Für die Berechnung des Beförderungs- und des Vorrückungsstichtages gilt § 54 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 (L-VBG) sinngemäß. Ein für Vertragsbedienstete nach § 54 L-VBG berechneter Beförderungs- oder Vorrückungsstichtag bleibt bei der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unverändert.
0 Kommentare zu § 84 L-BG