Abs 2 auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer dienstlichen Ausbildung iSd 4. Abschnittes des L-VBG erforderlich werden, gilt abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.
    6. 12.Ziffer 12Abweichend von § 36 Abs. 2 gilt, dass Reisegebühren bis zum Ende des Kalendermonats geltend zu machen sind, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne dass die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 % jenes Betrages gewährt, der dem Landesbediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, wenn die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im ersten Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.Abweichend von Paragraph 36, Absatz 2, gilt, dass Reisegebühren bis zum Ende des Kalendermonats geltend zu machen sind, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne dass die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 % jenes Betrages gewährt, der dem Landesbediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, wenn die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im ersten Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.
    7. 13.Ziffer 13Der Beamte kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 geltend gemacht werden.Der Beamte kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach Paragraph 36, geltend gemacht werden.
    8. 14.Ziffer 14Wird dem Teilnehmer im Fall des § 73 die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.Wird dem Teilnehmer im Fall des Paragraph 73, die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.

§ 113 L-BG § 113


(1) Ist der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegende Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 119 Abs. 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

§ 114 L-BG


Sachleistungen

 

§ 114

 

Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Dienstbehörde festgesetzt. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

§ 115 L-BG § 115


(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 16a oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:

1.

bei vom Land gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den das Land zu leisten hat;

2. a)

bei im Eigentum des Landes stehenden Baulichkeiten,

b)

bei Baulichkeiten, für die das Land die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Landes stehen, und

c)

bei sonstigen Baulichkeiten

jeweils jener Hauptmietzins, den das Land bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.

(3) Die Grundvergütung beträgt:

1.

für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage,

2.

für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

(4) Die Grundvergütung für die im Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf volle Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.

(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist

1.

für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,

2.

für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen Hauptmietzinses, den das Land als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Landes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben.

§ 116 L-BG


  1. (1)Absatz einsDie auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.
  3. (3)Absatz 3Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 oder des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der römisch II. Abschnitt des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes. Dabei hat die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70 % für Heizkosten zu 30 % für Warmwasserkosten und die Aufteilung der Energiekosten zu 65 % nach den Verbrauchsanteilen und zu 35 % nach der beheizbaren Fläche zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Absatz eins bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.

§ 117 L-BG


 

Abrechnung

 

§ 117

 

(1) Der Beamte hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

 

(2) Die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie Heiz- und Warmwasserkosten sind bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zu Gunsten des Beamten, ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Beamten, hat dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 118 L-BG § 118


(1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes dem Land abzuführen.

§ 119 L-BG


(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn

1.

das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;

2.

der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt und nicht Abs. 3 anzuwenden ist;

3.

der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;

oder

4.

der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb folgender Zeiträume:

1.

einem verheirateten Beamten oder einem Beamten in einer eingetragenen Partnerschaft bei einem Ausscheiden innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

2.

einem Beamten bei einem Ausscheiden innerhalb von sechs Monaten

a)

nach der Geburt eines eigenen Kindes,

b)

nach der Annahme eines Kindes an Kindes statt, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, durch den Beamten allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten, oder

c)

nach der Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs 1 Z 2 VKG);

3.

einem Beamten bei einem Ausscheiden spätestens drei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder

4.

einem Beamten bei einem Ausscheiden während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG.

Aus dem Anlass der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Z 1) kann nur einer der beiden Ehegatten oder eingetragenen Partner – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. In den Fällen der Z 2 bis 4 gebührt die Abfertigung nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt und dem Haushalt des Beamten oder der Beamtin angehört. Die Abfertigung nach den Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder eingetragenen Partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft oder wegen desselben Kindes, geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Fall der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten oder älteren eingetragenen Partners, in den Fällen der Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 bis 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

§ 120 L-BG § 120


(1) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 1 beträgt:

1.

bei Ausscheiden eines provisorischen Beamten nach Ablauf der Probezeit und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens;

2.

bei Ausscheiden eines definitiven Beamten und

a)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens oder

b)

einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens.

 

(2) Die Abfertigung gemäß § 119 Abs. 3 beträgt nach einer Dauer

der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von

3 Jahren      das Zweifache,

5 Jahren      das Dreifache,

10 Jahren      das Vierfache,

15 Jahren      das Sechsfache,

20 Jahren      das Neunfache,

25 Jahren      das Zwölffache

des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens.

 

(3) Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Abfertigung nach Abs. 1 und 2 nach jenem Teil des Monatsbezuges bzw Monatseinkommens zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Landesdienst entspricht. Als Grundlage ist dabei der Monatsbezug bzw das Monatseinkommen eines vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung heranzuziehen.

(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 119 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 119 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 119 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(6) Die gemäß Abs. 5 zurückzuerstattende Abfertigung ist von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 94 Abs. 2 und 95 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 120a L-BG


Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten des Dienststandes gelöst, gebührt den Hinterbliebenen eine Zuwendung im Ausmaß von 150 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Mehreren Hinterbliebenen gebührt die Zuwendung zur ungeteilten Hand.

§ 121 L-BG (weggefallen)


§ 121 L-BG seit 31.07.2014 weggefallen.

§ 122 L-BG


Überbrückungshilfe

 

§ 122

 

Für Ansprüche auf Überbrückungshilfe ist auf Beamte das Überbrückungshilfengesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung jene der Landesregierung tritt.

§ 123 L-BG § 123


Die Dienstbehörde kann bei Beamten, die nicht dem LB-GG unterliegen, zur Beseitigung von Härtefällen oder aus sonstigen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einschließlich der Anerkennung hervorragender Dienstleistungen aus freiem Ermessen Maßnahmen besoldungsrechtlicher Art setzen. Derartige Maßnahmen dürfen keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zur Folge haben. Sie dürfen das Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der betreffenden Dienstklasse nicht überschreiten und können auch befristet vorgesehen werden.

§ 123a L-BG


Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Beamten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 idF BGBl Nr 13/2023 beschäftigt sind undDie Landesregierung ist ermächtigt, die Bezüge der Beamten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen und als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2022, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2023, beschäftigt sind und

  1. 1.Ziffer einsdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oderdem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2023,, angehören oder
  2. 2.Ziffer 2einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006, angehören einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2006,, angehören
durch Verordnung befristet für die Jahre 2024 bis 2028 mit einer monatlichen Zusatzzahlung zu erhöhen. Auf die Zusatzzahlung finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung. In der Verordnung sind insbesondere die näheren Anspruchs- und Auszahlungsmodalitäten sowie die konkrete Erhöhung ausgedrückt in einem Geldbetrag festzulegen.

§ 124 L-BG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat Beamten, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:Die Landesregierung hat Beamten, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:
    1. 1.Ziffer einseinen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG;einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG;
    2. 2.Ziffer 2eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten undeine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und
    3. 3.Ziffer 3eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.eine Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.
  2. (2)Absatz 2Für jeden Beamten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 71 Abs 3). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.Für jeden Beamten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und die Sonderzahlung (Paragraph 71, Absatz 3,). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
  3. (2a)Absatz 2 aFür die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
  4. (3)Absatz 3Anspruchsberechtigte Beamte können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Beamten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.

§ 125 L-BG § 125


Die Bestimmungen der §§ 71, 72 bis 78a, 80a bis 87, 88 Abs 1, 2, 3 und 4 sowie 106 bis 109 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 dürfen nicht aufgehoben oder zu Ungunsten der Beamten geändert und nur entweder durch gleichwertige Bestimmungen ersetzt oder zum Vorteil der Beamten, zur zwingenden Umsetzung von EU-Recht oder zur zwingenden Umsetzung von Bundesverfassungsrecht geändert werden.

§ 126 L-BG


15. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und

Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der

Mutter- oder Vaterschaft

 

§ 126

 

Auf Beamte finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Beamte, die nicht in Betrieben (§ 3 Z 2 L-VBG) beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

§ 127 L-BG


Arbeitsplatzsicherung

 

§ 127

 

Auf Beamte, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden.

§ 128 L-BG § 128


(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.

§ 129 L-BG


Rückwirkung von Verordnungen

 

§ 129

 

Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf drei Monate, bei solchen Verordnungen, die eine Erhöhung der Monatsbezüge, der sonstigen Zulagen oder der Nebengebühren bewirken, ein Jahr nicht übersteigen.

§ 129a L-BG


§ 71 Abs 4 bis 6 und § 97 Abs 2 sind samt allfälliger Vorgängerbestimmungen so zu verstehen, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Gruppenpauschalierungen, sonstige pauschalierte Nebengebühren und weitere Zulagen die Auszahlung dieser Leistungen auch auf der Grundlage eines von der Landesregierung beschlossenen Zulagenkatalogs erfolgen kann.

