(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 treten in Kraft:
1. | die §§ 9 Abs 5, 13 Abs 2 bis 5, 13a Abs 1 bis 3, 13b, 14 Abs 2 und 3, 14a, 14c Abs 1 und 2, 15i, 92a, 124 Abs 2 und 130a sowie der Entfall des § 13c mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats; | |||||||||
2. | die §§ 82 Abs 1 und 2 und 84 mit 1. Jänner 2004. |
(2) Auf Beamte, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, ist § 13 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dabei gelten 30 Werktage als 200 Stunden, 32 Werktage als 216 Stunden und 36 Werktage als 240 Stunden. Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt wird, ist § 13 Abs 2 in der vor dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Zeitraum im Sinn des § 13 Abs 7 ohne Bedachtnahme auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu ermitteln ist. Ein von Beamten in dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits erworbener Urlaubsanspruch von 32 oder 36 Werktagen bleibt jedenfalls gewahrt.
(3) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 82 und 84 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Landesbeamten-Pensionsgesetz.
(4) Die Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung eines von der Dienstbehörde zur Verfügung zu stellenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist von der Dienstbehörde aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen.
(5) Auf Personen, die keinen (korrekten) Antrag nach den Abs 3 und 4 stellen, sind die §§ 82 und 84 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 95 dieses Gesetzes oder gemäß § 45 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes anzurechnen.
(7) Für Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß den Abs 3 bis 5 neu festgesetzt worden ist, gelten als für die Beförderung (§ 88) maßgebliche Vorrückungszeiten nur jene Zeiten, die gemäß § 84 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung dem Tag des Dienstantritts vorangestellt worden sind.
0 Kommentare zu § 133 L-BG