§ 2 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung eines Dienstpostens durch die Landesregierung.

(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

1. a)

bei Verwendungen gemäß § 8c die österreichische Staatsbürgerschaft;

b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Recht auf unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt;

2.

die volle Handlungsfähigkeit;

3.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;

und

4.

ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 2 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Die für die einzelnen Dienstzweige geltenden besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Gesetz geregelt.

(5) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Folgende Ernennungserfordernisse können aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:

1.

das Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren;

2.

das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.

Eine erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

(7) Die Dienstbehörde ist ermächtigt, vor der Bestellung von Beamten, die mit Tätigkeiten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen betraut werden sollen, Auskünfte gemäß § 9a Abs 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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