Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.
(3) Der Beamte,
a) | dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 12i herabgesetzt worden ist, | |||||||||
b) | der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt, | |||||||||
c) | der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung nach § 15d befindet, | |||||||||
darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebentätigkeit dem Grund der nach den lit a bis c getroffenen Maßnahme widerstreitet. |
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