(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
1. | Austritt, | |||||||||
2. | Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | Entlassung, | |||||||||
4. | Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, |
5. a) bei Verwendungen gemäß § 8c durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) | Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 2 Abs 2 Z 1 lit b bei sonstigen Verwendungen. |
(2) Bei Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
1. | mit der Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche; | |||||||||
2. | mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs 1 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese Kosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung 70 % des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen:
1. | die Kosten einer dienstlichen Ausbildung (§ 12 Abs 1 L-VBG); | |||||||||
2. | die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erwachsen sind; | |||||||||
3. | die dem Beamten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zugeflossenen Bezüge bzw das Monatseinkommen mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Aus-, Fort-, oder Weiterbildung verursachten Reisegebühren. | |||||||||
Der Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis aus den im § 3a Abs 3 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Die Höhe der zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verringert sich um ein Achtundvierzigstel für jeden Monat, den das Dienstverhältnis nach dem Ende der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gedauert hat. |
(5) Die dem Land gemäß Abs 4 zu ersetzenden Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 94 Abs 2 und 95 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, gelten die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
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