(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Keinen Anspruch auf eine Erschwerniszulage haben Bezieher der Spitalsärztezulage oder der Pflegezulage, wenn nicht durch besondere Umstände eine über den normalen Pflegedienst hinausgehende Erschwernis gegeben ist (insbesondere Tätigkeiten während der Nachtzeit, Leichentransport).
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
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