§ 130 L-BG


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

  1. 1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl römisch eins Nr 115/2023;
  2. 2.Ziffer 2Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 110/2023;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 110/2023;
  3. 3.Ziffer 3Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991; Gesetz BGBl I Nr 88/2023;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991; Gesetz BGBl römisch eins Nr 88/2023;
  4. 4.Ziffer 4Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683/1991; Gesetz BGBl I Nr 78/2021;Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG), BGBl Nr 683/1991; Gesetz BGBl römisch eins Nr 78/2021;
  5. 5.Ziffer 5Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1998; Gesetz BGBl I Nr 108/2023;Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl römisch eins Nr 169/1998; Gesetz BGBl römisch eins Nr 108/2023;
  6. 6.Ziffer 6Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333/1979; Gesetz BGBl I Nr 6/2023;Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333/1979; Gesetz BGBl römisch eins Nr 6/2023;
  7. 7.Ziffer 7Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970; Gesetz BGBl I Nr 185/2022;Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970; Gesetz BGBl römisch eins Nr 185/2022;
  8. 8.Ziffer 8Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl I Nr 62/2023;Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl römisch eins Nr 62/2023;
  9. 9.Ziffer 9Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG), BGBl I Nr 68/1997; Gesetz BGBl I Nr 15/2022;Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG), BGBl römisch eins Nr 68/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 15/2022;
  10. 10.Ziffer 10Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl Nr 282/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
  11. 11.Ziffer 11Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl I Nr 64/1997; Gesetz BGBl I Nr 155/2020;Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl römisch eins Nr 64/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 155/2020;
  12. 12.Ziffer 12Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl I Nr 82/2022;Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl Nr 460/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 82/2022;
  13. 13.Ziffer 13Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961; Gesetz BGBl I Nr 89/2012;Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl Nr 102/1961; Gesetz BGBl römisch eins Nr 89/2012;
  14. 14.Ziffer 14Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993; Gesetz BGBl I Nr 109/2023;Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl Nr 110/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 109/2023;
  15. 15.Ziffer 15Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983; Gesetz BGBl I Nr 83/2018;Entwicklungshelfergesetz, BGBl Nr 574/1983; Gesetz BGBl römisch eins Nr 83/2018;
  16. 16.Ziffer 16Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl I Nr 77/2023;Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896; Gesetz BGBl römisch eins Nr 77/2023;
  17. 17.Ziffer 17Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl Nr 340/1993; Gesetz BGBl I Nr 177/2021;Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl Nr 340/1993; Gesetz BGBl römisch eins Nr 177/2021;
  18. 18.Ziffer 18Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376/1967; Gesetz BGBl I Nr 226/2022;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376/1967; Gesetz BGBl römisch eins Nr 226/2022;
  19. 19.Ziffer 19Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl Nr 136/1975; Gesetz BGBl I Nr 202/2021;Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl Nr 136/1975; Gesetz BGBl römisch eins Nr 202/2021;
  20. 20.Ziffer 20Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl I Nr 72/2009; Gesetz BGBl I Nr 107/2023;Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G), BGBl römisch eins Nr 72/2009; Gesetz BGBl römisch eins Nr 107/2023;
  21. 21.Ziffer 21Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl I Nr 108/1997; Gesetz BGBl I Nr 108/2023;Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl römisch eins Nr 108/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 108/2023;
  22. 22.Ziffer 22Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994; Gesetz BGBl I Nr 65/2022;Hebammengesetz (HebG), BGBl Nr 310/1994; Gesetz BGBl römisch eins Nr 65/2022;
  23. 23.Ziffer 23Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl I Nr 162/2015; Gesetz BGBl I Nr 100/2018;Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl römisch eins Nr 162/2015; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2018;
  24. 24.Ziffer 24Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992; Gesetz BGBl I Nr 22/2023;Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), BGBl Nr 827/1992; Gesetz BGBl römisch eins Nr 22/2023;
  25. 25.Ziffer 25Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl I Nr 8/1997; Gesetz BGBl I Nr 15/2022;Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl römisch eins Nr 8/1997; Gesetz BGBl römisch eins Nr 15/2022;
  26. 26.Ziffer 26Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984; Gesetz BGBl I Nr 6/2023;Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984; Gesetz BGBl römisch eins Nr 6/2023;
  27. 27.Ziffer 27Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl I Nr 6/2023;Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl Nr 296/1985; Gesetz BGBl römisch eins Nr 6/2023;
  28. 28.Ziffer 28Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl I Nr 89/2012; Gesetz BGBl I Nr 15/2022;Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl römisch eins Nr 89/2012; Gesetz BGBl römisch eins Nr 15/2022;
  29. 29.Ziffer 29Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl I Nr 59/2021;Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl Nr 520/1981; Gesetz BGBl römisch eins Nr 59/2021;
  30. 30.Ziffer 30Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221/1979; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl Nr 221/1979; Gesetz BGBl römisch eins Nr 115/2023;
  31. 31.Ziffer 31Pendlerverordnung, BGBl II Nr 276/2013; Verordnung BGBl II Nr 275/2022;Pendlerverordnung, BGBl römisch II Nr 276/2013; Verordnung BGBl römisch II Nr 275/2022;
  32. 32.Ziffer 32Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl I Nr 36/2022;Pensionskassengesetz (PKG), BGBl Nr 281/1990; Gesetz BGBl römisch eins Nr 36/2022;
  33. 33.Ziffer 33Psychologengesetz 2013, BGBl I Nr 182/2013; Gesetz BGBl I Nr 105/2019;Psychologengesetz 2013, BGBl römisch eins Nr 182/2013; Gesetz BGBl römisch eins Nr 105/2019;
  34. 34.Ziffer 34Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133/1955; Gesetz BGBl I Nr 205/2022;Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl Nr 133/1955; Gesetz BGBl römisch eins Nr 205/2022;
  35. 35.Ziffer 35Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985; Gesetz BGBl I Nr 37/2023;Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985; Gesetz BGBl römisch eins Nr 37/2023;
  36. 36.Ziffer 36Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974; Gesetz BGBl I Nr 100/2023;Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974; Gesetz BGBl römisch eins Nr 100/2023;
  37. 37.Ziffer 37Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975; Kundmachung BGBl I Nr 1/2023;Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975; Kundmachung BGBl römisch eins Nr 1/2023;
  38. 38.Ziffer 38Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968; Gesetz BGBl I Nr 223/2022;Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968; Gesetz BGBl römisch eins Nr 223/2022;
  39. 39.Ziffer 39Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl Nr 174/1963; Gesetz BGBl I Nr 153/2020;Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl Nr 174/1963; Gesetz BGBl römisch eins Nr 153/2020;
  40. 40.Ziffer 40Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl I Nr 120/2002; Gesetz BGBl I Nr 52/2023;Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl römisch eins Nr 120/2002; Gesetz BGBl römisch eins Nr 52/2023;
  41. 41.Ziffer 41Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl I Nr 115/2023;Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl Nr 651/1989; Gesetz BGBl römisch eins Nr 115/2023;
  42. 42.Ziffer 42Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991; Gesetz BGBl I Nr 14/2022;Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991; Gesetz BGBl römisch eins Nr 14/2022;
  43. 43.Ziffer 43Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr 146/2001; Gesetz BGBl I Nr 207/2022;Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl römisch eins Nr 146/2001; Gesetz BGBl römisch eins Nr 207/2022;
  44. 44.Ziffer 44Wohnungseigentumsgesetz (WEG), BGBl Nr 149/1948; Gesetz BGBl Nr 417/1975;
  45. 45.Ziffer 45Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417/1975; Gesetz BGBl I Nr 98/2001;Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975), BGBl Nr 417/1975; Gesetz BGBl römisch eins Nr 98/2001;
  46. 46.Ziffer 46Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl I Nr 70/2002; Gesetz BGBl I Nr 222/2021;Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002), BGBl römisch eins Nr 70/2002; Gesetz BGBl römisch eins Nr 222/2021;
  47. 47.Ziffer 47Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679/1986; Gesetz BGBl I Nr 208/2022;Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl Nr 679/1986; Gesetz BGBl römisch eins Nr 208/2022;
  48. 48.Ziffer 48Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz BGBl I Nr 205/2022.Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 205 aus 2022,.

§ 130a L-BG


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl Nr L 348 vom 28. November 1992, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr L 65 vom 5. März 2014;
  2. 1a.Ziffer eins aRichtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl Nr L 014 vom 20. Jänner 1998;
  3. 2.Ziffer 2Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl Nr L 303 vom 2. Dezember 2000;
  4. 3.Ziffer 3Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl Nr L 299 vom 18. November 2003;
  5. 4.Ziffer 4Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
  6. 5.Ziffer 5Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;
  7. 6.Ziffer 6Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;
  8. 7.Ziffer 7Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, ABl Nr L 204 vom 26. Juli 2006;
  9. 8.Ziffer 8Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl Nr L 155 vom 18. Juni 2009;
  10. 9.Ziffer 9(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 46/2023);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023,);
  11. 10.Ziffer 10Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl Nr L 335 vom 17. Dezember 2011, in der Fassung der Berichtung ABl Nr L 18 vom 21. Jänner 2012;
  12. 11.Ziffer 11Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014;
  13. 12.Ziffer 12Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl Nr L 305 vom 26. November 2019;
  14. 13.Ziffer 13Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union;
  15. 14.Ziffer 14Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates.

§ 131 L-BG § 131


(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 treten in Kraft:

1.

