(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Sie hat die Änderung oder Beendigung zu verfügen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist.
(2) Die Dienstbehörde hat weiters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt.
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