§ 12i L-BG § 12i

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Auf Antrag des Beamten kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilbeschäftigung kann befristet oder unbefristet gewährt werden. Die Gewährung einer Teilbeschäftigung kann auch anlässlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgen.

(1a) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (zB Sicherstellen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie), kann eine Teilbeschäftigung auch in einem unter der Hälfte der Vollbeschäftigung liegendem Ausmaß gewährt werden.

(2) Die Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, sind unter Bedachtnahme auf folgende Gesichtspunkte stundenmäßig festzulegen:

1.

die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere die Gründe, die zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben;

2.

wichtige dienstliche Interessen.

(3) Ein Beamter, dessen Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden,

1.

wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht; oder

2.

wenn die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der festgelegten Wochendienstzeit nicht zulassen. In diesem Fall kann die Wochendienstzeit nur so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden.

3.

in Krankenanstalten, wenn die Dienstleistung notwendig ist:

a)

zur Erfüllung der im § 27 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 vorgesehenen ärztlichen Anwesenheitspflichten,

b)

für die im Rahmen einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder einer Ausbildung zum Facharzt gemäß § 11 Abs 8 des Ärztegesetzes 1998 zu absolvierenden Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste oder

c)

sonst zur ununterbrochenen Aufrechterhaltung des Krankenanstaltenbetriebes.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12i L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12i L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12i L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12i L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12i L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12h L-BG
§ 12j L-BG