(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Beamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.
(2) Wird eine Person ernannt, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend von § 2b frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 2b) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird. Als Dienstantritt an einem Monatsersten gilt dabei auch der Dienstantritt am ersten Arbeitstag des Monats.
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