Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsIm Sinn dieses Abschnittes ist:
1.Ziffer einsDienstzeit: die Zeit
a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeitengemäß § 12b Abs. 7,gemäß Paragraph 12 b, Absatz 7,,
b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
c)Litera ceines Journaldienstes,
d)Litera dder Mehrdienstleistung;
2.Ziffer 2Mehrdienstleistung:
a)Litera adie Über- und Mehrstunden,
b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c)Litera cdie über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß Paragraph 12 b, Absatz 2, oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
3.Ziffer 3Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
4.Ziffer 4Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2)Absatz 2Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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