§ 128 L-BG § 128

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Landesregierung Dienstbehörde im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Für die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstgebers die Dienstbehörde tritt.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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