§ 2 Abs. 2 mit 1. Juli 2001;.

2.

die §§ 12b Abs. 4, 12j Abs. 2, 14a, 15a Abs. 3, 15c Überschrift und Abs. 1 und 2, 15g Abs. 5, 21 Abs. 6, 80 Abs. 3, 83 Abs. 1, 97 Abs. 7, 99 Abs. 8, 111 Abs. 2, 121 und die Überschrift zu § 126 mit 1. Jänner 2002;

3.

§ 116 Abs. 3 mit 1. Juli 2002;

4.

die §§ 13 Abs. 4, 15h, 80 Abs. 7 und 92 Abs. 8 mit 1. September 2002;

5.

§ 110 Abs. 3 mit 1. Jänner 2003;

6.

die §§ 80a Abs. 2, 90 Abs. 1 und 130 sowie der I. Teil Abschnitt B der Anlage mit Beginn des auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 36/2003 folgenden Monats;

7.

§ 12i Abs. 1 mit 1. Jänner 2005

(2) Die §§ 2a Abs 3 und 4, 130 Z 3, 37a und 42a und der II. Teil lit. A und B der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2005 treten mit 24. Februar 2005 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2005 treten in Kraft:

1.

die §§ 71 Abs. 2 und 74a mit 1. Jänner 2005;

2.

§ 106 Abs. 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume ist die Spitalsärztezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:

x = (a + b) – (c + d)

x = Auszahlungsbetrag

a = Spitalsärztezulage für den betreffenden Zeitraum

b = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung für

    den betreffenden Zeitraum

c = nach der bisherigen Rechtslage gebührende Ärztedienstzulage

    für den betreffenden Zeitraum

d = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung für

    den betreffenden Zeitraum.

 

(4) Die Dienstbehörde hat den Beziehern der Spitalsärztezulage, deren Dienstverhältnis zum Land vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, allfällige im Vergleich zur vor dem 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage entstehende Einkommensverluste nach Maßgabe folgender Formel auszugleichen (Verlustausgleich):

x = a – b – c

x = Verlustausgleich

a = fiktive Journaldienstzulage von 160 % der Grundvergütung

    für den betreffenden Zeitraum

b = 6,35 % des Gehaltes des Zulagenbeziehers

c = fiktive Journaldienstzulage von 110 % der Grundvergütung

    für den betreffenden Zeitraum.

Der Verlustausgleich ist zweimal jährlich im Nachhinein jeweils für die Zeiträume 1. Mai bis 31. Oktober und 1. November bis 30. April vorzunehmen.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2005 treten in Kraft:

1.

§ 13a, § 76 Abs. 3, § 92 Abs. 9, § 97 Abs. 5, § 110 Abs. 4 und § 115 Abs. 4 mit dem 1. Jänner 2005;

2.

§ 3d Abs. 1, § 4 Abs. 1, 1a und 5, die Aufhebung des § 4 Abs. 6, § 4a, die §§ 4c bis 4g, § 12g Abs. 2, § 12i Abs. 1a, § 15d Abs. 1, § 15g Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2, 2a, 3a bis 3c und 7a, § 112, § 120a und § 130 mit 1. Jänner 2006;

3.

§ 4b mit 1. Jänner 2007.

(6) Die im § 130 Z 32 und 44 für anwendbar erklärten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2004 gelten für Eltern, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2005 geboren werden.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 130 Z 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 28. Oktober 2005;

2.

§ 72 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Jänner 2006;

3.

die §§ 3a Abs. 3, 4c Abs. 2, 6 Abs. 4, 7a Abs. 3, 10a Abs. 1, 13a Überschrift, 15d Überschrift und Abs. 1, 2 und 5 und 15h Abs. 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2006 mit 1. Juli 2006.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2007 treten in Kraft:

1.

die §§ 14c Überschrift und Abs. 6, 74a Abs. 1, 2 und 4, 80 Abs. 3a und 131 Abs. 4 mit 1. Jänner 2007;

2.

§ 128 Überschrift und Abs. 3 mit 1. Juli 2007.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:

1.

die §§ 71 Abs. 2, 78a und 129 sowie die lit. A im I. Teil und die lit. B und C im II. Teil der Anlage mit 1. Jänner 2007;

2.

§ 106 Abs. 1 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats.

Die im § 78a Abs. 1 vorgesehene Verordnung kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen werden; das Inkrafttreten dieser Verordnung ist mit 1. Jänner 2007 festzulegen.

(10) Für die vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 liegenden Zeiträume ist die Pflegezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:

x = a – b

x = Auszahlungsbetrag

a = Pflegezulage nach der neuen Rechtslage

b = tatsächlich bezogene Erschwerniszulage, auf die gemäß § 106

    Abs. 1 ab dem im Abs. 9 Z 2 festgelegten Zeitpunkt Bezieher

    von Pflegezulagen keinen Anspruch mehr haben.

 

(11) Ein allfälliger Mehrbezug, der aus der besoldungsrechtlichen Besserstellung für Hebammen durch die mit dem Gesetz LGBl Nr 91/2007 in der Anlage vorgenommenen Änderungen resultiert, ist für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume nur in dem Ausmaß auszubezahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:

x = a – b

x = Auszahlungsbetrag

a = Summe aus Gehalt, Zulagen und Nebengebühren nach der neuen

    Rechtslage

b = Summe aus Gehalt, Zulagen und Nebengebühren nach der

    bisherigen Rechtslage.

 

(12) Die §§ 2 Abs. 2, 2a, 3d Abs. 2, 15d Abs. 2, 15e Abs. 1 und 4, 111 Abs. 2, 130, 130a und Teil II der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.

(13) Die §§ 124 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(14) Die §§ 9b Abs. 3, 36 Abs. 3, 46 Abs. 1, 50, 78a und 130 sowie lit. B im I. Teil der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2008 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(15) Die Aufhebung des § 13b Abs. 3 durch das Gesetz LGBl Nr 94/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(16) Die §§ 4e Abs. 2 und 4, 6 Abs. 4 und 8, 22 Abs. 3, 23 Abs. 5 und 6, 39 Abs. 5 und 6, 71 Abs. 2, 5 und 6, 79 Abs. 3 und 4, 97 Abs. 3, 101 Abs. 4, die Überschrift des § 111 sowie § 123 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 6 Abs. 8, 22 Abs. 3 und 39 Abs. 5 im Verfassungsrang.

(17) Die §§ 12b Abs. 4, 4a und 6, 97 Abs. 1 bis 3, 99 und 101 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(18) § 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

§ 132 L-BG § 132


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2009 treten in Kraft:

1.

die §§ 1 Abs. 1a, 80a Abs. 3 und 124 Abs. 2a mit 1. Jänner 2010;

2.

§ 91 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2010.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2010 treten in Kraft:

1.

die §§ 2a Abs. 4, 10b Abs. 3, 11e, 15g, 99 Abs. 1, 2 und 4 sowie 101 Abs. 4 mit 1. August 2010;

2.

die §§ 12 bis 12b mit 1. Oktober 2010.

(3) Die §§ 2 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 8b Abs 2, 15a Abs 4, 15e Abs 1, 2 und 4, 15h Abs 1, 79 Abs 4 und 119 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 133 L-BG § 133


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 treten in Kraft:

1.

die §§ 9 Abs 5, 13 Abs 2 bis 5, 13a Abs 1 bis 3, 13b, 14 Abs 2 und 3, 14a, 14c Abs 1 und 2, 15i, 92a, 124 Abs 2 und 130a sowie der Entfall des § 13c mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;

2.

die §§ 82 Abs 1 und 2 und 84 mit 1. Jänner 2004.

(2) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 13 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dabei gelten 30 Werktage als 200 Stunden, 32 Werktage als 216 Stunden und 36 Werktage als 240 Stunden. Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt wird, ist § 13 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeitraum im Sinn des § 13 Abs 7 ohne Bedachtnahme auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu ermitteln ist. Ein von Beamten in dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits erworbener Urlaubsanspruch von 32 oder 36 Werktagen bleibt jedenfalls gewahrt.

(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 82 und 84 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz.

(4) Die Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung eines von der Dienstbehörde zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist von der Dienstbehörde aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.

(5) Auf Personen, die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 3 und 4 stellen, sind die §§ 82 und 84 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 dieses Gesetzes oder gemäß § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.

(7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung (§ 88) maßgebliche Vorrückungszeiten nur jene Zeiten, die gemäß § 84 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung dem Tag des Dienstantritts vorangestellt worden sind.

§ 134 L-BG § 134


(1) Die §§ 71a und 97a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 38/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 12i Abs 3, 92 Abs 3, 3a und 3b sowie 98 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(3) Die §§ 2a Abs 2, 21, 22, 34 Abs 2, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 38, 39, 41 Abs 3 und 4, 48 Abs 4, 50 Abs 1 bis 3, 55 Abs 1, 57 Abs 1, 58 und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 23, 24, 40, 54, 56, 57 Abs 5, 59 und 62 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(5) § 31 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 Kraft.

