§ 136 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 82, 84 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 86 Abs 2 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 findet auch auf Beamte sinngemäß Anwendung.Die Paragraphen 82,, 84 und 135 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2015, treten mit 1. März 2015 in Kraft. Paragraph 88, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 86, Absatz 2, L-VBG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2015, findet auch auf Beamte sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2015 treten mit 1. November 2015 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 8 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2015, treten mit 1. November 2015 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 2 Abs 2, 4e Abs 1 und 4, 5a Abs 3, 8c, 10 Abs 3, 15 Abs 2, 15a Abs 1 und 2, 15d Abs 1, 15h Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 3, 31 Abs 2, 34 Abs 1 und 2, 49 Abs 2, 52 Abs 2, 70a, 74a, 76, 96a, 113 Abs 1, 120 Abs 1, 2 und 3 und 123, 131 Abs 4 sowie die Überschriften des 11. und des 12. Abschnittes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2015 und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 83 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 2,, 4e Absatz eins, und 4, 5a Absatz 3,, 8c, 10 Absatz 3,, 15 Absatz 2,, 15a Absatz eins und 2, 15d Absatz eins,, 15h Absatz eins,, 28, 29 Absatz eins und 3, 31 Absatz 2,, 34 Absatz eins und 2, 49 Absatz 2,, 52 Absatz 2,, 70a, 74a, 76, 96a, 113 Absatz eins,, 120 Absatz eins,, 2 und 3 und 123, 131 Absatz 4, sowie die Überschriften des 11. und des 12. Abschnittes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2015, und der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von Paragraph 83, Absatz 4, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 2a Abs 1 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 2 a, Absatz eins und 130a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 3 Abs 4 und 8 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2017 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und beziehen sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden. Die Paragraphen 3, Absatz 4 und 8 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft und beziehen sich, soweit zuvor keine entsprechenden Bestimmungen vorgesehen waren, ausschließlich auf Bestellungsentscheidungen, die ab diesem Datum getroffen werden.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 1 Abs 1a, 4e Abs 4, 5, 9c Abs 1, 11e Abs 1 und 2, 13a Abs 1, 14e Abs 2 und 5, 15b Abs 1, 15e Abs 1, 35 Abs 1, 52 Abs 9 und 10, 57 Abs 4, 78a, 83 Abs 1, 88 Abs 1, 88a, 112 und 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten die §§ 5a bis 6d außer Kraft;die Paragraphen eins, Absatz eins a,, 4e Absatz 4,, 5, 9c Absatz eins,, 11e Absatz eins und 2, 13a Absatz eins,, 14e Absatz 2 und 5, 15b Absatz eins,, 15e Absatz eins,, 35 Absatz eins,, 52 Absatz 9 und 10, 57 Absatz 4,, 78a, 83 Absatz eins,, 88 Absatz eins,, 88a, 112 und 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, gleichzeitig treten die Paragraphen 5 a bis 6d außer Kraft;
    2. 2.Ziffer 2(Verfassungsbestimmung) § 125 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;(Verfassungsbestimmung) Paragraph 125, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    3. 3.Ziffer 3§ 77 Abs 2 mit 1. Juli 2017;Paragraph 77, Absatz 2, mit 1. Juli 2017;
    4. 4.Ziffer 4§ 74 mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß § 80a frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.Paragraph 74, mit 1. Jänner 2018, wobei eine Valorisierung des festgelegten Betrages gemäß Paragraph 80 a, frühestens mit Wirkung vom gleichen Datum an vorgenommen werden kann.
    Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 88 Abs 1 oder § 88a Abs 3 kann die Landesregierung Beförderungen und die im § 88a vorgesehenen Maßnahmen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, oder Paragraph 88 a, Absatz 3, kann die Landesregierung Beförderungen und die im Paragraph 88 a, vorgesehenen Maßnahmen weiterhin nach den bis dahin geltenden Richtlinien vornehmen.
  7. (7)Absatz 7§ 4e Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Abs 6 Z 1) anfallen.Paragraph 4 e, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, ist nur auf Ausbildungskosten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Absatz 6, Ziffer eins,) anfallen.
