§ 4 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Versetzung in den Ruhestand durch

Erklärung oder auf Antrag

 

§ 4

 

(1) Beamte können durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn

1.

sie in den im Abs 1a angegebenen Zeiträumen geboren sind;

2.

sie gemäß § 4a eine lange beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen oder

3.

sie die gemäß § 4b erforderliche Anzahl von Schwerarbeitszeiten aufweisen.

 

(1a) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des jeweils in der rechten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats bewirken:

bis einschließlich 1. Juli 1944                 738

2. Juli 1944 bis 1. Jänner 1945                 739

2. Jänner 1945 bis 1. Juli 1945                 740

2. Juli 1945 bis 1. Jänner 1946                 741

2. Jänner 1946 bis 1. Juli 1946                 742

2. Juli 1946 bis 1. Jänner 1947                 743

2. Jänner 1947 bis 1. Juli 1947                 744

2. Juli 1947 bis 1. Jänner 1948                 745

2. Jänner 1948 bis 1. Juli 1948                 746

2. Juli 1948 bis 1. Jänner 1949                 747

2. Jänner 1949 bis 1. Juli 1949                 748

2. Juli 1949 bis 1. Jänner 1950                 749

2. Jänner 1950 bis 1. Juli 1950                 750

2. Juli 1950 bis 1. Jänner 1951                 751

2. Jänner 1951 bis 1. April 1951                752

2. April 1951 bis 1. Juli 1951                  753

2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951                754

2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952              755

2. Jänner 1952 bis 1. April 1952                756

2. April 1952 bis 1. Juli 1952                  757

2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952                758

2. Oktober 1952 bis 1. Jänner 1953              759

2. Jänner 1953 bis 1. April 1953                760

2. April 1953 bis 1. Juli 1953                  761

2. Juli 1953 bis 1. Oktober 1953                762

2. Oktober 1953 bis 1. Jänner 1954              763

2. Jänner 1954 bis 1. April 1954                764

2. April 1954 bis 1. Juli 1954                  765

2. Juli 1954 bis 1. Oktober 1954                766

2. Oktober 1954 bis 1. Jänner 1955              767

2. Jänner 1955 bis 1. April 1955                768

2. April 1955 bis 1. Juli 1955                  769

2. Juli 1955 bis 1. Oktober 1955                770

2. Oktober 1955 bis 1. Jänner 1956              771

2. Jänner 1956 bis 1. April 1956                772

2. April 1956 bis 1. Juli 1956                  773

2. Juli 1956 bis 1. Oktober 1956                774

2. Oktober 1956 bis 1. Jänner 1957              775

2. Jänner 1957 bis 1. April 1957                776

2. April 1957 bis 1. Juli 1957                  777

2. Juli 1957 bis 1. Oktober 1957                778

2. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1957           779

Für die von dieser Bestimmung erfassten Beamten gilt der jeweils angegebene Lebensmonat als Regelpensionsalter.

 

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

 

(3) Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann eine Erklärung nach Abs 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung geendet hat.

 

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Suspendierung gemäß § 48 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs 1 jederzeit widerrufen.

 

(5) Ein Beamter ist auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn gegen die Versetzung in den Ruhestand kein wichtiger dienstlicher Grund spricht und er in dem Monat, nach dessen Ablauf die Versetzung in den Ruhestand erfolgen soll, mindestens folgenden Lebensmonat vollendet hat:

1.

bei einem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bis einschließlich 1. Jänner 2008

a)

den 720. Lebensmonat;

b)

bei einem Beamten, der die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß Abs 1 Z 1 bewirken kann, jenen Lebensmonat, der 60 Monate vor dem für ihn gemäß der im Abs 1a enthaltenen Tabelle maßgeblichen Regelpensionsalter liegt, oder

c)

bei einem Beamten, der die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 4a Abs 2 bewirken kann, jenen Lebensmonat, der 60 Monate vor dem für ihn entsprechend der mittleren Tabellenspalte geltenden Lebensmonat liegt;

2.

bei einem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ab dem 2. Jänner 2008 den 744.

Lebensmonat.

Der Antrag ist mindestens sechs Monate vor der Versetzung in den Ruhestand abzugeben. Die Abs 3 und 4 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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