(1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 16a oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist:
1. | bei vom Land gemieteten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den das Land zu leisten hat; | |||||||||
2. a) | bei im Eigentum des Landes stehenden Baulichkeiten, | |||||||||
b) | bei Baulichkeiten, für die das Land die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Landes stehen, und | |||||||||
c) | bei sonstigen Baulichkeiten | |||||||||
jeweils jener Hauptmietzins, den das Land bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde. |
(3) Die Grundvergütung beträgt:
1. | für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage, | |||||||||
2. | für Dienstwohnungen 50 % der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden. |
(4) Die Grundvergütung für die im Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maß, wie sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt. Dabei sind Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen, wie sie 10 % des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Der neu zu ermittelnde Betrag ist auf volle Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden und Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden. Die jeweils neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten.
(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
1. | für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen, | |||||||||
2. | für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen Hauptmietzinses, den das Land als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Landes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 % des sonst zu errechnenden Betrages vorzuschreiben. |
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