§ 57 L-BG § 57

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme gemäß § 55 Abs. 2 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruches, wenn nicht nach Abs. 3 oder § 37 Abs. 3 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Bei einem Schuldspruch kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

(4) Das Disziplinarerkenntnis ist gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien der Dienstbehörde zu übermitteln.

 

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 L-BG
§ 58 L-BG