Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDienstleistungen, die über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werden, gelten als Mehrdienstleistung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen,
1.Ziffer einswenn sie auf Anordnung einer zu dieser Anordnung befugten Person geleistet wurden (Abs 1a) oderwenn sie auf Anordnung einer zu dieser Anordnung befugten Person geleistet wurden (Absatz eins a,) oder
2.Ziffer 2wenn Umstände gemäß Abs 1b vorliegen, die einer Anordnung gleichzuhalten sind.wenn Umstände gemäß Absatz eins b, vorliegen, die einer Anordnung gleichzuhalten sind.
(1a)Absatz eins aDie Anordnung von Mehrdienstleistungen ist vor der Dienstleistung zu erteilen und von dem zur Anordnung Befugten mit Angabe von Zeitpunkt und Inhalt jeder Anordnung genau zu dokumentieren.
(1b)Absatz eins bDen auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1.Ziffer einsder Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2.Ziffer 2die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3.Ziffer 3die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4.Ziffer 4der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2)Absatz 2An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Absatz 3Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im selben Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Absatz 4Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
2.Ziffer 2nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(5)Absatz 5Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 12i Abs 3 dieses Gesetzes, nach § 23 Abs 10 MSchG und nach § 10 Abs 12 VKG ist Abs 4 nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat unter Anwendung des Abs 2 zweiter und dritter Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendermonat durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sindAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 12 i, Absatz 3, dieses Gesetzes, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG und nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG ist Absatz 4, nicht anzuwenden, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten. Diese Mehrdienstleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat unter Anwendung des Absatz 2, zweiter und dritter Satz im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht im selben Kalendermonat durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten als Mehrstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Mehrstunden sind
1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2.Ziffer 2nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs 4 anzuwenden.Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrstunden folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Mehrstunden welche Abgeltungsart angewendet wird. Soweit Mehrdienstleistungen gemäß dem ersten Satz die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 4, anzuwenden.
(6)Absatz 6Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden und Mehrstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7)Absatz 7Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
1.Ziffer einsZeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
2.Ziffer 2Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgemonat übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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