(6) Die §§ 2 Abs 7, 4h, 10d, 11c Abs 3 und 4, 11e, 13 Abs 4, 13b Abs 1, 15a Abs 2, 29 Abs 4, 36 Abs 3, 37 Abs 2 bis 4, 42, 55 Abs 1, 56, 72 Abs 3, 74, 77 Abs 1 und 2, 78 Abs 2, 78a, 79 Abs 1, 80 Abs 3a, 106 Abs 1, 130, 131 Abs 6 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2014 sowie die Aufhebung des § 121 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(7) Die §§ 29 Abs 4 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2015 treten in Kraft:

1.

§ 14e mit 1. August 2004;

2.

die §§ 12j, 12k, 15d, 15h Abs 2, 18 Abs 1, 19 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 7, 79, 80 Abs 3a, 89 Abs 4 und 130 mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats;

3.

die §§ 72 Abs 3, 91 Abs 1 und 2 und Teil I lit A der Anlage mit 1. Jänner 2015.

Die Landesregierung ist ermächtigt, eine aus § 79 in der Fassung dieses Gesetzes resultierende erhöhte Kinderzulage für den anspruchsberechtigten Personenkreis bereits ab dem 1. Jänner 2015 auszuzahlen.

(9) Beamte,

1.

die zum 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf Verwendungszulage gemäß § 75 Abs 1 Z 3 haben und/oder auf einen in dem im Jahr 2014 geltenden Stellenplan als bewertet ausgewiesenen Dienstposten bestellt sind, und

2.

deren Dienstposten auf Grund der mit 1. Jänner 2015 wirksam werdenden Strukturreform im Amt der Landesregierung keinen Anspruch auf Verwendungszulage mehr begründet und/oder im folgenden Stellenplan nicht mehr als bewertet ausgewiesen wird, bleiben weiter in jener besoldungsrechtlichen Stellung, die sie am 31. Dezember 2014 innegehabt haben. Für die weitere Laufbahn des Beamten gilt der gemäß Z 2 entfallene Dienstpostens als weiter bestehend, wenn keine Versetzung gemäß § 7b Abs 3 Z 4 und keine qualifizierte Verwendungsänderung gemäß § 8 Abs 2 erfolgt. Die mit 1. Jänner 2015 wirksam werdende Strukturreform kann nicht zur Begründung von Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 2 oder 3 herangezogen werden.

(10) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 anzurechnen.

(11) Die §§ 12i Abs 3, 74a Abs 1 und 2 und 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 135 L-BG § 135


(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 treten in Kraft:

1.

die §§ 13 und 13a Abs 1 mit 1. Jänner 2015 und

2.

§ 82 Abs 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

Beamten, die bis zum 1. Jänner 2015 bereits Urlaubsansprüche nach § 13 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 13 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 gewahrt.

 (2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages gemäß § 84 dieses Gesetzes iVm § 54 L-VBG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige Beamte, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 mit Bescheid festgestellt worden ist, sowie Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz, die ihren Anspruch von einem solchen Beamten ableiten. § 85 L-VBG ist auf solche Anträge sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und/oder der verbesserte Beförderungsstichtag durch Bescheid festzusetzen sind. In Bezug auf Anträge, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 eingelangt sind, beginnt die Frist für die Erlassung des Bescheides mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 folgenden Tag. Abweichend von § 85 Abs 4 L-VBG sind ergänzend auch Maßnahmen gemäß § 72 Abs 4 vorletzter und letzter Satz dieses Gesetzes und zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen gemäß § 123 dieses Gesetzes bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Ansprüche einzurechnen.

