§ 74a L-BG § 74a

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Den in der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH beschäftigten Ärzten mit Ausnahme der Führungskräfte (§ 52 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000) und der Stellvertreter des ärztlichen Direktors gebührt eine nicht ruhegenussfähige Spitalsärztezulage. Diese Zulage setzt sich aus einem feststehenden Anteil (Abs 2) und bei Fachärzten im Sinn des Ärztegesetzes 1998 überdies aus einem Fachärzteanteil (Abs 3) zusammen.

(2) Der feststehende Anteil der Zulage besteht aus zwei Teilbeträgen.

1.

Der erste Teilbetrag bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.4.2016

Prozentsatz ab 1.1.2018

Erste Oberärzte

38,35

47,79

Oberärzte

38,35

47,79

Für Ärzte, die im Universitätsinstitut für Pathologie der PMU oder in der Universitätsklinik für Pneumologie der PMU am Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU oder in der Landesklinik St. Veit verwendet werden, erhöhen sich die in der Tabelle enthaltenen Prozentsätze um 9,59 Prozentpunkte. Bei erfolgreicher Ablegung einer Habilitation erhöhen sich die Prozentsätze um 20,93 Prozentpunkte, sofern nicht aus diesem Grund bereits eine zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 123 vorgenommen worden ist.

2.

Der zweite Teilbetrag des feststehenden Anteils bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes des Zulagenbeziehers:

Personenkreis

Prozentsatz ab 1.1.2015

Prozentsatz ab 1.1.2018

 

Erste Oberärzte

32

41,44

 

Oberärzte

32

41,44

 

(3) Der Fachärzteanteil bemisst sich nach folgenden Prozentsätzen des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2:

bei Fachärzten in einer Gehaltsstufe      Prozentsatz

bis VII 5                                     6

ab  VII 6                                     3

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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