  8. (8)Absatz 8Beamte, die die Grundausbildung zum im Abs 6 Z 1 festgelegten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 98/2017 begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen absolvieren. Beamte, die bis zu dem im Abs 6 Z 1festgelegten Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieses Gesetzes iVm den §§ 12 bis 12g L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß § 6c L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 (Abs 6 Z 1) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß § 5 dieses Gesetzes iVm § 12e Abs 1 L-VBG.Beamte, die die Grundausbildung zum im Absatz 6, Ziffer eins, festgelegten Zeitpunkt bereits nach den Bestimmungen in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, begonnen haben, können sie bis zum 30. Juni 2019 nach diesen Bestimmungen absolvieren. Beamte, die bis zu dem im Absatz 6, Ziffer eins f, e, s, t, g, e, l, e, g, t, e, n, Zeitpunkt keine Grundausbildung begonnen haben oder diese nicht bis spätestens 30. Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen haben, haben die dienstliche Ausbildung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 5, dieses Gesetzes in Verbindung mit den Paragraphen 12 bis 12g L-VBG in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, zu absolvieren. Ausbildungen, die gemäß Paragraph 6 c, L-BG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, (Absatz 6, Ziffer eins,) angerechnet worden sind, gelten als Ausbildungen gemäß Paragraph 5, dieses Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 12 e, Absatz eins, L-VBG.
  9. (9)Absatz 9§ 88 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß § 84 L-BG iVm § 54 L-VBG, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2012, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß § 133 neu festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach § 133 Abs 7 zu berechnen. Paragraph 88, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2017, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag vor dem 28. Februar 2015 gemäß Paragraph 84, L-BG in Verbindung mit Paragraph 54, L-VBG, jeweils in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2012,, festgelegt worden ist, an Stelle des Vorrückungs- oder Beförderungsstichtages jener Tag tritt, der sich ergibt, wenn dem Tag des Dienstantrittes 60 % jener Zeiten vorangestellt werden, die zwischen dem Tag des Dienstantrittes und dem 30. Juni jenes Jahres liegen, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären (Ersatz-Beförderungsstichtag). Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 133, neu festgelegt worden ist, ist der Ersatz-Beförderungsstichtag nach Paragraph 133, Absatz 7, zu berechnen.
  10. (10)Absatz 10§ 128 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 130 Z 15 außer Kraft.Paragraph 128, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 130, Ziffer 15, außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 30, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 112 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 1/2019 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 112, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2019, tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 14 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß § 14 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.Paragraph 14, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der 19. April 2019 (Karfreitag) kann als einseitig bestimmter Urlaubstag gewählt werden, ohne die Frist gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Beamte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt der Dienstbehörde bekannt zu geben.
  14. (14)Absatz 14§ 4a Abs 3 und 3a, § 10a Abs 2 und 3, § 14 Abs 1a, § 15j, § 92 Abs 1, 3 und 3c, § 92a Abs 1a, 98 Abs 1 und § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 101 Abs 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 findet auch auf alle Beamten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Beamte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß § 14 Abs 1a (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.Paragraph 4 a, Absatz 3 und 3a, Paragraph 10 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 15 j,, Paragraph 92, Absatz eins,, 3 und 3c, Paragraph 92 a, Absatz eins a,, 98 Absatz eins und Paragraph 101, Absatz 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 101, Absatz 2 und 4a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, findet auch auf alle Beamten im Schicht- und Wechseldienst sowie auf teilbeschäftigte Beamte Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einem Urlaubstag gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, (persönlicher Feiertag) Dienst geleistet haben.
  15. (15)Absatz 15Für Versetzungen in den Ruhestand innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des § 4a Abs 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2019 gilt ein Antrag gemäß § 4a Abs 3a auch dann als fristgerecht gestellt, wenn der Beamte ihn gemeinsam mit der Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand oder während des laufenden Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand stellt.Für Versetzungen in den Ruhestand innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des Paragraph 4 a, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2019, gilt ein Antrag gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3 a, auch dann als fristgerecht gestellt, wenn der Beamte ihn gemeinsam mit der Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand oder während des laufenden Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand stellt.
