§ 99 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeamten, deren Mehrdienstleistungen nicht durch eine Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung nach den §§ 75 und 76 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Beamten, deren Mehrdienstleistungen nicht durch eine Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung nach den Paragraphen 75 und 76 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  2. (1a)Absatz eins aKeine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die
    1. a)Litera agemäß § 12b Abs 4 Z 1 oder § 12b Abs 5 Z 1 in Freizeit odergemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer eins, oder Paragraph 12 b, Absatz 5, Ziffer eins, in Freizeit oder
    2. b)Litera bgemäß § 12b Abs 4 Z 3 oder § 12b Abs 5 Z 3 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeitgemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 3, oder Paragraph 12 b, Absatz 5, Ziffer 3, im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit

auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß § 97 Abs 2 abgegolten sind.auszugleichen sind. Keine gesonderte Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt weiters für Mehrdienstleistungen, die bereits durch eine pauschalierte Überstunden- oder Mehrstundengebühr gemäß Paragraph 97, Absatz 2, abgegolten sind.

  1. (2)Absatz 2Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung umfasst:
    1. a)Litera ain den Fällen des § 12b Abs. 4 Z 2 und des § 12b Abs. 5 Z 2 die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;in den Fällen des Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 2 und des Paragraph 12 b, Absatz 5, Ziffer 2, die Grundvergütung und den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag;
    2. b)Litera bin den Fällen des § 12b Abs. 4 Z 3 und des § 12b Abs. 5 Z 3 den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.in den Fällen des Paragraph 12 b, Absatz 4, Ziffer 3 und des Paragraph 12 b, Absatz 5, Ziffer 3, den Überstunden- bzw Mehrstundenzuschlag.
  2. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 12a Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 97 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.Die Grundvergütung für die Überstunde oder Mehrstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33-fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 97, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
  3. (4)Absatz 4Der Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag beträgt:
    1. a)Litera abei Überstunden gemäß § 12b Abs. 4 außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;bei Überstunden gemäß Paragraph 12 b, Absatz 4, außerhalb der Nachtzeit 50 % und bei Überstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 % der Grundvergütung;
    2. b)Litera bbei Mehrstunden gemäß § 12b Abs 5 dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;bei Mehrstunden gemäß Paragraph 12 b, Absatz 5, dritter Satz außerhalb der Nachtzeit 25 % und bei Mehrstunden während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 75 % der Grundvergütung;
  4. (5)Absatz 5Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 12b Abs. 6 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.Die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 12 b, Absatz 6, angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
  5. (6)Absatz 6Abrechnungszeitraum für die Überstunden- oder Mehrstundenvergütung ist das Kalendermonat. Die im Abrechnungszeitraum geleisteten Überstunden oder Mehrstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden oder Mehrstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  6. (7)Absatz 7Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstunden- oder Mehrstundenvergütung.
  7. (8)Absatz 8Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 12i Abs. 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs. 10 MSchG oder nach § 10 Abs. 12 VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach § 12a Abs. 2 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 12 i, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG oder nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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