Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat Beamten, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:Die Landesregierung hat Beamten, deren öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ab dem 2. Jänner 2008 begründet wird, eine Pensionskassenzusage im Sinn des Paragraph 2, Ziffer eins, BPG zu machen, wenn deren Dienstverhältnis zum Land eine Mindestdauer von einem Jahr aufweist. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung abzuschließen:
1.Ziffer einseinen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG;einen Pensionskassenvertrag nach Paragraph 15, PKG;
2.Ziffer 2eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs 2 BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten undeine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BPG mit dem Zentralausschuss der Personalvertretung der Landesbediensteten und
3.Ziffer 3eine Betriebsvereinbarung im Sinn des § 3 Abs 1 BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.eine Betriebsvereinbarung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BPG mit dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gebildeten Zentralbetriebsrat.
(2)Absatz 2Für jeden Beamten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß § 71 Abs 2 und die Sonderzahlung (§ 71 Abs 3). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.Für jeden Beamten, dem eine Pensionskassenzusage gemacht worden ist, sind monatliche Dienstgeberbeiträge in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und die Sonderzahlung (Paragraph 71, Absatz 3,). Die Sonderzahlungen eines Kalenderjahres werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gleichmäßig auf die einzelnen Monate des Kalenderjahres verteilt. Die Dienstgeberbeiträge für die ersten zwölf Monate des Dienstverhältnisses zum Land sind gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag für den 13. Monat des Dienstverhältnisses zu entrichten.
(2a)Absatz 2 aFür die Jahre 2010 und 2011 wird der Dienstgeberbeitrag auf 0,375 % der Bemessungsgrundlage eingeschränkt.
(3)Absatz 3Anspruchsberechtigte Beamte können zusätzlich zum Dienstgeberbeitrag einen freiwilligen Dienstnehmerbeitrag leisten. Diese Dienstnehmerbeiträge sind vom Beamten in Prozentsätzen der Bemessungsgrundlage festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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