  16. (16)Absatz 16§ 14 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die §§ 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die §§ 14 Abs 1b, 71 Abs 2a und 76 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 14, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, tritt mit 6. April 2020 in Kraft. Die Paragraphen 71, Absatz 2 a und 76 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 15. März 2020 in Kraft. Die Paragraphen 14, Absatz eins b,, 71 Absatz 2 a und 76 Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  17. (17)Absatz 17Die § 2 Abs 2a, § 3 Abs 5 und 6, § 4a Abs 3, § 4c Abs 3, § 4e Abs 4 und 5, § 4h Abs 2,§ 8 Abs 5, § 9d Abs 5, § 10c Abs 3, § 11c, § 13 Abs 8, § 14e Abs 4, die Überschrift in § 15f und Abs 1, 3 und 4, § 15g Abs 1 und Abs 2, § 15h Abs 1a, 2 und 5, § 15i Abs 1, § 41 Abs 1, 2 und 5, § 52 Abs 10 und 11, § 56 Abs 1, § 62 Abs 1, § 77 Abs 2, § 80 Abs 3a, § 80a Abs 1, § 97 Abs 1, § 105, § 112, § 130 sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 77 Abs 2 im Verfassungsrang.Die Paragraph 2, Absatz 2 a,, Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 4 c, Absatz 3,, Paragraph 4 e, Absatz 4 und 5, Paragraph 4 h, Absatz 2,,§ 8 Absatz 5,, Paragraph 9 d, Absatz 5,, Paragraph 10 c, Absatz 3,, Paragraph 11 c,, Paragraph 13, Absatz 8,, Paragraph 14 e, Absatz 4,, die Überschrift in Paragraph 15 f und Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 15 g, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 15 h, Absatz eins a,, 2 und 5, Paragraph 15 i, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 52, Absatz 10 und 11, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz 3 a,, Paragraph 80 a, Absatz eins,, Paragraph 97, Absatz eins,, Paragraph 105,, Paragraph 112,, Paragraph 130, sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf Paragraph 77, Absatz 2, im Verfassungsrang.
  18. (18)Absatz 18Die Bestimmungen des § 3 Abs 5 und Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur auf Ernennungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorgenommen werden. Gemäß § 4e Abs 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 sind nur die Kosten jener Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. § 41 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden. § 52 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 findet ab seinem Inkrafttreten auch auf anhängige Verfahren Anwendung, soweit der Verfahrensstand dies zulässt.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, sind nur auf Ernennungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen vorgenommen werden. Gemäß Paragraph 4 e, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, sind nur die Kosten jener Aus-, Fort- und Weiterbildungen zu ersetzen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung stattgefunden haben. Paragraph 41, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, ist auf jene Verhandlungstage anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung anberaumt werden. Paragraph 52, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, findet ab seinem Inkrafttreten auch auf anhängige Verfahren Anwendung, soweit der Verfahrensstand dies zulässt.
  19. (19)Absatz 19§ 97 Abs 5 letzter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020 tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. § 110 Abs 10 in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 97, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2020, tritt mit 15. März 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Paragraph 110, Absatz 10, in der Fassung dieses Gesetzes tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  20. (20)Absatz 20Die §§ 14 Abs 1b und 110 Abs 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz eins b und 110 Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  21. (21)Absatz 21In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 7b Abs 3 und Abs 4, 12a Abs 4, 12b Abs 1, 1a, 1b, 2, 3 und 5, 12g Abs 2, 15e Abs 4, 99 Abs 1, 1a und 2, 112, 119 Abs 3, 129a und 130 sowie der II. Teil Abschnitt B der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;die Paragraphen 7 b, Absatz 3 und Absatz 4,, 12a Absatz 4,, 12b Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 3 und 5, 12g Absatz 2,, 15e Absatz 4,, 99 Absatz eins,, 1a und 2, 112, 119 Absatz 3,, 129a und 130 sowie der römisch II. Teil Abschnitt B der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    2. 2.Ziffer 2§ 110 mit 1. Juli 2021.Paragraph 110, mit 1. Juli 2021.
