Landesbeamte die
a) | Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion, | |||||||||
b) | Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg, | |||||||||
c) | Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, | |||||||||
d) | Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen. |
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