§ 136 L-BG


  1. (1)Absatz einsDie §§ 82, 84 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 86 Abs 2 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 findet auch auf Beamte sinngemäß Anwendung.Die Paragraphen 82,, 84 und 135 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2015, treten mit 1. März 2015 in Kraft. Paragraph 88, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 86, Absatz 2, L-VBG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2015, findet auch auf Beamte sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2015 treten mit 1. November 2015 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 8 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2015, treten mit 1. November 2015 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 2 Abs 2, 4e Abs 1 und 4, 5a Abs 3, 8c, 10 Abs 3, 15 Abs 2, 15a Abs 1 und 2, 15d Abs 1, 15h Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 3, 31 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 49 Abs 2, 52 Abs 2, 70a, 74a, 76, 96a, 113 Abs 1, 120 Abs 1, 2 und 3 und 123, 131 Abs 4 sowie die Überschriften des 11. und des 12. Abschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 83 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 4e Absatz eins, und 4, 5a Absatz 3,, 8c, 10 Absatz 3,, 15 Absatz 2,, 15a Absatz eins und 2, 15d Absatz eins,, 15h Absatz eins,, 28, 29 Absatz eins und 3, 31 Absatz 2,, 34 Absatz eins und 2, 49 Absatz 2,, 52 Absatz 2,, 70a, 74a, 76, 96a, 113 Absatz eins,, 120 Absatz eins,, 2 und 3 und 123, 131 Absatz 4, sowie die Überschriften des 11. und des 12. Abschnittes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015, und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von Paragraph 83, Absatz 4, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 2a Abs 1 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 2 a, Absatz eins und 130a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und beziehen sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden. Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 8 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und beziehen sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 Abs 1a, 4e Abs 4, 5, 9c Abs 1, 11e Abs 1 und 2, 13a Abs 1, 14e Abs 2 und 5, 15b Abs 1, 15e Abs 1, 35 Abs 1, 52 Abs 9 und 10, 57 Abs 4, 78a, 83 Abs 1, 88 Abs 1, 88a, 112 und 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten die §§ 5a bis 6d außer Kraft;die Paragraphen eins, Absatz eins a,, 4e Absatz 4,, 5, 9c Absatz eins,, 11e Absatz eins und 2, 13a Absatz eins,, 14e Absatz 2 und 5, 15b Absatz eins,, 15e Absatz eins,, 35 Absatz eins,, 52 Absatz 9 und 10, 57 Absatz 4,, 78a, 83 Absatz eins,, 88 Absatz eins,, 88a, 112 und 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten die Paragraphen 5 a bis 6d außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) § 125 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;(Verfassungsbestimmung) Paragraph 125, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    3. 3.Ziffer 3§ 77 Abs 2 mit 1. Juli 2017;Paragraph 77, Absatz 2, mit 1. Juli 2017;
    4. 4.Ziffer 4§ 74 mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß § 80a frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.Paragraph 74, mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß Paragraph 80 a, frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.
    Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 88 Abs 1 oder § 88a Abs 3 kann die Landesregierung Beförderungen und die im § 88a vorgesehenen Maßnahmen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, oder Paragraph 88 a, Absatz 3, kann die Landesregierung Beförderungen und die im Paragraph 88 a, vorgesehenen Maßnahmen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.
  7. (7)Absatz 7§ 4e Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Abs 6 Z 1) anfallen.Paragraph 4 e, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Absatz 6, Ziffer eins,) anfallen.
  8. (8)Absatz 8Beamte, die die Grundausbildung zum im Abs 6 Z 1 festgelegten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 98/2017 begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen absolvieren. Beamte, die bis zu dem im Abs 6 Z 1festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes iVm den §§ 12 bis 12g L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 6c L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 (Abs 6 Z 1) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 5 dieses Gesetzes iVm § 12e Abs 1 L-VBG.Beamte, die die Grundausbildung zum im Absatz 6, Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen absolvieren. Beamte, die bis zu dem im Absatz 6, Ziffer eins f, e, s, t, g, e, l, e, g, t, e, n, Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 5, dieses Gesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 12 bis 12g L-VBG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß Paragraph 6 c, L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, (Absatz 6, Ziffer eins,) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 5, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz eins, L-VBG.
  9. (9)Absatz 9§ 88 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 84 L-BG iVm § 54 L-VBG, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 133 neu festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach § 133 Abs 7 zu berechnen. Paragraph 88, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraph 54, L-VBG, jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2012,, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 133, neu festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach Paragraph 133, Absatz 7, zu berechnen.
  10. (10)Absatz 10§ 128 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 130 Z 15 außer Kraft.Paragraph 128, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 130, Ziffer 15, außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 112, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 14 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß § 14 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.Paragraph 14, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.
  14. (14)Absatz 14§ 4a Abs 3 und 3a, § 10a Abs 2 und 3, § 14 Abs 1a, § 15j, § 92 Abs 1, 3 und 3c, § 92a Abs 1a, 98 Abs 1 und § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 findet auch auf alle Beamten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Beamte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.Paragraph 4 a, Absatz 3 und 3a, Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 15 j,, Paragraph 92, Absatz eins,, 3 und 3c, Paragraph 92 a, Absatz eins a,, 98 Absatz eins und Paragraph 101, Absatz 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 101, Absatz 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, findet auch auf alle Beamten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Beamte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.
  15. (15)Absatz 15Für Versetzungen in den Ruhestand innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des § 4a Abs 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 gilt ein Antrag gemäß § 4a Abs 3a auch dann als fristgerecht gestellt, wenn der Beamte ihn gemeinsam mit der Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand oder während des laufenden Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand stellt.Für Versetzungen in den Ruhestand innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Paragraph 4 a, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, gilt ein Antrag gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3 a, auch dann als fristgerecht gestellt, wenn der Beamte ihn gemeinsam mit der Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand oder während des laufenden Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand stellt.
  16. (16)Absatz 16§ 14 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 14 Abs 1b, 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 14, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die Paragraphen 71, Absatz 2 a und 76 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die Paragraphen 14, Absatz eins b,, 71 Absatz 2 a und 76 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  17. (17)Absatz 17Die § 2 Abs 2a, § 3 Abs 5 und 6, § 4a Abs 3, § 4c Abs 3, § 4e Abs 4 und 5, § 4h Abs 2,§ 8 Abs 5, § 9d Abs 5, § 10c Abs 3, § 11c, § 13 Abs 8, § 14e Abs 4, die Überschrift in § 15f und Abs 1, 3 und 4, § 15g Abs 1 und Abs 2, § 15h Abs 1a, 2 und 5, § 15i Abs 1, § 41 Abs 1, 2 und 5, § 52 Abs 10 und 11, § 56 Abs 1, § 62 Abs 1, § 77 Abs 2, § 80 Abs 3a, § 80a Abs 1, § 97 Abs 1, § 105, § 112, § 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 77 Abs 2 im Verfassungsrang.Die Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 4 c, Absatz 3,, Paragraph 4 e, Absatz 4 und 5, Paragraph 4 h, Absatz 2,,§ 8 Absatz 5,, Paragraph 9 d, Absatz 5,, Paragraph 10 c, Absatz 3,, Paragraph 11 c,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 14 e, Absatz 4,, die Überschrift in Paragraph 15 f und Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 15 g, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 15 h, Absatz eins a,, 2 und 5, Paragraph 15 i, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 52, Absatz 10 und 11, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 3 a,, Paragraph 80 a, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 112,, Paragraph 130, sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Paragraph 77, Absatz 2, im Verfassungsrang.
  18. (18)Absatz 18Die Bestimmungen des § 3 Abs 5 und Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur auf Ernennungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorgenommen werden. Gemäß § 4e Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur die Kosten jener Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. § 41 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden. § 52 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 findet ab seinem Inkrafttreten auch auf anhängige Verfahren Anwendung, soweit der Verfahrensstand dies zulässt.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, sind nur auf Ernennungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorgenommen werden. Gemäß Paragraph 4 e, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, sind nur die Kosten jener Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. Paragraph 41, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden. Paragraph 52, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, findet ab seinem Inkrafttreten auch auf anhängige Verfahren Anwendung, soweit der Verfahrensstand dies zulässt.
  19. (19)Absatz 19§ 97 Abs 5 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 110 Abs 10 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 97, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 110, Absatz 10, in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  20. (20)Absatz 20Die §§ 14 Abs 1b und 110 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz eins b und 110 Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  21. (21)Absatz 21In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 7b Abs 3 und Abs 4, 12a Abs 4, 12b Abs 1, 1a, 1b, 2, 3 und 5, 12g Abs 2, 15e Abs 4, 99 Abs 1, 1a und 2, 112, 119 Abs 3, 129a und 130 sowie der II. Teil Abschnitt B der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;die Paragraphen 7 b, Absatz 3 und Absatz 4,, 12a Absatz 4,, 12b Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 3 und 5, 12g Absatz 2,, 15e Absatz 4,, 99 Absatz eins,, 1a und 2, 112, 119 Absatz 3,, 129a und 130 sowie der römisch II. Teil Abschnitt B der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2§ 110 mit 1. Juli 2021.Paragraph 110, mit 1. Juli 2021.
  22. (22)Absatz 22§ 12b Abs 1, 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 ist auf die der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) zugewiesenen Bediensteten erst ab dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die bei der Kundmachung geltende Rechtslage (§ 12b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020) weiter auf diese Bediensteten Anwendung.Paragraph 12 b, Absatz eins,, 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, ist auf die der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) zugewiesenen Bediensteten erst ab dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die bei der Kundmachung geltende Rechtslage (Paragraph 12 b, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,) weiter auf diese Bediensteten Anwendung.
  23. (23)Absatz 23In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 110 Abs 4a mit 26. Oktober 2021 undParagraph 110, Absatz 4 a, mit 26. Oktober 2021 und
    2. 2.Ziffer 2§ 110 Abs 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.Paragraph 110, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.
  24. (24)Absatz 24In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 3 Abs 4, 5, 7b Abs 1a, 7c Abs 3, 8d, 13a Abs 1 und 2, 14e Abs 2, 75 Abs 5, 76 Abs 4, 97 Abs 3 und 5, 108, 114, 118 und 130a sowie der I. Teil der Anlage mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten; gleichzeitig wird auch die Aufhebung des § 90 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen genehmigte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des § 8d;die Paragraphen 3, Absatz 4,, 5, 7b Absatz eins a,, 7c Absatz 3,, 8d, 13a Absatz eins und 2, 14e Absatz 2,, 75 Absatz 5,, 76 Absatz 4,, 97 Absatz 3 und 5, 108, 114, 118 und 130a sowie der römisch eins. Teil der Anlage mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten; gleichzeitig wird auch die Aufhebung des Paragraph 90, wirksam. Zu diesem Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen genehmigte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des Paragraph 8 d, ;,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 91 Abs 4, 97 Abs 4, 110 Abs 7 und § 115 Abs 4 mit 1. Jänner 2023.die Paragraphen 91, Absatz 4,, 97 Absatz 4,, 110 Absatz 7 und Paragraph 115, Absatz 4, mit 1. Jänner 2023.
  25. (25)Absatz 25Auf Beamte findet § 87 Abs 19 und 20 L-VBG sinngemäß Anwendung.Auf Beamte findet Paragraph 87, Absatz 19 und 20 L-VBG sinngemäß Anwendung.
  26. (26)Absatz 26Die §§ 9b Abs 3a, 9d Abs 6, 10c Abs 2a, (§) 10d, 11b, 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 9 b, Absatz 3 a,, 9d Absatz 6,, 10c Absatz 2 a,, (§) 10d, 11b, 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  27. (27)Absatz 27Der II. Teil der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt absolvierte Facharbeiter-Aufstiegsprüfungen gelten auch über dieses Datum hinaus als Nachweis eines Lehrberufes in der Verwendungsgruppe C.Der römisch II. Teil der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt absolvierte Facharbeiter-Aufstiegsprüfungen gelten auch über dieses Datum hinaus als Nachweis eines Lehrberufes in der Verwendungsgruppe C.
  28. (28)Absatz 28§ 123a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 123a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Paragraph 123 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 123 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  29. (29)Absatz 29Die §§ 2e, 3a Abs 4, 12i Abs 1, 12j Abs 1, 15a Abs 4, 15e Abs 1, die Überschrift des § 15i, die §§ 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 2 e,, 3a Absatz 4,, 12i Absatz eins,, 12j Absatz eins,, 15a Absatz 4,, 15e Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 15 i,, die Paragraphen 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  30. (30)Absatz 30Die Informationen nach § 2e sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 2e iVm § 9 Abs 4 L-VBG sind einem Beamten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Beamte von den Mindestrechten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 2 e, sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 2 e, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, L-VBG sind einem Beamten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Beamte von den Mindestrechten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  31. (31)Absatz 31§ 123a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph 123 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 L-BG


Amtstitel, besondere Ernennungserfordernisse,
DefinitivstellungserfordernisseI. Teilrömisch eins. Teil
A) Dienstzweige, Dienstklassen, Amtstitel

Höherer Dienst (Verwendungsgruppe A)

Dienstzweige:

1 Amtsärztlicher Dienst

2 Fürsorgeärztlicher Dienst

3 Höherer sozialmedizinischer Dienst

4 Dienst der Ärzte an den Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher Dienst

6 Höherer Verwaltungsdienst

7 Höherer Baudienst

8 Höherer technischer Dienst

9 Höherer forsttechnischer Dienst

10 Höherer landwirtschaftlicher Dienst

11 Höherer technischer Agrardienst

12 Höherer Archivdienst

13 Dienst der akademischen Restauratoren

14 Dienst der Apotheker

15 Höherer psychologischer Dienst

16 Höherer Redaktionsdienst

17 Höherer Wirtschaftsdienst

18 Wissenschaftlicher Dienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen III bis VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen III bis IX in Betracht.In der Verwendungsgruppe A kommen die Dienstklassen römisch III bis römisch VIII, im Dienstzweig „Höherer Verwaltungsdienst“ die Dienstklassen römisch III bis römisch IX in Betracht.