  22. (22)Absatz 22§ 12b Abs 1, 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 ist auf die der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) zugewiesenen Bediensteten erst ab dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die bei der Kundmachung geltende Rechtslage (§ 12b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020) weiter auf diese Bediensteten Anwendung.Paragraph 12 b, Absatz eins,, 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2021, ist auf die der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) zugewiesenen Bediensteten erst ab dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die bei der Kundmachung geltende Rechtslage (Paragraph 12 b, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,) weiter auf diese Bediensteten Anwendung.
  23. (23)Absatz 23In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2021 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2021, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 110 Abs 4a mit 26. Oktober 2021 undParagraph 110, Absatz 4 a, mit 26. Oktober 2021 und
    2. 2.Ziffer 2§ 110 Abs 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.Paragraph 110, Absatz 4 und 5 mit 1. Jänner 2022.
  24. (24)Absatz 24In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 3 Abs 4, 5, 7b Abs 1a, 7c Abs 3, 8d, 13a Abs 1 und 2, 14e Abs 2, 75 Abs 5, 76 Abs 4, 97 Abs 3 und 5, 108, 114, 118 und 130a sowie der I. Teil der Anlage mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten; gleichzeitig wird auch die Aufhebung des § 90 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen genehmigte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des § 8d;die Paragraphen 3, Absatz 4,, 5, 7b Absatz eins a,, 7c Absatz 3,, 8d, 13a Absatz eins und 2, 14e Absatz 2,, 75 Absatz 5,, 76 Absatz 4,, 97 Absatz 3 und 5, 108, 114, 118 und 130a sowie der römisch eins. Teil der Anlage mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten; gleichzeitig wird auch die Aufhebung des Paragraph 90, wirksam. Zu diesem Zeitpunkt bereits nach den bisher geltenden Bestimmungen genehmigte regelmäßige oder anlassbezogene Telearbeit gilt als Telearbeit im Sinn des Paragraph 8 d, ;,
    2. 2.Ziffer 2die §§ 91 Abs 4, 97 Abs 4, 110 Abs 7 und § 115 Abs 4 mit 1. Jänner 2023.die Paragraphen 91, Absatz 4,, 97 Absatz 4,, 110 Absatz 7 und Paragraph 115, Absatz 4, mit 1. Jänner 2023.
  25. (25)Absatz 25Auf Beamte findet § 87 Abs 19 und 20 L-VBG sinngemäß Anwendung.Auf Beamte findet Paragraph 87, Absatz 19 und 20 L-VBG sinngemäß Anwendung.
  26. (26)Absatz 26Die §§ 9b Abs 3a, 9d Abs 6, 10c Abs 2a, (§) 10d, 11b, 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 9 b, Absatz 3 a,, 9d Absatz 6,, 10c Absatz 2 a,, (§) 10d, 11b, 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  27. (27)Absatz 27Der II. Teil der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt absolvierte Facharbeiter-Aufstiegsprüfungen gelten auch über dieses Datum hinaus als Nachweis eines Lehrberufes in der Verwendungsgruppe C.Der römisch II. Teil der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt absolvierte Facharbeiter-Aufstiegsprüfungen gelten auch über dieses Datum hinaus als Nachweis eines Lehrberufes in der Verwendungsgruppe C.
  28. (28)Absatz 28§ 123a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 123a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Paragraph 123 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 123 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  29. (29)Absatz 29Die §§ 2e, 3a Abs 4, 12i Abs 1, 12j Abs 1, 15a Abs 4, 15e Abs 1, die Überschrift des § 15i, die §§ 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 2 e,, 3a Absatz 4,, 12i Absatz eins,, 12j Absatz eins,, 15a Absatz 4,, 15e Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 15 i,, die Paragraphen 130 und 130a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
  30. (30)Absatz 30Die Informationen nach § 2e sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 2e iVm § 9 Abs 4 L-VBG sind einem Beamten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Beamte von den Mindestrechten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 2 e, sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 2 e, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, L-VBG sind einem Beamten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Beamte von den Mindestrechten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  31. (31)Absatz 31§ 123a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 102/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph 123 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 102 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
In Kraft seit 21.12.2023 bis 08.02.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 136 L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 136 L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 136 L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 136 L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 136 L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 135 L-BG
Anl. 1 L-BG