§ 86 L-BG § 86

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt wird.

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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