§ 71 Abs 4 bis 6 und § 97 Abs 2 sind samt allfälliger Vorgängerbestimmungen so zu verstehen, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Gruppenpauschalierungen, sonstige pauschalierte Nebengebühren und weitere Zulagen die Auszahlung dieser Leistungen auch auf der Grundlage eines von der Landesregierung beschlossenen Zulagenkatalogs erfolgen kann.
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