Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Beamte, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs 1 Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.Der Beamte, der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im Paragraph 4, Absatz eins, Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung (BAK-G) meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2Der Beamte, der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937 im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. Es gelten die Regelungen des 5. Abschnittes des Salzburger Hinweisgeberschutzgesetzes (Bestimmungen zum Schutz von hinweisgebenden Personen).
(3)Absatz 3Der Beamte darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung des Rechts auf die gebührenden Bezüge nicht benachteiligt werden.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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