(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem verwaltungsgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten, ist das Disziplinarverfahren mit der Wirkung zu unterbrechen, daß kein Disziplinarerkenntnis erlassen werden kann. Gemäß § 49 Abs. 1 notwendige Ermittlungen können jedoch weitergeführt werden.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und von der Disziplinarbehörde binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. a) | die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens; | |||||||||
b) | die Mitteilung der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist; oder | |||||||||
2. | das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. |
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