Definitivstellungserfordernisse
(1) Die Definitivstellungserfordernisse sind in der Anlage geregelt.
(2) Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse gelten auch als erfüllt, wenn der definitive Beamte auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und
a) | die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder | |||||||||
b) | die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde. |
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden:
1. | auf Ernennungserfordernisse, von denen in besonderen Vorschriften oder in der Anlage eine Nachsicht ausgeschlossen ist; | |||||||||
2. | auf Ernennungserfordernisse, die gemäß der Anlage aus der Verbindung einer bestimmten Ausbildung mit einer bestimmten Verwendung bestehen. |
(4) Die Nichterfüllung eines in der Anlage angeführten Definitivstellungserfordernisses oder eines Teiles desselben kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist.
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