8. Abschnitt
Leistungsfeststellung
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die dienstlichen Leistungen des Landesbeamten sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen einer Beurteilung zu unterziehen (Leistungsfeststellung).
(2) Der Vorgesetzte des Beamten hat der Dienstbehörde über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten, sofern ein Bericht von der Dienstbehörde verlangt wird oder er es im Sinne des § 18 Abs. 1 für erforderlich erachtet. Der Bericht ist im Dienstweg zu erstatten. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern.
(3) Vorgesetzter im Sinne des Abs. 2 ist jeder Organwalter, der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Dienstbehörde dazu bestimmt ist.
(4) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend. Je nach der Verwendung des Landesbeamten vorhandene vergleichbare, dem allgemein erzielten Durchschnitt entsprechende Leistungen sind bei der Beurteilung heranzuziehen.
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