§ 12 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
  1. (1)Absatz einsIm Sinn dieses Abschnittes ist:
    1. 1.Ziffer einsDienstzeit: die Zeit
      1. a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeitengemäß § 12b Abs. 7,gemäß Paragraph 12 b, Absatz 7,,
      2. b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
      3. c)Litera ceines Journaldienstes,
      4. d)Litera dder Mehrdienstleistung;
    2. 2.Ziffer 2Mehrdienstleistung:
      1. a)Litera adie Über- und Mehrstunden,
      2. b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
      3. c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
    3. 3.Ziffer 3Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
    4. 4.Ziffer 4Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. (2)Absatz 2Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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