(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 treten in Kraft:
1. | die §§ 13 und 13a Abs 1 mit 1. Jänner 2015 und | |||||||||
2. | § 82 Abs 1 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten. |
Beamten, die bis zum 1. Jänner 2015 bereits Urlaubsansprüche nach § 13 in der bis dahin geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß auch nach dem Inkrafttreten des § 13 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2015 gewahrt.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine Ermittlung des Beförderungsstichtages gemäß § 84 dieses Gesetzes iVm § 54 L-VBG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 17/2015 und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind Beamte oder ehemalige Beamte, deren Vorrückungsstichtag ab dem 1. Jänner 1995 mit Bescheid festgestellt worden ist, sowie Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz, die ihren Anspruch von einem solchen Beamten ableiten. § 85 L-VBG ist auf solche Anträge sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der neu ermittelte Vorrückungsstichtag und/oder der verbesserte Beförderungsstichtag durch Bescheid festzusetzen sind. In Bezug auf Anträge, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 eingelangt sind, beginnt die Frist für die Erlassung des Bescheides mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 folgenden Tag. Abweichend von § 85 Abs 4 L-VBG sind ergänzend auch Maßnahmen gemäß § 72 Abs 4 vorletzter und letzter Satz dieses Gesetzes und zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen gemäß § 123 dieses Gesetzes bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Ansprüche einzurechnen.
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