(1) Die Kosten des Verfahrens (Entschädigung für den Disziplinaranwalt, Reisekosten, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher) sind vom Land zu tragen, wenn
1. | das Verfahren eingestellt wird; | |||||||||
2. | der Beamte freigesprochen wird; oder | |||||||||
3. | gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird. |
(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 sinngemäß anzuwenden.
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