Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage in der Höhe von 209,60 €.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 74 L-BG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 L-BG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 L-BG