§ 15j L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Auf schriftlichen Antrag kann dem Beamten eine Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens sechs Monaten gewährt werden, wenn

1.

sich der Beamte mindestens sechs Wochen hindurch ununterbrochen im Krankenstand befunden hat (Anlassfall);

2.

der Beamte bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit dienstfähig ist und die Wiedereingliederungsteilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen wird;

3.

ein von der Dienstbehörde unter Beiziehung eines Arbeitsmediziners erstellter Wiedereingliederungsplan vorliegt und

4.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hat mindestens um ein Viertel und höchstens um die Hälfte des vor dem Anlassfall für den Beamten geltenden Zeitausmaßes (§ 12a Abs 1) zu erfolgen. Die neu festgelegte Wochendienstzeit darf zwölf Stunden nicht unterschreiten.

(2) Eine Wiedereingliederungsteilzeit darf nicht gewährt werden für die Dauer

1.

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG;

2.

einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG;

3.

eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß § 37 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes.

(3) Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Anlassfalles (Abs 1 Z 1) angetreten werden. Wenn nach dem gemäß Abs 1 gewährten Zeitraum weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu höchstens drei Monaten erfolgen. Nach dem Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit kann eine neuerliche Teilbeschäftigung aus diesem Anlass frühestens nach Ablauf von 18 Monaten ab Dienstantritt gewährt werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Beamte nicht zur Dienstleistung über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus (§ 12i Abs 3) herangezogen werden. Auch eine Änderung des aus Anlass der Wiedereingliederungsteilzeit festgelegten Dienstplanes (§ 12a) ist nicht zulässig. Die bezugsrechtlichen Folgen der Wiedereingliederungsteilzeit sind in den §§ 92a Abs 1a und 98 Abs 1a geregelt. Als Monatsbezug im Sinn der §§ 34 Abs 1, 48 Abs 2 und 120 gilt während einer Wiedereingliederungsteilzeit jener Monatsbezug, der dem Beamten im letzten Monat vor der Wiedereingliederungsteilzeit zugestanden ist.

(5) Dem Beamten kann auf schriftlichen Antrag eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Der Zeitpunkt der Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit ist von der Dienstbehörde unter Bedachtnahme auf arbeitsmedizinische Gesichtspunkte und dienstliche Interessen festzulegen, wobei zwischen dem Einlangen des Antrages und dem Ende der Wiedereingliederungszeitpunkt ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen muss.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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