Überstellung
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe.
(2) Wird ein Beamter überstellt, bleibt der Vorrückungsstichtag außer bei der Überstellung in die Verwendungsgruppe A unverändert. Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A überstellt, ist ein neuer Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass das bisherige Dienstalter um vier Jahre vermindert wird. Die besoldungsrechtliche Stellung richtet sich nach § 72 Abs 3. Das Überspringen einer Dienstklasse ist nicht möglich.
(3) Ist ein Beamter in die Verwendungsgruppe A überstellt worden und wird er später in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die Verwendungsgruppe A überstellt worden ist.
(4) Ist bei einer Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(5) Bei Überstellungen ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 82 und 83 sind sinngemäß anzuwenden.
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