Für den Anspruch auf Reisegebühren gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 mit den folgenden Abweichungen:
Mindestdauer der Dienstreise* | Teilbetrag der Tagesgebühr in € |
5 Stunden | 11,00 |
6 Stunden | 13,20 |
7 Stunden | 15,40 |
8 Stunden | 17,60 |
9 Stunden | 19,80 |
10 Stunden | 22,00 |
11 Stunden | 24,20 |
12 bis 24 Stunden | 26,40 |
* durchgehende Ausbleibezeit |
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Bei Inlandsreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Fünftel verminderte Beträge. Wird die Verpflegung des Beamten unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, verringert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:
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