Amtstitel:

In den Dienstklassen VIII und IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden:In den Dienstklassen römisch VIII und römisch IX sowie in den Modellfunktionen Führung 1 und Führung 2 (Einkommensbänder 13 und 14) nach der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung kann der Amtstitel „Hofrat“ bzw. „Hofrätin“ bei Ausübung nachstehender Funktionen und Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden:

  1. 1.Ziffer einsim Amt der Landesregierung:Landesamtsdirektor, Stellvertreter des Landesamtsdirektors, Leiter einer Abteilung, Leiter einer Fachgruppe, Leiter der Landtagsdirektion, fachlicher Leiter des Sanitätswesens, des Veterinärwesens und des forsttechnischen Dienstes, Leiter des Landesarchivs;
  2. 2.Ziffer 2(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022);Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,);
  3. 3.Ziffer 3in den Bezirkshauptmannschaften:Leiter der Bezirkshauptmannschaft.
Gehobener Dienst (Verwendungsgruppe B)

Dienstzweige:

19 Landschaftliche Forstverwaltung

20 Gehobener Forstaufsichtsdienst

21 Gehobener Rechnungsdienst

22 Gehobener Archivdienst

23 Gehobener Dienst der Lebensmittelkontrollorgane

24 Gehobener Redaktionsdienst

25 Gehobener sozialer Betreuungsdienst

26 Gehobener statistischer Dienst

27 Gehobener Stenografendienst

28 Gehobener Verwaltungsdienst

29 Gehobener Gartenbaudienst

30 Gehobener technischer Dienst

31 Gehobener technischer Dienst bei den Agrarbehörden

32 Gehobener landwirtschaflicher Dienst

33 Gehobener medizinisch-technischer und veterinärmedizinischer

Dienst

33a Gehobener Hebammendienst

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen II bis VII in Betracht.In der Verwendungsgruppe B kommen die Dienstklassen römisch II bis römisch VII in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch VII kann der Amtstitel „Oberamtsrat“ bzw. „Oberamtsrätin“ oder „Rechnungsdirektor“ bzw. „Rechnungsdirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

Fachdienst (Verwendungsgruppe C)

Dienstzweige:

34 Fachdienst der Bewährungshilfe

35 Fürsorgefachdienst

36 Gartenbaudienst

37 Medizinisch-technischer Fachdienst

38 Rechnungsfachdienst

39 Verwaltungsfachdienst

40 Technischer Fachdienst

41 Agrartechnischer Fachdienst

42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)42 (entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 1995,)

43 Garagen- und Werkmeisterdienst

44 Werkstättenleiter

45 Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

nach dem GuKG

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen I bis V in Betracht.In der Verwendungsgruppe C kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch fünf in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse V kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch fünf kann der Amtstitel „Fachoberinspektor“ bzw. „Fachoberinspektorin“ oder „Kanzleidirektor“ bzw. „Kanzleidirektorin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

Mittlerer Dienst (Verwendungsgruppe D)

Dienstzweige:

47 Handwerker in der allgemeinen Verwaltung

48 Kanzleidienst

49 Kraftwagenlenker

50 Mittlerer Verwaltungsdienst

51 Mittlerer technischer Dienst

52 Sanitätshilfsdienst

52a Medizinischer Assistenzdienst

53 Dienst der Pflegeassistenzberufe

Dienstklassen:

In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen I bis IV in Betracht.In der Verwendungsgruppe D kommen die Dienstklassen römisch eins bis römisch IV in Betracht.

Amtstitel:

In der Dienstklasse IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 des Gesetzes verliehen werden.In der Dienstklasse römisch IV kann der Amtstitel „Hauptoffizial“ bzw. „Hauptoffizialin“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes verliehen werden.

B) Besondere Amtstitel

Den mit einer bestimmten Funktion betrauten Beamten stehen folgende besondere Amtstitel zu:

Funktion                           Besonderer Amtstitel

Landesamtsdirektor                 Landesamtsdirektor

Stellvertreter des                 Landesamtsdirektor-Stellvertreter

  Landesamtsdirektors

Leiter der Landtagsdirektion       Landtagsdirektor

Fachlicher Leiter des              Landessanitätsdirektor

  Landessanitätswesens

Stellvertreter des                 Landessanitätsinspektor

  Landessanitätsdirektors

Fachlicher Leiter des              Landesveterinärdirektor

  Veterinärwesens beim

  Amt der Landesregierung

Stellvertreter des                 Landesveterinärinspektor

  Landesveterinärdirektors

Leiter der Landesbaudirektion      Landesbaudirektor

Stellvertreter des                 Landesbaudirektor-Stellvertreter

  Landesbaudirektors

Leiter des forsttechnischen        Landesforstdirektor

  Dienstes beim Amt der

  Landesregierung

Stellvertreter des                 Landesforstinspektor

  Landesforstdirektors

Leiter des Landespressebüros       Chefredakteur

Leiter des Landesarchivs           Direktor

Leiter der Landesbuchhaltung       Landesbuchhaltungsdirektor

Leiter des geologischen Dienstes   Landesgeologe

Leiter des Landessportbüros        Landessportdirektor

Leiter einer                       Bezirkshauptmann

  Bezirkshauptmannschaft

ärztlicher Leiter einer            Ärztlicher Direktor

  Krankenanstalt

Leiter des Pflegedienstes          Pflegedirektor, Pflegedirektorin

Leiter einer medizinischen         Primararzt, Primarärztin

  Abteilung

Leiter der wirtschaftlichen,       Wirtschaftsdirektor

  administrativen und technischen

  Angelegenheiten einer

  Krankenanstalt

II. Teilrömisch II. Teil
Besondere Ernennungserfordernisse,
Definitivstellungserfordernisse

Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:

A) Höherer Dienst
(Verwendungsgruppe A)Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer der Verwendung entsprechenden Hochschulausbildung.

Diese ist nachzuweisen durch:

  1. 1.Ziffer einsden Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung;den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet Paragraph 235, BDG 1979 sinngemäß Anwendung;
  2. 2.Ziffer 2den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums § 235 BDG 1979 Anwendung.Im übrigen findet das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums Paragraph 235, BDG 1979 Anwendung.

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

   Dienstzweig             Ernennungs- und

                           Definitivstellungserfordernisse

1 Amtsärztlicher Dienst   Der Abschluß der medizinischen Studien

2 Fürsorgeärztlicher      und die Berechtigung zur selbständigen

   Dienst                  Ausübung des ärztlichen Berufes. Eine

3 Höherer                 Nachsicht vom Ernennungserfordernis ist

   sozialmedizinischer     ausgeschlossen.

   Dienst

4 Dienst der Ärzte an den

   Landeskliniken

5 Amtstierärztlicher      Der Abschluß der tierärztlichen Studien.

   Dienst

6 Höherer                 Der Abschluß der rechtswissenschaftlichen

   Verwaltungsdienst       Studien.

7 Höherer Baudienst       Der Abschluß der technischen Studien oder

                           der kulturtechnischen Studien.

8 Höherer technischer     Der Abschluß der technischen Studien, der

   Dienst                  montanistischen Studien, der Studien der

                           Bodenkultur, der Studien der Architektur

                           an der Akademie der bildenden Künste oder

                           der philosophischen Studien für

                           mathematisch-naturwissenschaftliche

                           Fächer.

9 Höherer                 Der Abschluß der forstwirtschaftlichen

   forsttechnischer        Studien. Für die Definitivstellung

   Dienst                  überdies die erfolgreiche Ablegung der

                           Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

10 Höherer                 Der Abschluß der landwirtschaftlichen

   landwirtschaftlicher    Studien.

   Dienst

11 Höherer technischer     Der Abschluß der Studien der Bodenkultur

   Agrardienst             in der forstwirtschaftlichen,

                           kulturtechnischen oder

                           landwirtschaftlichen Studienrichtung oder

                           der Studien der Geodäsie, der

                           Elektrotechnik oder des Maschinenbaues.

12 Höherer Archivdienst    Der Abschluß der philosophischen Studien,

                           der theologischen Studien, der

                           rechtswissenschaftlichen Studien, der

                           staatswissenschaftlichen Studien oder der

                           sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen

                           Studien und die erfolgreiche Ablegung der

                           Staatsprüfung des österreichischen

                           Institutes für Geschichtsforschung.

13 Dienst der              Der Abschluß der Studien an der

   akademischen            Meisterschule für Konservierung und

   Restauratoren           Technologie an der Akademie der

                           bildenden Künste oder Abschluß der

                           Studien einer einschlägigen Fachrichtung

                           an einer anderen Hochschule. In allen

                           Fällen überdies der Nachweis einer

                           dreijährigen, besonderen

                           praktisch-künstlerischen Fachbildung oder

                           Verwendung im betreffenden Fachgebiet.

14 Dienst der              Der Abschluß der pharmazeutischen Studien

   Apotheker               und die erfolgreiche Ablegung der

                           praktischen Prüfung für den

                           Apothekerberuf nach Zurücklegung der

                           hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit.

                           Für Leiter von Apotheken überdies der

                           Nachweis der Berechtigung zur Leitung

                           einer öffentlichen Apotheke. Eine

                           Nachsicht vom Anstellungserfordernis ist

                           ausgeschlossen.

