Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen nicht als Dienstzeit gelten.
In Kraft seit 13.05.2016 bis 31.12.9999
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