§ 19 L-BG § 19

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Absicht, einen Bericht gemäß § 18 Abs. 1 oder 3 zu erstatten, hat der Vorgesetzte im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht gemäß § 18 Abs 1 zweiter Satz (Unternorm) zu erstatten, hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) Berichte nach Abs. 1 sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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