15 Höherer psychologischer Der Abschluss eines Studiums gemäß

   Dienst                  § 1 des Psychologengesetzes.

                           Für die Definitivstellung überdies die

                           erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den

                           höheren psychologischen oder

                           schulpsychologischen Dienst nach

                           einjähriger Verwendung im Dienstzweig oder

                           die Zurücklegung einer mindestens

                           dreijährigen Lehrpraxis in einer den

                           Verwendungsgruppen L1 oder L2

                           entsprechenden Verwendung.

16 Höherer                 Der Abschluß eines einschlägigen

   Redaktionsdienst        Hochschulstudiums.

17 Höherer                 Der Abschluß der staatswissenschaftlichen

   Wirtschaftsdienst       Studien, der sozial- und

                           wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

                           volkswirtschaftlichen oder sozial- und

                           wirtschaftsstatistischen

                           Studienrichtung oder der Studien an der

                           Hochschule für Welthandel.

18 Wissenschaftlicher      Der Abschluß der sozial- und

   Dienst                  wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der

                           Studien an der Hochschule für Welthandel

                           oder philosophischen Studien oder eine

                           wissenschaftliche Berufsvorbildung in

                           einer der Verwendung entsprechenden

                           Fachrichtung.

Für die Definitivstellung überdies die

erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

den wissenschaftlichen Dienst in dem der Verwendung des Beamten entsprechenden

Bereich. Für die schriftliche Prüfung

kann in den Prüfungsvorschriften auch

eine Hausarbeit geschrieben werden. In

der Prüfungsvorschrift kann auch

bestimmt werden, daß der Prüfungssenat

eine vorgelegte wissenschaftliche

Veröffentlichung des Beamten als

erfolgreiche Ablegung der schriftlichen

Prüfung oder eines bestimmten Teiles

derselben werten kann.

B) Gehobener Dienst
(Verwendungsgruppe B)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Als Reifeprüfung gilt auch:

  1. 1.Ziffer einsdas Diplom einer Akademie für Sozialarbeit;
  2. 2.Ziffer 2der Abschluss der für einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (§ 6 des Fachhochschulgesetzes);der Abschluss der für einen Fachhochschul-Masterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen (Paragraph 6, des Fachhochschulgesetzes);
  3. 3.Ziffer 3die Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung;
  4. 4.Ziffer 4eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A erfüllt wird.

Das Erfordernis der Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule wird durch die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt, wenn der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat. Die Beamten-Aufstiegsprüfung hat folgende Fächer zu umfassen:

  1. a)Litera aPflichtfächer (im vollen Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums):
    1. aa)Sub-Litera, a, aDeutsch,
    2. bb)Sub-Litera, b, bGeschichte und Sozialkunde und
    3. cc)Sub-Litera, c, cGeographie und Wirtschaftskunde; und
  2. b)Litera bNach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer im Umfang des Lehrplanes eines naturwissenschaftlichen Realgymnasiums bis zur
    1. 6.Ziffer 6Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in sublit. aa bis cc angeführten Fächer:Klasse einschließlich, davon jedenfalls eines der in Sub-Litera, a, a bis cc angeführten Fächer:
      1. aa)Sub-Litera, a, aFremdsprache,
      2. bb)Sub-Litera, b, beine weiter Fremdsprache,
      3. cc)Sub-Litera, c, cMathematik,
      4. dd)Sub-Litera, d, dPhysik,
      5. ee)Sub-Litera, e, eChemie,
      6. ff)Sub-Litera, f, fNaturgeschichte.

Die geforderten Kenntnisse sind durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften nachzuweisen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Erfordernisse und Definitifstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

   Dienstzweig             Ernennungs- und

                           Definitivstellungserfordernisse

19 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an einer höheren

   Forstaufsichtsdienst    Lehranstalt für Forstwirtschaft

                           (Försterschule) abzulegen. Dieses

                           Erfordernis wird für die Dienstklassen II

                           bis VI auch von Beamten erfüllt, auf die

                           Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

                           Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

                           372/1971, zutrifft.

                           Für die Defintivstellung überdies die

                           erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

                           für den Forstdienst.

20 Gehobener Dienst in der Die Reifeprüfung ist an einer höheren

   Landwirtschaftlichen    Lehranstalt für Forstwirtschaft

   Forstverwaltung         (Försterschule) abzulegen. Dieses

                           Erfordernis wird für die Dienstklassen

                           II bis VI auch von Beamten erfüllt, auf

                           die Art. II Abs. 1 und 4 der Forstrechts-

                           Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr.

                           372/1971, zutrifft.

                           Für die Definitivstellung überdies die

                           erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung

                           für den Försterdienst.

22 Gehobener Archivdienst  Bei der Beamten-Aufstiegsprüfung ist an

                           Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer

                           lebenden Fremdsprache der Nachweis der

                           Kenntnisse der lateinischen Sprache zu

                           erbringen.

23 Gehobener Dienst der

   Lebensmittelkontrollorgane

                           Überdies der Nachweis der fachlichen

                           Befähigung gemäß § 35 Abs. 6 des

                           Lebensmittelgesetzes 1975.

25 Gehobener sozialer      An Stelle der Reifeprüfung ist die

   Betreuungsdienst        erfolgreiche Absolvierung einer Akademie

                           für Sozialarbeit (früher Lehranstalt für

                           gehobene Sozialberufe, Fürsorgeschule)

                           Ernennungserfordernis.

26 Gehobener               Die Prüfung für den gehobenen

   statistischer Dienst    statistischen Dienst kann auch durch die

                           Erbringung der

                           Definitivstellungserfordernisse für die

                           Dienstzweige 21, 28 und 30 ersetzt werden.

29 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an der höheren

   Gartenbaudienst         Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für

                           Gartenbau abzulegen.

32 Gehobener               Die Reifeprüfung ist an einer höheren

   landwirtschaftlicher    landwirtschaftlichen Lehranstalt

   Dienst                  abzulegen.

                           Überdies eine zweijährige Praxis in dem

                           Fach, in dem der Beamte verwendet werden

                           soll.

33 Gehobener medizinisch-  An Stelle der Reifeprüfung ist

   und                     Ernennungserfordernis:

   veterinärmedizinisch-   a) für die medizinisch-technischen

   technischer Dienst         Dienste: die Erfüllung der

                              Voraussetzungen zur Ausübung des

                              gehobenen medizinisch-technischen

                              Dienstes nach dem MTD-Gesetz;

b) für die veterinärmedizinischtechnischen Dienste: die erfolgreiche

Absolvierung eines mindestens

zweisemestrigen Lehrganges an der Tierärztlichen Hochschule oder an der Veterinärmedizinischen Universität

oder einer veterinärmedizinischen

Bundesanstalt oder die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des

gehobenen medizinisch-technischen

Dienstes nach dem MTD-Gesetz.

33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach

dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis.

C) Fachdienst
(Verwendungsgruppe C)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

Wenn es im Hinblick auf die Art der Verwendung des Beamten und der für deren Ausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Ausbildungszweck besser entspricht, kann in der Verordnung über die dienstliche Ausbildung für bestimmte Verwendungen festgelegt werden, dass die Erfüllung eines der oder beider vorgenannter Erfordernisse durch die Erfüllung bestimmter anderer gleichwertiger Erfordernisse ersetzt wird oder dass die Erfüllung anderer gleichwertiger Erfordernisse an ihre Stelle tritt. Wird die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

  1. a)Litera anach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
  2. b)Litera bin der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen, oder
  3. c)Litera cdurch den erfolgreichen Abschluß einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter- Aufstiegsausbildung).

Für die einzelnen Dienstzweige gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

   Dienstzweig             Ernennungs- und

                           Definitivstellungserfordernisse

34 Fachdienst der          Überdies die erfolgreiche Ablegung der

   Bewährungshilfe         Prüfung für den Fachdienst der

35 Fürsorgefachdienst      Bewährungshilfe und den

                           Fürsorgefachdienst oder an Stelle der

                           vorgeschriebenen Verwendung und der

                           vorstehenden angeführten Erfordernisse

                           die erfolgreiche Absolvierung einer

                           Fachschule für Sozialarbeit

                           (Fürsorgeschule).

36 Gartenbaudienst         An Stelle der vorgeschriebenen

                           Verwendung:

                           a) die Absolvierung einer

                              landwirtschaftlichen Fachschule,

                              Fachrichtung Gartenbau,

                           b) die erfolgreiche Ablegung der

                              Meisterprüfung im Sinne der land-

                              und forstwirtschaftlichen

                              Berufsausbildungsvorschriften oder

                           c) eine sechsjährige Verwendung als

                              Gartenfacharbeiter, davon zwei Jahre

                              in probeweiser Verwendung im

                              Gartenbaudienst.

37 Medizinisch-technischer An Stelle der vorgeschriebenen Verwendung

   Fachdienst              die Berechtigung zur Ausübung des

                           medizinisch-technischen Fachdienstes nach

                           den Bestimmungen des

                           Krankenpflegegesetzes.

