(1) Das Urlaubsausmaß gemäß den §§ 13 und 13a ändert sich, wenn
1. | die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten geändert wird; | |||||||||
2. | der Beamte | |||||||||
a) | eine Dienstfreistellung nach § 15h, | |||||||||
b) | eine Außerdienststellung oder | |||||||||
c) | eine Teilbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG |
in Anspruch nimmt;
3. | der Beamte suspendiert (§ 48) wird oder | |||||||||
4. | das aktive Dienstverhältnis endet. |
(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinn des Abs 1 Z 1 und 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Bei Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 lit a und b sowie Z 3 und 4 ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes aliquot zu kürzen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben von der Neuberechnung unberührt.
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