(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 12a Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 12a Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte der gleichen Verwendungsgruppe ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 97 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
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