40 Technischer Fachdienst  Die Zeit der Absolvierung einer

41 Agrartechnischer        einschlägigen mittleren Lehranstalt ist

   Fachdienst              bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in

                           die vorgeschriebene Verwendungszeit

                           einzurechnen, soweit sie nach Vollendung

                           des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden

                           ist.

42 (entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 96/1995)

43 Garagen- und            An Stelle der vorgeschriebenen

   Werkmeisterdienst       Verwendung:

                           1. die Erlernung eines für den Dienst

                              einschlägigen metallverarbeitenden

                              Lehrberufes,

                           2. die erfolgreiche Ablegung der für die

                              Dienstverwendung erforderlichen

                              Kraftwagenlenkerprüfung und

                           3. eine mindestens vierjährige Dienstzeit

                              als Beamter eines einschlägigen

                              Dienstzweiges der Verwendungsgruppen

                              P1, P2 oder P3 oder als Beamter des

                              mittleren Dienstes in technischer bzw.

                              handwerklicher Verwendung.

44 Werkstättenleiter       Ablegung der Meisterprüfung in einem

                           einschlägigen Lehrberuf.

45 Gehobener Dienst für    An Stelle der vorgeschriebenen

   Gesundheits- und        Verwendung die Berechtigung zur Ausübung

   Krankenpflege nach      des gehobenen Dienstes für Gesundheits-

   dem GuKG                und Krankenpflege nach dem GuKG.

D) Mittlerer Dienst
(Verwendungsgruppe D)

Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist das Vorliegen der für den mittleren Dienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.

Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes finden die einschlägigen Bestimmungen für den Fachdienst Anwendung.

Für den einzelnen Dienstzweig gelten über die gemeinsamen besonderen Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse hinaus bzw. an deren Stelle folgende Erfordernisse (nur für die Definitivstellung geltende sind als solche bezeichnet):

   Dienstzweig             Ernennungs- und

                           Definitivstellungserfordernisse

47 Handwerker in der       Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

   allgemeinen Verwaltung

48 Kanzleidienst           Beamte, die die Prüfung für Unteroffiziere

                           des Truppendienstes mit der Fachrichtung

                           Wirtschaftsdienst abgelegt haben, sowie

                           Wachebeamte sind von der Dienstprüfung

                           befreit.

49 Kraftwagenlenker        1. a) die Erlernung eines für den Dienst

                                 einschlägigen metallverarbeitenden

                                 Lehrberufes oder

                              b) eine mindestens einjährige

                                 erfolgreiche Verwendung im

                                 Dienstzweig und

                           2. die erfolgreiche Ablegung der für die

                              Dienstverwendung erforderlichen

                              Kraftwagenlenkerprüfung.

50 Mittlerer               Wie Kanzleidienst (48).

   Verwaltungsfachdienst

51 Mittlerer technischer   1. Bei den Agrarbehörden: die Absolvierung

   Dienst                     einer technischen Fachschule

                              baugewerblicher Richtung oder eines

                              dreijährigen Fachkurses beim Amt einer

                              Landesregierung, der nach einem vom

                              Bundesministerium für Land- und

                              Forstwirtschaft genehmigten Lehrplan

                              eingerichtet wurde.

                           2. Sonst: für die Definitivstellung die

                              erfolgreiche Ablegung der Prüfung für

                              den mittleren technischen Dienst.

                              Diese Prüfung wird durch die Prüfung

                              für Unteroffiziere des technischen

                              Dienstes ersetzt.

52 Sanitätshilfsdienst     Die Berechtigung zur Ausübung von

                           Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes

                           nach dem MTF-SHD-G.

52a Medizinischer          Die Berechtigung zur Ausübung

    Assistenzdienst        von Tätigkeiten nach dem MABG.

53. Dienst der             Die Berechtigung zur Ausübung von

    Pflege-                Tätigkeiten des Dienstes der Pflege-

    assistenzberufe        assistenz oder der Pflegefach-

                           assistenz nach dem GuKG.

E) Hilfsdienst
(Verwendungsgruppe E)

(entfallen auf Grund von LGBl. Nr. 3/1991)(entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1991,)

Anl. 2 L-BG (weggefallen)


Anl. 2 L-BG seit 31.12.1999 weggefallen.

Artikel

Art. 1 L-BG (zu


Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten.

Art. 2 L-BG (zu


Art I ist von den Behörden und Gerichten in allen laufenden und künftigen Verfahren anzuwenden.

Art. 3a L-BG


Artikel IIIa

 

Besondere Übergangsbestimmung zu § 4 L-BG

 

(1) Auf Landesbeamte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren worden sind, findet § 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 mit der Maßgabe weiter Anwendung, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

 

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG, oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat;

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

 

(3) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

 

(4) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs 3 LB-PG oder § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

Art. 5 L-BG


Artikel V

(zu LGBl Nr 116/2001)

 

Die Änderungen durch Art I Z 16a und 19 und Art III Z 2 dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Im Übrigen tritt Art I mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (L-BG) Fundstelle


Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 – L-BG
StF: LGBl Nr 1/1987 (WV)

Änderung

LGBl Nr 86/1987

LGBl Nr 56/1988

LGBl Nr 18/1989

LGBl Nr 46/1989

LGBl Nr 82/1989

LGBl Nr 23/1990

LGBl Nr 50/1990 (VfGH)

LGBl Nr 69/1990

LGBl Nr 3/1991

LGBl Nr 67/1991

LGBl Nr 71/1992

LGBl Nr 99/1993

LGBl Nr 103/1993

LGBl Nr 104/1993

LGBl Nr 43/1994

LGBl Nr 69/1994

LGBl Nr 51/1995

LGBl Nr 96/1995

LGBl Nr 97/1995

LGBl Nr 3/1997 (Blg LT 11. GP: RV 578, AB 59, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 18/1997 (Blg LT 11. GP: RV 74, AB 156, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 60/1997 (Blg LT 11. GP: RV 341, AB 454, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 70/1997 (Blg LT 11. GP: RV 478, AB 550, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 5/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess)

LGBl Nr 43/1998 (DFB)

LGBl Nr 71/1998 (Blg LT 11. GP: RV 383, AB 488, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 28/1999 (Blg LT 11. GP: RV 107, AB 180, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 3/2000 (Blg LT 12. GP: RV 58, AB 146, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 17/2001 (Blg LT 12. GP: RV 53, AB 310, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 26/2001 (Blg LT 12. GP: RV 253, AB 319, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 116/2001 (Blg LT 12. GP: RV 921, 3. Sess; AB 163, 4. Sess)

LGBl Nr 8/2002 (DFB)

LGBl Nr 36/2003 (Blg LT 12. GP: RV 274, AB 317, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 5/2005 (Blg LT 13. GP: RV 136, AB 226, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 89/2005 (Blg LT 13. GP: RV 86, AB 125, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 95/2005 (Blg LT 13. GP: RV 83, AB 124, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 66/2006 (Blg LT 13. GP: RV 523, AB 567, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 43/2007 (Blg LT 13. GP: RV 349, AB 419, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 91/2007 (Blg LT 13. GP: RV 85, AB 125, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 47/2008 (Blg LT 13. GP: RV 305, AB 414, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 48/2008 (Blg LT 13. GP: RV 306, AB 415, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 65/2008 (Blg LT 13. GP: RV 543, AB 584, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 94/2008 (Blg LT 13. GP: RV 686, AB 25, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 44/2009 (Blg LT 13. GP: RV 220, AB 256, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 45/2009 (Blg LT 13. GP: RV 296, AB 311, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 46/2009 (Blg LT 13. GP: RV 219, AB 255, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 116/2009 (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 193, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 50/2010 (Blg LT 14. GP: RV 384, AB 478, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 51/2010(Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 99/2012 (Blg LT 14. GP: RV 585, 4. Sess; AB 182, 5. Sess)

LGBl Nr 38/2013 (Blg LT 14. GP: RV 366; AB 411, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 39/2013 (Blg LT 14. GP: RV 367; AB 412, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 28/2014 (Blg LT 15. GP: RV 296, AB 418, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 49/2014 (Blg LT 15. GP: RV 609, AB 715, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 50/2014 (Blg LT 15. GP: RV 607, AB 716, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 17/2015 (Blg LT 15. GP: RV 504, AB 578, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 44/2015 (Blg LT 15. GP: RV 600, AB 724, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 60/2015 (DFB)

LGBl Nr 66/2015 (Blg LT 15. GP: RV 924, AB 1001, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 67/2015 (Blg LT 15. GP: RV 925, AB 1002, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 93/2015 (Blg LT 15. GP: RV 62, AB 83, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 94/2015 (Blg LT 15. GP: RV 63, AB 87, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 45/2016 (Blg LT 15. GP: IA 266, AB 297, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 54/2017 (Blg LT 15. GP: RV 277, AB 348, jeweils 5. Sess)

Anmerkung

Zu LGBl Nr 60/2015:
DFB = Unterschriftsklausel (LGBl Nr 44/2015)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten