Artikel IIIa
Besondere Übergangsbestimmung zu § 4 L-BG
(1) Auf Landesbeamte, die vor dem 1. Jänner 1952 geboren worden sind, findet § 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 mit der Maßgabe weiter Anwendung, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 zählen:
1. | die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind; | |||||||||
2. | bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG, oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat; | |||||||||
3. | Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten; | |||||||||
4. | Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze. |
(3) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs 3 LB-PG oder § 54 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
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