Austritt
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf ist nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
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