(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Entschädigung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsentschädigung). Die Urlaubsentschädigung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung.
(2) Ein Beamter hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch
1. | ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 3a Abs 3 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe zur Folge hatte, | |||||||||
2. | ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 4e Abs 1 Z 1, 3, 4 oder 5 zur Folge hatte, oder | |||||||||
3. | Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des Regelpensionsalters (§ 3d Abs 1) durch Antrag oder Erklärung | |||||||||
unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist vom Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war. |
(3) Die Urlaubsentschädigung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache jener Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das entschädigungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsentschädigung gebührt für jenen Teil des entschädigungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Urlaubsentschädigung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 12a Abs 2 L-BG zu ermitteln.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr sind die Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
1. | der volle Monatsbezug, | |||||||||
2. | die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1), | |||||||||
3. | eine allfällige Kinderzulage und | |||||||||
4. | jene pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten. |
(6) Wenn für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, bereits über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Urlaubsanspruch hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Gründen endet.
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