§ 66 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Abgekürztes Verfahren,

Disziplinarverfügung

 

§ 66

 

Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Disziplinarbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, kann die Disziplinarbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage, auf den der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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