§ 3a L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Provisorisches Dienstverhältnis

 

§ 3a

 

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Beamte, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht haben.

 

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekün-

digt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

- während der ersten sechs Monate des

  Dienstverhältnisses (Probezeit)              1 Kalendermonat

- nach Ablauf der Probezeit                    2 Kalendermonate

- nach Vollendung des zweiten Dienstjahres     3 Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

 

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2.

Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung;

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

4.

pflichtwidriges Verhalten,

5.

Bedarfsmangel.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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