(1) Ist der nicht dem Landesbediensteten-Gehaltsgesetz unterliegende Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Bei einem provisorischen Dienstverhältnis ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (§ 119 Abs. 1). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(4) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
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