Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Beamte, über den durch zwei aufeinander folgende Beobachtungszeiträume die Feststellung getroffen worden ist, dass er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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