§ 30 L-BG § 30

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Landesbeamte die

a)

Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion,

b)

Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg,

c)

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft,

d)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge bzw des Monatseinkommens außer Dienst zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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