(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Von der Verfolgung darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung gebunden, die dem Spruch der rechtskräftigen Entscheidung des Strafgerichts, eines Landesverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht, das Landesverwaltungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine gerichtliche, verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen,
1. | wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; oder | |||||||||
2. | wenn durch das begangene Delikt das Ansehen des Landesdienstes in der Öffentlichkeit und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmäßigkeit der Landesverwaltung offensichtlich schwer beeinträchtigt worden ist. |
(4) Für die Dauer einer Freiheitsstrafe hat die Disziplinarbehörde die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zu verfügen, wenn ein Beamter auf Grund der Entscheidung des Gerichts, der Verwaltungsbehörde, des Landesverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts eine unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt. Von der Kürzung befreit sind jedoch jene Beträge, die dem Beamten auch bei Anwendung der §§ 291a ff der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896, als unpfändbarer Freibetrag erhalten blieben.
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