(1) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, zu einem Rechtsträger,
1. | der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, des Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und | |||||||||
2. | auf dessen Rechtsposition die vom Beamten bearbeiteten Entscheidungen im Zeitraum von sechs Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, | |||||||||
in ein unselbstständiges oder selbstständiges Beschäftigungsverhältnis zu treten, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (§ 71 Abs 2) zu leisten. Ein Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadens besteht nicht. |
(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. | dadurch das Fortkommen des Beamten unbillig erschwert wird; | |||||||||
2. | der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Doppelte des Gehaltsansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 nicht übersteigt; | |||||||||
3. | die Dienstbehörde oder einer ihrer Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat; oder | |||||||||
4. | die Dienstbehörde das provisorische Dienstverhältnis kündigt, wenn keiner der im § 3a Abs 3 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt. |
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