Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die §§ 7b Abs. 2 bis 5, 7c Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 sind auf Dienstbereiche nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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