(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis; | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges oder eines halben Monatseinkommensunter Ausschluss der Kinderzulage; | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen bzw von fünf Monatseinkommen unter Ausschluss der Kinderzulage; | |||||||||
4. | die Entlassung. |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug bzw dem Monatseinkommen auszugehen, der bzw das dem Beamten aufgrund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses bzw im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges bzw des Monatseinkommens sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
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